Deutsche Emissionshandelsstelle

Gesetze und Verordnungen

Die Europäische Union hat im Kyoto-Protokoll eine gemeinsame Emissionsreduktionsverpflichtung übernommen. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, wurde eine Reihe von Vorschriften geschaffen, unter anderem über das System des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1). Die gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union wiederum werden in den jeweiligen nationalen Gesetzen und Verordnungen der Mitgliedsstaaten umgesetzt.

Internationaler Klimaschutz

Berliner Mandat (in Englisch)

Die erste Vertragsstaatenkonferenz fand 1995 in Berlin statt. Mit dem Berliner Mandat wurde der Grundstein für das Kyoto-Protokoll gelegt, das zehn Jahre später in Kraft trat.

Zum Thema

Marrakesh Accords

Die „Übereinkommen von Marrakesch“ sind das Verhandlungsergebnis der 7. Klimakonferenz, die 2001 in Marrakesch stattfand. Sie enthalten zum Beispiel Entscheidungen zum Kyoto-Protokoll, zu den Projektmechanismen, zu Senken und zum Technologientransfer.

Klimarahmenkonvention

Der politische Prozess zum Schutz des Klimas begann Ende der 80er Jahre und führte zunächst zum Abschluss eines Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen. 1992 verabschiedeten in Rio de Janeiro fast alle Staaten der Welt dieses Rahmenabkommen über Klimaänderungen. Seither ratifizierten 192 Staaten die Klimarahmenkonvention (UNFCCC: United Nations Framework Convention on Climate Change). In ihr ist als Ziel formuliert, dass eine „gefährliche Störung des Klimasystems durch den Menschen” vermieden werden soll. Dazu sollen alle Staaten gemäß ihrer „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten” beitragen.

Kyoto-Protokoll

Das Kyoto-Protokoll wurde 1997 von der dritten Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) (UNFCCC) angenommen. Es ist 2005 in Kraft getreten und stellt weltweit den ersten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels dar. Dieser verpflichtet die beteiligten Staaten, den Ausstoß klimaschädlicher Gase zu senken.

Es beinhaltet zwei Verpflichtungsperioden – die erste von 2008 bis 2012 und die zweite von 2013 bis 2020. In dieser Zeit verpflichteten sich die im Anhang (Annex B) des Protokolls verzeichneten Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Am 31.12.2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode (2013 bis 2020) des Kyoto-Protokolls, die auf der achten Vertragsstaatenkonferenz (CMP 8) des Kyoto-Protokolls in Doha 2012 beschlossen wurde.

Übereinkommen von Paris

Das Übereinkommen von Paris (Paris Agreement) (ÜvP) ist das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls. Es wurde am 12.12.2015 auf der Konferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention beschlossen und trat am 04.11.2016 in Kraft. Ab 2021 greift das 2015 beschlossene Übereinkommen auch für den globalen Klimaschutz. Die Staatengemeinschaft verpflichtet sich, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst jedoch auf 1,5 Grad Celcius, gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Erstmals sind nicht nur Industrieländer, sondern auch Entwicklungs- und Schwellenländer verpflichtet, Klimaschutzbeiträge zu erbringen. Die EU hat sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren.

Europäischer Emissionshandel (EU-ETS 1)

Europa

Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung

Diese Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten, Tonnenkilometerberichten und die Akkreditierung von Prüfstellen.

Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung Seeverkehr

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Genehmigung und Bewertung von Monitoringkonzepten und die Prüfung von Emissionsberichten und aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und legt die Verfahren für die Akkreditierung von Prüfstellen fest.

Benchmarkverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 vom 12.03.2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025.

Burden Sharing

Die so genannte Lastenteilung ist eine europaweite Vereinbarung der damaligen 15 Mitgliedstaaten (EU-15) aus dem Jahr 1998. Sie legt fest, wie die im Kyoto-Protokoll eingegangene kollektive Verpflichtung zur Emissionsminderung in individuelle Reduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird. Deutschland hat sich zu einer Reduzierung seiner Treibhausgasemissionen um 21 Prozent verpflichtet. Die Burden-Sharing-Verpflichtung galt für die Emissionen der Jahre 2008 bis 2012.

Carbon-Leakage-Beschluss

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 vom 15.02.2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Delegierte Verordnung zu CORSIA

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18.07.2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus.

Effort Sharing

Zusätzlich zum Burden-Sharing legt die so genannte Effort-Sharing-Entscheidung weitere Reduktionsziele für die EU-Mitgliedstaaten bis 2020 fest. Deutschland verpflichtete sich zu einer zusätzlichen Reduktion von 14 Prozent (bezogen auf die Emissionen von 2005 bis 2020).

Emissionshandels-Richtlinie (EHRL)

Die Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) begründet den Zusammenschluss der europäischen Mitgliedstaaten zum Emissionshandel, dem EU-ETS 1, und gibt nähere Vorgaben zum System.

Klimagesetz

Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, bis zum Jahr 2050 die Klimaneutralität der Union zu erreichen und legt die verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen für 2030 fest.

Linking Directive

Die Linking Directive verbindet die völkerrechtlichen Vorgaben aus dem Kyoto-Protokoll bezüglich der projektbasierten Mechanismen mit dem EU-ETS 1. So können sich nicht nur die Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls, sondern auch Unternehmen Gutschriften aus diesen Projekten im Emissionshandel anrechnen lassen.

Monitoring-Verordnung (MVO)

MRV-Seeverkehrsverordnung

Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.

In den nachgeordneten Rechtsakten der Europäischen Kommission für den Seeverkehr werden ergänzende Regelungen bezüglich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und zur Umsetzung der EHRL getroffen.

EU-Registerverordnung (EU-RegVO)

Die EU-Register-Verordnung regelt die funktionalen und technischen Grundlagen für das Unionsregister.
Aktuell gelten die Verordnungen (EU) 2019/1122 für den Bereich des EU-ETS 1 und die  (EU) Nr. 389/2013 für den Kyoto-Bereich.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 vom 12.03.2019 wurde bereits dreimal geändert durch folgende Delegierte Verordnungen:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 vom 13.03.2019
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 vom 14.05.2023
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 vom 25.10.2023

Die nachfolgende Fassung ist eine konsolidierte Version der Verordnung (EU) 2019/1122, inklusive der Änderungen durch die Verordnungen (EU) 2019/1124 und (EU) 2013/1642:

  • Konsolidierte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 inkl. der Verordnungen EU 2019/1124 und (EU) 2023/1642

Gleichzeitig gilt aber auch noch der Teil der Verordnung (EUNr. 389/2013, der für die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls und somit für das nationale Kyoto-Register bis Ende 2025, z.B. für Personenkonten im nationalen Kyoto-Register. Sie wurde durch die nachfolgenden Verordnungen mehrfach geändert:

  • Verordnung (EUNr. 389/2013 vom 02.05.2013
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/1844 vom 13.07.2015
  • Verordnung (EU) 2018/208 vom 12.02.2018
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/1123 vom 12.03.2019

Die oben aufgezählte Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 hebt die Verordnung (EUNr. 389/2013 für den Bereich des EU-ETS 1 auf, ändert aber in deren Artikel 87 die Verordnung (EU) 389/2013 abermals.

Seeverkehr: Nachgeordnete Rechtsakte der Europäischen Kommission für den Seeverkehr

Im Anhang dieser Verordnung sind die benachbarten Containerumschlaghäfen gemäß Artikel 3ga Absatz 2 der EHRL aufgeführt. In den nachgeordneten Rechtsakten der Europäischen Kommission für den Seeverkehr werden ergänzende Regelungen bezüglich der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und zur Umsetzung der EHRL getroffen.

Sektorübergreifender Korrekturfaktor (SKF-Beschluss)

Der EU-Durchführungsbeschluss regelt die Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025. Sie trat am 31.05.2021 in Kraft.

Versteigerungsverordnung

Diese Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.

Zuteilungsanpassungsverordnung

Die EU-Durchführungsverordnung 2019/1842 vom 31.10.2019 regelt die jährliche Berichterstattung über die Aktivitätsraten und die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten innerhalb der 4. Handelsperiode. Sie trat am 24.11.2019 in Kraft.

Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO)

Die EU-Zuteilungsverordnung vom 19.12.2018 (Delegierte Verordnung EU 2019/331 der Kommission) legt EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021 fest.

Deutschland

Besondere Gebührenverordnung BMU (BMUBGebV)

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich vom 30.06.2021, zuletzt geändert 05.09.2023.

Datenerhebungsverordnung (DEV 2020)

Die DEV 2020 ist am 25.07.2009 in Kraft getreten und bildet die rechtliche Grundlage, um bestimmte für den Emissionshandel relevante Daten zu ermitteln. Sie gilt auch für Luftfahrzeugbetreiber.

Emissionshandelsverordnung (EHV 2030)

Die Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030) konkretisiert Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die Handelsperiode 2021 bis 2030. Sie enthält unter anderem zusätzliche Datenanforderungen für das Beantragen kostenloser Berechtigungen und die Rechtsgrundlagen zur Befreiung von Kleinemittenten. Außerdem führt sie bestehende Regelungen aus der 3. Handelsperiode fort.

Emissionshandelsverordnung (EHV 2030)

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Das Treibhaus-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über das europäische Handelssystem mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen. Die aktuellen Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie werden national im TEHG umgesetzt. Das Änderungsgesetz ist noch nicht in Kraft getreten.

EU-Seeverkehrsemissionen (nur MRV)

MRV-Seeverkehrsverordnung

Nationaler Emissionshandel (nEHS)

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz führte ab 2021 den nationalen Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen ein. Es ergänzt den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1).

Mit der zweiten Gesetzesänderung des BEHG vom 09.11.2022 wurden der Preiskorridor und die ab 2023 betroffenen Brennstoffe angepasst. Weitere Informationen finden Sie in der verlinkten Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Energiesteuergesetz

Mit der Energiesteuer wird die Verwendung von Kraft- und Heizstoffen innerhalb Deutschlands besteuert. Die Verbrauchssteuer wird bei fossilen und regenerative Energien bundesweit einheitlich und indirekt erhoben.

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt den Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister.

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)

Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 regelt die Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel ausschließlich für die Periode 2021 und 2022.

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 regelt die Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel für die Jahre 2023 bis 2030.

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Die BECV ist die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel auf der Basis von § 11 Absatz 3 des BEHG.

Genehmigung der Europäischen Kommission zur BECV

Staatliche Beihilfe SA.63191 (2023/N) - Deutschland: Gewährung einer Beihile zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandesgesetz.

BEHG-Härtefallkompensation

Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz „BEHG-Härtefallkompensation“

Allgemeinverfügung zu „BEHG-Härtefallkompensation"

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation".

Strompreiskompensation (SPK)

Rechtsgrundlage

Europäisch

Aus Artikel 10a Abstatz 6 der Emissionshandels-Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten Beihilfen für indirekte CO2-Kosten einführen sollten.

Die Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (SPK-Förderrichtlinie) ist angelehnt an die Leitlinien der Europäischen Kommission für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen nach 2021 (ABl. EU vom 25.09.2020, C 317/5).

Die Leitlinien bestimmen Höchstgrenzen für die Beihilfen. In einer gesonderten Mitteilung hat die Kommission den Wert für den Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark, den Anhang II der Leitlinien mit produktspezifischen Stromverbrauchseffizienzbenchmarks sowie die Beschreibung des unter den NACE-Code 20.16.40.15 fallenden Sektors („Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole, in Primärformen“) vervollständigt und ergänzt.

27.12.2023

National

Am 26.03.2024 ist die SPK-Förderrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden und trat gemäß Nummer 7 der Förderrichtlinie am 27.03.2024 in Kraft.

27.03.2024

CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

CBAM-Verordnung

Die CBAM-Verordnung der EU (2023/956) trat im Mai 2023 in Kraft. Nach einer zweijährigen Übergangsphase, beginnend am 01.10.2023, folgt ab dem 01.01.2026 die Regelphase. Von 2026 bis 2034 wird das CBAM schrittweise weiter ausgebaut.

Projektmechanismen

Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, damit Unternehmen, die in Deutschland Flüssigkraftstoffe in Verkehr bringen und einer Treibhausgasminderungsquote unterliegen, ihre Quote ab dem Jahr 2020 teilweise mit Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) erfüllen können.

Die UERV ist am 30.01.2018 in Kraft getreten.

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