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In einigen Fällen können Maßnahmen erforderlich sein, die den Betrieb der Anlage für einen kurzen Zeitraum in einem kontrollierten oder gesicherten Zustand halten sollen (bspw. Notabschaltung). Diese Maßnahmen führen zu einer vorübergehenden Änderung der Überwachungsmethodik. In diesen Fällen reicht eine Mitteilung an die DEHSt nach Artikel 23 Abs. 2 MVO mit folgenden Angaben nach Art. 23 Absätze 2 a) bis d) MVO aus:
Der Überwachungsplan muss in diesen Fällen nicht angepasst werden.
Beispiel 3: In einer Anlage muss eine zu Erdgas alternative zusätzliche Not-Feuerung (Öl-Brenner) installiert werden, damit Schäden z.B. an Schmelzwannen verhindert werden können. Die Beheizung mit Heizöl EL ist als Notbehelf für einen begrenzten Zeitraum von circa 2 Wochen vorgesehen. In diesem Fall kommt es zu einer vorübergehenden Änderung der Überwachungsmethodik, die der Betreiber bei der DEHSt mit den oben genannten Angaben nach Artikel 23 MVO anzuzeigen hat. Eine Änderung des Überwachungsplans ist nicht erforderlich.