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Die Europäische Union hat im Kyoto-Protokoll eine gemeinsame Emissionsreduktionsverpflichtung übernommen. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, wurde eine Reihe von Vorschriften geschaffen, unter anderem über das System des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1). Die gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union wiederum werden in den jeweiligen nationalen Gesetzen und Verordnungen der Mitgliedsstaaten umgesetzt.
Quelle: © Ingo Bartussek / Fotolia
Die erste Vertragsstaatenkonferenz fand 1995 in Berlin statt. Mit dem Berliner Mandat wurde der Grundstein für das Kyoto-Protokoll gelegt, das zehn Jahre später in Kraft trat.
Die „Übereinkommen von Marrakesch“ sind das Verhandlungsergebnis der 7. Klimakonferenz, die 2001 in Marrakesch stattfand. Sie enthalten zum Beispiel Entscheidungen zum Kyoto-Protokoll, zu den Projektmechanismen, zu Senken und zum Technologientransfer.
Der politische Prozess zum Schutz des Klimas begann Ende der 80er Jahre und führte zunächst zum Abschluss eines Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen. 1992 verabschiedeten in Rio de Janeiro fast alle Staaten der Welt dieses Rahmenabkommen über Klimaänderungen. Seither ratifizierten 192 Staaten die Klimarahmenkonvention (UNFCCC: United Nations Framework Convention on Climate Change). In ihr ist als Ziel formuliert, dass eine „gefährliche Störung des Klimasystems durch den Menschen” vermieden werden soll. Dazu sollen alle Staaten gemäß ihrer „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung und Kapazitäten” beitragen.
Das Kyoto-Protokoll wurde 1997 von der dritten Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) (UNFCCC) angenommen. Es ist 2005 in Kraft getreten und stellt weltweit den ersten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels dar. Dieser verpflichtet die beteiligten Staaten, den Ausstoß klimaschädlicher Gase zu senken.
Es beinhaltet zwei Verpflichtungsperioden – die erste von 2008 bis 2012 und die zweite von 2013 bis 2020. In dieser Zeit verpflichteten sich die im Anhang (Annex B) des Protokolls verzeichneten Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Am 31.12.2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode (2013 bis 2020) des Kyoto-Protokolls, die auf der achten Vertragsstaatenkonferenz (CMP 8) des Kyoto-Protokolls in Doha 2012 beschlossen wurde.
Das Übereinkommen von Paris (Paris Agreement) (ÜvP) ist das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls. Es wurde am 12.12.2015 auf der Konferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention beschlossen und trat am 04.11.2016 in Kraft. Ab 2021 greift das 2015 beschlossene Übereinkommen auch für den globalen Klimaschutz. Die Staatengemeinschaft verpflichtet sich, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst jedoch auf 1,5 Grad Celcius, gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Erstmals sind nicht nur Industrieländer, sondern auch Entwicklungs- und Schwellenländer verpflichtet, Klimaschutzbeiträge zu erbringen. Die EU hat sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren.
Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz führte ab 2021 den nationalen Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen ein. Es ergänzt den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1).
Mit der zweiten Gesetzesänderung des BEHG vom 09.11.2022 wurden der Preiskorridor und die ab 2023 betroffenen Brennstoffe angepasst. Weitere Informationen finden Sie in der verlinkten Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Mit der Energiesteuer wird die Verwendung von Kraft- und Heizstoffen innerhalb Deutschlands besteuert. Die Verbrauchssteuer wird bei fossilen und regenerative Energien bundesweit einheitlich und indirekt erhoben.
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt den Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister.
Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 regelt die Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel ausschließlich für die Periode 2021 und 2022.
Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 regelt die Emissionsberichterstattung im nationalen Emissionshandel für die Jahre 2023 bis 2030.
Die BECV ist die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel auf der Basis von § 11 Absatz 3 des BEHG.
Staatliche Beihilfe SA.63191 (2023/N) - Deutschland: Gewährung einer Beihile zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandesgesetz.
Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz „BEHG-Härtefallkompensation“
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation".
Die CBAM-Verordnung der EU (2023/956) trat im Mai 2023 in Kraft. Nach einer zweijährigen Übergangsphase, beginnend am 01.10.2023, folgt ab dem 01.01.2026 die Regelphase. Von 2026 bis 2034 wird das CBAM schrittweise weiter ausgebaut.
Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, damit Unternehmen, die in Deutschland Flüssigkraftstoffe in Verkehr bringen und einer Treibhausgasminderungsquote unterliegen, ihre Quote ab dem Jahr 2020 teilweise mit Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) erfüllen können.
Die UERV ist am 30.01.2018 in Kraft getreten.