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LuftverkehrGeografische Anwendungsbereiche: Welche Flüge werden vom EU-ETS 1 erfasst?

LV 005Antwort

Für das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) sind die drei folgenden geografischen Anwendungsbereiche maßgeblich:

  • Erweiterter Anwendungsbereich (Extended Full Scope): umfasst alle Flüge, die im Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) starten oder landen; maßgeblich für die Betrachtung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber dem EU-ETS 1 unterliegt (vergleiche auch Frage LV004)
  • Grundsätzlicher Anwendungsbereich (Full Scope): umfasst alle Flüge, die im EWR starten oder landen; ohne Flüge aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) in den EWR; maßgeblich für die Betrachtung, ob ein Luftfahrzeugbetreiber ein vereinfachtes Verfahren für die Berichterstattung nach Artikel 55 der Monitoring-Verordnung (MVO) oder Artikel 28a Absatz 6 der EG-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) anwenden kann (vergleiche auch Fragen LV033 und LV038)
  • Reduzierter Anwendungsbereich (Reduced Scope): umfasst alle Flüge, die im EWR starten und landen sowie Flüge aus dem EWR in die Schweiz und aus dem EWR nach UK; maßgeblich für die Berichts- und Abgabepflicht

Im Folgenden wird der reduzierte Anwendungsbereich detailliert erläutert, da dessen korrekte Anwendung entscheidend für die Erfüllung der Berichts- und Abgabepflicht ist.

Die Beschränkung der Berichts- und Abgabeplicht gilt gemäß der Verordnungen (EU) Nummer 421/2014 und (EU) Nummer 2017/2392 für die Berichtsjahre 2013 bis 2023. Nach diesen Verordnungen unterfallen Emissionen von Flügen zwischen einem Flugplatz im EWR und einem Flugplatz außerhalb des EWR nicht mehr der Berichts- und Abgabepflicht. Für Flüge von, zu und innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage bestehen die unter "Gebiete in äußerster Randlage" beschriebenen Besonderheiten.

Anwendungsbereich auf EWR-Hoheitsgebiete

In den geografischen Anwendungsbereich fallen die auf dem europäischen Kontinent gelegenen EWR-Hoheitsgebiete von:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • (bis 31.12.2020: Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, GB)
  • Zypern

Die folgenden Gebiete zählen ebenfalls zum EWR: Ceuta und Melilla (Spanien), Aland Inseln (Finnland), Jan Mayen (Norwegen) (und bis 31.12.2020: Gibraltar (GB)).

Besonderheiten bestehen für die Schweiz (ab 01.01.2020) und GB (ab 01.01.2021):

Am 01.01.2020 ist das Abkommen zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (so genanntes Linking) in Kraft getreten. Durch die Verknüpfung unterliegen Emissionen von Flügen aus dem EWR in die Schweiz der Berichts- und Abgabepflicht des EU-ETS 1.

Durch den Austritt aus der Europäischen Union (EU) nimmt GB ab dem 01.01.2021 auch nicht mehr am EU-ETS 1 teil. Aufgrund des Handelsabkommens zwischen der EU und GB fallen Flüge aus dem EWR nach GB jedoch auch weiterhin unter das EU-ETS 1.

Damit unterscheidet sich der reduzierte Anwendungsbereich früherer Jahre also vom aktuellen Stand.

Gebiete in äußerster Randlage

Gemäß Artikel 349 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind gegenwärtig neun Gebiete in äußerster Randlage definiert:

  • Kanarische Inseln (Spanien)
  • Französisch Guyana (Frankreich)
  • Guadalupe (Frankreich)
  • Martinique (Frankreich)
  • Mayotte (Frankreich)
  • Réunion (Frankreich)
  • Saint-Martin (Frankreich)
  • Azoren (Portugal)
  • Madeira (Portugal)

Emissionen von Flügen unterliegen dem geografischen Anwendungsbereich des EU-ETS 1 für die Berichts- und Abgabepflicht, wenn sie von einem Flugplatz in einem Gebiet äußerster Randlage abgehen und auf einem Flugplatz in demselben Gebiet in äußerster Randlage enden (zum Beispiel Flüge innerhalb der Kanarischen Inseln). Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage (zum Beispiel zwischen Madeira und den Kanarischen Inseln) unterliegen dagegen nicht dem geografischen Anwendungsbereich nach Verordnung (EU) Nummer 421/2014 und Verordnung (EU) Nummer 2017/2392, somit besteht für die Berichtsjahre 2013 bis 2023 keine Berichts- und Abgabepflicht. Dasselbe gilt für Flüge zwischen auf dem europäischen Kontinent gelegenen EWR-Hoheitsgebieten und Gebieten in äußerster Randlage.

Außerhalb des Anwendungsbereichs

Nicht zum Anwendungsbereich gehören für die Jahre 2013 bis 2023 folgende Territorien und Gebiete von EWR-Staaten. Zu GB zählende Gebiete gehören auch nach 2023 nicht mehr zum Anwendungsbereich:

  • Grönland
  • Färöer-Inseln
  • Franz. Polynesien
  • Neu Kaledonien
  • Saint Barthélemy
  • Saint Pierre und Miquelon
  • Wallis und Futuna
  • Aruba
  • Bonaire
  • Saba
  • Sint Eustatius
  • Curaçao
  • Sint Maarten (Teil Niederlande)
  • Svalbard
  • Anguilla (GB)
  • Bermuda (GB)
  • British Antarctic Territory (GB)
  • British Indian Ocean Territory (GB)
  • British Virgin Inseln (GB)
  • Cayman Inseln (GB)
  • Falkland Inseln (GB)
  • Bailiwick of Guernsey (GB)
  • Isle of Man (GB)
  • Jersey (GB)
  • Montserrat (GB)
  • Pitcairn (GB)
  • Henderson (GB)
  • Ducie (GB)
  • Oeno Islands (GB)
  • Saint Helena (GB)
  • Ascension and Tristan da Cunha (GB)
  • South Georgia and the South Sandwich Inseln (GB)
  • Turks and Caicos Islands (GB)
  • Akrotiri (GB)
  • Dhekelia (GB)

Emissionen von Flügen von, zu oder zwischen diesen Flugplätzen unterliegen für die Berichtsjahre 2013 bis 2023 daher nicht der Berichts- und Abgabepflicht. Dies gilt für zu GB gehörende Gebiete auch nach 2023.

Besonderheiten einzelner Flughäfen

Basel-Mulhouse-Freiburg
Die Flüge von und zum Flughafen EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg (ICAO Aerodrome Codes LFSB und LSZM) unterliegen dem Europäischen Emissionshandelssystem, da sich der Flughafen in französischem Hoheitsgebiet befindet.

Ercan (Nordzypern)
Der Flughafen Ercan (ICAO Aerodrome Code LCEN) befindet sich im türkisch-zypriotischen Nordteil der Insel, in der von der Türkei so genannten Türkischen Republik Nordzypern, die – außer von der Türkei – international nicht als Staat anerkannt ist. Dennoch befindet sich der Flughafen nicht in dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaats, denn die Republik Zypern übt dort keine Staatsgewalt aus.

Der Flughafen Ercan wird daher im EU-ETS 1 wie ein nicht zur EU gehöriger Flughafen behandelt.

Gibraltar
Gibraltar ist seit dem 01.01.2021 kein EWR-Gebiet mehr und wird auch nicht vom Handelsabkommen zwischen der EU und GB umfasst. Flüge zwischen dem EWR und Gibraltar unterliegen daher aktuell nicht dem reduzierten Anwendungsbereich. Der Europäische Rat hat jedoch am 05.10.2021 die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit GB in Bezug auf Gibraltar genehmigt. Falls sich nach Abschluss eines entsprechenden Abkommens Änderungen hinsichtlich der Flüge zwischen dem EWR und Gibraltar ergeben, informieren wir entsprechend.

14.04.2023

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