Deutsche Emissionshandelsstelle

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Übersicht

Emissionshandel: FAQ zur rückwirkenden Genehmigung von Überwachungsplanänderungen (01/2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unseren Internetseiten in der Rubrik "Antworten schnell finden" gehen wir der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die DEHSt künftig Änderungen eines Überwachungsplans genehmigt.

Für die Änderungen eines Überwachungsplans erhalten Anlagenbetreiber bislang eine Genehmigung überwiegend mit Wirkung für die Vergangenheit, da die Änderungen häufig erst nach ihrer Anwendung angezeigt wurden. Die Vorgaben der EU-Monitoring-Verordnung (MVO) lassen eine rückwirkende Genehmigung aber nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zu. Deshalb werden wir unsere Genehmigungspraxis umstellen.

Vor diesem Hintergrund wird die DEHSt erhebliche Änderungen eines Überwachungsplans, die ab dem 1. Februar 2020 in der Anlage vorgenommen werden, mit den folgenden Maßgaben genehmigen:

  • Erhebliche Änderungen des Überwachungsplans sind der DEHSt rechtzeitig vor deren Anwendung anzuzeigen, damit eine Genehmigung mit Wirkung ab dem Datum der angekündigten Anwendung erteilt werden kann.
  • Änderungen, die zwar vor ihrer Anwendung angezeigt, aber zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits angewendet werden, genehmigt die DEHSt rückwirkend zum Anwendungsdatum, sofern die Genehmigung ohne weitere inhaltliche Beanstandung ergehen kann.
  • Änderungen, die erst nach deren Anwendung angezeigt werden, genehmigt die DEHSt nur rückwirkend, wenn die Überwachung nach dem bisher genehmigten Überwachungsplan zu unvollständigen Emissionsdaten führt.
  • Änderungen, die erst nach deren Anwendung angezeigt werden und bei denen die Überwachung nach dem bisher genehmigten Überwachungsplan weiterhin vollständige Emissionsdaten ergibt, genehmigt die DEHSt künftig nur noch mit Wirkung für die Zukunft. In der Folge darf diese Änderung im Emissionsbericht auch erst ab der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids (= VPS-Eingangsdatum des Genehmigungsbescheids beim Betreiber) zugrunde gelegt werden.
  • Die Rückwirkung der Genehmigung kann nicht weiter zurückreichen als bis zum 1. Januar des laufenden Überwachungszeitraums. Zur Bestimmung des laufenden Überwachungszeitraums ist das VPS-Eingangsdatum der Anzeige ausschlaggebend. Anzeigen bis 31. März eines Jahres gelten noch für den Überwachungszeitraum des Vorjahres.

Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf unseren Internetseiten in der Rubrik "Antworten schnell finden" unter der Antwort MVO 011.

Weitere Auskünfte

Richten Sie bitte Ihre sonstigen Fragen rund um den Emissionshandel möglichst per E-Mail an emissionshandel@dehst.de. Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter der Service-Telefonnummer 030-8903 5020 zur Verfügung. Sie erreichen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dr. Jürgen Landgrebe
Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt

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