Deutsche Emissionshandelsstelle

Strompreiskompensation verstehen

Indirekte CO2-Kosten entstehen dadurch, dass Stromerzeuger die Kosten für Emissionsberechtigungen über den Strompreis an ihre Kunden weitergeben. Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) soll für Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind, ein Teil dieser Kosten kompensiert werden. Ziel dabei ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu erhalten. Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb des EU-Emissionshandelssystems und damit die Verlagerung von CO2-Emissionen sollen damit verhindert werden.

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Hintergrund

Verbindung zum Europäischen Emissionshandelssystem

Seit der dritten Handelsperiode des EU-ETS 1 (ab 2013) erhalten Anlagen für ihre Emissionen aus der Erzeugung von Strom keine kostenlose Zuteilung mehr. Die Stromerzeuger reichen die CO2-Kosten der Stromerzeugung an ihre Kunden weiter. Sie übertragen die tatsächlichen CO2-Kosten auf den Strompreis, unabhängig davon, ob sie die Emissionsberechtigungen kostenlos erhalten oder am Markt kaufen müssen. Von diesen indirekten CO2-Kosten sind insbesondere stromintensive Industrieunternehmen betroffen.

Wettbewerbsfähigkeit

Die Strompreiskompensation soll dazu dienen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Produktionsverlagerungen und somit ein Anstieg der CO2-Emissionen in Ländern außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (so genanntes Carbon Leakage (CL)) aufgrund indirekter CO2-Kosten in der EU sollen dadurch verhindert werden.

Die Europäische Kommission hat einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen sie ein derartiges Risiko für Carbon Leakage (CL) sieht, da diese besonders stromintensive Produktionsprozesse beinhalten und starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Hierunter fällt zum Beispiel die Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen.

Die Europäische Kommission hat Leitlinien erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedsstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO2-Kosten festlegen können. Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für die vierte Handelsperiode eine Förderrichtlinie als Grundlage zur Kompensation der indirekten CO2-Kosten erlassen: die „Förderrichtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)". Die EU-Beihilfe-Leitlinien wurden von der Europäischen Kommission für den Zeitraum der vierten Handelsperiode (2021 bis 2030) überarbeitet und am 21.09.2020 veröffentlicht. Die nationale Förderrichtlinie wurde an die novellierten EU-Beihilfe-Leitlinien angepasst und am 01.09.2022 veröffentlicht.

Im Zuge der Umsetzung des Strompreispaketes der Bundesregierung zur Entlastung der energieintensiven Industrie Deutschlands der Bundesregierung vom 01.11.2023 wurden auch die der Beihilfegewährung zugrundeliegenden Regelungen der SPK-Förderrichtlinie teilweise überarbeitet und angepasst. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist insbesondere bei der Berechnung des Gesamtbeihilfebetrags kein Selbstbehalt (CO2-Kosten eines Strombezugs von 1 GWh pro Kalenderjahr und Anlage) mehr anzurechnen. Der sogenannte Sockelbetrag, welcher bisher einen Teil der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten von der ergänzenden Beihilfegewährung ausgeschlossen hat, kommt nicht mehr zur Anwendung. Es ist zu beachten, dass der bei der ergänzenden Beihilfeberechnung anzusetzende Mindestwert der Bruttowertschöpfung Null Euro beträgt (Nummer 5.1 Buchstabe o) der SPK-Förderrichtlinie).

Beihilfe

Ein Unternehmen kann für Produkte, die einem der beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, eine Beihilfe beantragen. Die Beihilfe richtet sich nach dem Stromverbrauch für die Herstellung oder nach der produzierten Menge. Für die Kalkulation der Beihilfehöhe werden sogenannte Stromeffizienzbenchmarks verwendet, um zu verhindern, dass ein Anreiz zu einem höheren Stromverbrauch besteht. Für Unternehmen, für die keine Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt sind, kommt der so genannte „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ in Anwendung.

Im Zuge der Umsetzung des Strompreispaketes der Bundesregierung zur Entlastung der energieintensiven Industrie Deutschlands der Bundesregierung vom 01.11.2023 wurden auch die der Beihilfegewährung zugrundeliegenden Regelungen der SPK-Förderrichtlinie teilweise überarbeitet und angepasst. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist insbesondere bei der Berechnung des Gesamtbeihilfebetrags kein Selbstbehalt (CO2-Kosten eines Strombezugs von 1 GWh pro Kalenderjahr und Anlage) mehr anzurechnen. Der sogenannte Sockelbetrag, welcher bisher einen Teil der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten von der ergänzenden Beihilfegewährung ausgeschlossen hat, kommt nicht mehr zur Anwendung.

Der EU-Allowances (EUA)-Preis für das Abrechnungsjahr 2023 beträgt 83,59 Euro.

Für das Beantragen von Beihilfen für das Antragsjahr 2024 steht ein Gesamtbudget von 3,896 Milliarden Euro zur Verfügung.

28.03.2024

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