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Für das Berichtsjahr 2023 gelten nach § 3 a Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) Übergangsbestimmungen für gasförmige und feste Biomasse-Brennstoffe und damit Erleichterungen bei der Nachweisführung. Demnach kann ein Betreiber übergangsweise nachhaltige, biogene Emissionen auch ohne Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweises geltend machen, wenn ihm selbst oder Wirtschaftsteilnehmern der Vorkette die Zertifizierung seines Unternehmens in 2023 unmöglich war.
Dazu muss der Betreiber zusammen mit dem Emissionsbericht 2023 eine Eigenerklärung bis spätestens 31.03.2024 einreichen, siehe Kapitel 8.3.3 des Leitfadens zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen. Wir stellen hierzu nun das entsprechende Formular auf unserer Internetseite zur Verfügung.
Ergänzend zu den Ausführungen in Kapitel 8.3.3 des Leitfadens möchten wir folgende Hinweise im Zusammenhang mit der Eigenerklärung geben: