Deutsche Emissionshandelsstelle

Unverhältnismäßigkeit einer Maßnahme

Eine Änderung des Betriebs kann dazu führen, dass die MVO höhere Anforderungen an die Bestimmung der Treibhausgasemissionen stellt. Von den Anforderungen der MVO kann abgewichen werden, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass die Kosten einer Maßnahme, die notwendig wäre, um die höheren Anforderungen einzuhalten, unverhältnismäßig sind. Hier kann beim Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der befristete Zeitraum, für den die Maßnahme umgesetzt werden soll, als Abschreibungsdauer einfließen.

Beispiel 2: Durch die Änderung der Kategorisierung des Stoffstroms Heizöl EL aus Beispiel 1 stellt die Monitoring-Verordnung höhere Anforderungen an die Bestimmung der Stoffmenge. Die geforderte Unsicherheit wird nicht mehr eingehalten. Die Kosten der Maßnahme, um die Anforderung einzuhalten, verteilen sich auf etwa 1,5 Jahre und nicht auf die Abschreibungsdauer nach vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA-Tabellen (Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung) von acht Jahren und führen daher gegebenenfalls zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.

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