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Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis von Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)).
Quelle: © kae ch/EyeEm – stock.adobe.com
Antragsteller haben bis zum 30.06.2024 die Möglichkeit, ihre Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei uns einzureichen. Hierzu steht Ihnen wie gewohnt die Erfassungssoftware „Formular Management System (FMS)“ zur Verfügung.
Bitte merken Sie sich unsere Online-Veranstaltung per Webex zu den ökologischen Gegenleistungen am 24.04.2024 vor.
Das Programm und den Zugangslink für Webex finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite.
Wenn Sie für das Abrechnungsjahr 2023 erstmalig als Unternehmen einen Antrag stellen möchten, ist es erforderlich, im Vorfeld ein Aktenzeichen für Ihr Unternehmen und für jede Anlage ein Anlagenaktenzeichen bei uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), zu beantragen.
Sofern Sie bereits ein Aktenzeichen für Ihr Unternehmen verwenden und für eine neue Anlage einen Antrag stellen möchten, ist es erforderlich, ein entsprechendes Anlagenaktenzeichen zu beantragen. Senden Sie uns bitte Ihren Antrag auf Aktenzeichen formlos per Virtueller Poststelle (VPS) zu.
Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zur verbindlichen elektronischen Signatur.
Wir empfehlen Antragstellern dringend, eine Datensicherung der letzten gültigen Version ihres Antrags aus dem vergangenen Jahr durchzuführen.
Abschließend informieren wir Sie über die neue zentralisierte Benutzerverwaltung im „Formular Management System“ (FMS). Zum Start des Antragsverfahrens legen Sie sich bitte einen neuen Benutzeraccount an. Diesen können Sie dann in beiden FMS-Anwendungen, „Strompreiskompensation 2023“ und „Nachweise ökologischer Gegenleistungen 2023“, nutzen. Darüber hinaus wird dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Carbon-Leakage-Kompensation“ im nationalen Emissionshandel (BEHG, BECV) gültig sein. Sie benötigen demnach in Zukunft nur noch einen Account im FMS und können damit alle drei Anwendungen aufrufen. Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen bereits nutzen und brauchen keinen neuen Account anzulegen. Bitte beachten Sie dazu den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.
19.04.2024
Da die Beihilfen einen Teil der indirekten CO2-Kosten des jeweiligen Vorjahrs ausgleichen sollen, können sie nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden.
Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung einer*eines Wirtschaftsprüferin*Wirtschaftsprüfers oder einer*eines vereidigten Buchprüferin*Buchprüfers enthalten, die*der die tatsachenbezogenen Angaben bestätigt.
Die Anträge müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere Seite "Elektronische Kommunikation".
Für den Antrag auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten (so genannte Strompreiskompensation) stellen wir für Sie den Leitfaden für Antragsteller zum Download bereit. Im Jahr 2024 wurden in der deutschen SPK-Förderrichtlinie einige Regelungen für die Strompreiskompensation geändert (vergleiche Ausführungen unter Strompreiskompensation verstehen), die zu Anpassungen in den Leitfäden geführt haben.
Wir empfehlen Ihnen auch die Lektüre des Leitfadens zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) in Deutschland für Wirtschaftsprüfer*innen und vereidigte Buchprüfer*innen. Bitte beachten Sie zur Thematik der ökologischen Gegenleistungen auch unsere FAQs
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Für die Antragstellung ist die Verwendung der Virtuellen Poststelle (VPS) vorgeschrieben.
Zum Einreichen des Beihilfeantrags benötigen Sie eine Qualifizierte Elektronische Signaturkarte (QES). Diese Signaturkarte können Sie bei verschiedenen deutschen Vertrauensdienstleistern erwerben.
Die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des notwendigen Kartenlesers kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Bitte planen Sie dies ein.
10.04.2024
Der Beihilfeantrag muss, gemäß Nummer 6.1 Absatz 3 der SPK-Förderrichtlinie, eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin*eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin*eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.
Für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 der SPK Förderrichtlinie (Grünstromgegenleistungen) ist ein Prüfungsvermerk einzureichen, § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31.12.2022 (EEV 2021) geltenden Fassung gilt entsprechend. Für die Beantragung einer ergänzenden Beihilfe gemäß Nummer 5.2.4 der SPK-Förderrichtlinie ist ebenfalls ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers*einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.“
10.04.2024
In dem Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen erläutern wir, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.1 und 4.2 der SPK-Förderrichtlinie müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 BECV bestätigt werden.
10.04.2024
Für Ihren Antrag steht die Erfassungssoftware FMS (Formular Management System) bereit.
Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen ein FMS-Handbuch zur Nutzung der Software sowie die "XSD", das Schema der XML-Datei, und die verwendeten Kataloge zur Verfügung. Anhand des Schemas der XML-Datei können Sie relevante Daten, die Sie bereits in eigenen Datenbanken oder Softwareprogrammen verwalten, über eine Datenschnittstelle in das FMS der DEHSt importieren.
28.03.2024
Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis an Antragsberechtigten. Das sind Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (so genanntes indirektes Carbon Leakage (CL)). Dieses Risiko wird jedoch nicht individuell geprüft. Die Europäische Kommission hat in den Beihilfe-Leitlinien (Anhang I) festgelegt, welche Sektoren und Teilsektoren besonders gefährdet und damit beihilfeberechtigt sind.
Dabei sind für die Antragsberechtigung die im Unternehmen hergestellten Produkte maßgeblich. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Wirtschaftszweig ist nicht entscheidend. Nur für Produkte, die einem der genannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, kann eine Beihilfe beantragt werden, nicht hingegen für die Weiterverarbeitung zu nicht beihilfefähigen Produkten.
Sektoren nach NACE-Code Revision 2 (2010) | Bezeichnung |
---|---|
1411 | Herstellung von Lederbekleidung |
1711 | Herstellung von Holz- und Zellstof |
1712 | Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
1920 | Mineralölverarbeitung |
2011 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen 20111150 Wasserstoff 20111290 Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
2013 | Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
2016 (Teil) | Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 20164015 Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen |
2314 (Teile) | Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 23141210 Matten aus Glasfasern 23141230 Vliese aus Glasfasern |
2410 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
2442 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
2443 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
2444 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
2445 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
2451 | Eisengießereien |
09.02.2023