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Mit Jahresbeginn 2021 startete in Deutschland das nationale Emissionshandelssystem (nEHS), mit dem die Bepreisung von CO2-Emissionen eingeführt wird, insbesondere für die Sektoren Wärme und Verkehr. Das Prinzip ist einfach: Für jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung von Brennstoff freigesetzt werden kann, muss ein nEHS-Zertifikat abgegeben werden.
Ob Sie zur Teilnahme verpflichtet sind und welche Verantwortung damit einhergeht, erfahren Sie auf dieser Seite.
Quelle: ©H Ko - stock.adobe.com
Zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel (nEHS) sind laut Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer in bestimmten Fällen definiert sind – und zwar auch dann, wenn sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen verpflichtet, die Kohle in bestimmten Fällen steuerfrei verwenden oder Abfallverbrennungsanlagen betreiben.
Seit 2021 sind die Brennstoffe Benzin, Gasöle, Heizöle, Erdgas und Flüssiggas vom nEHS erfasst und seit 2023 auch zahlreiche andere Brennstoffe wie zum Beispiel Kohle.
Bitte beachten Sie die verschiedenen Zeiträume des Anwendungsbereichs, der Emissionsermittlung und Abgabeverpflichtung. Die Informationen zu den Jahren 2021 und 2022 richten sich an die BEHG-Verantwortlichen, die bereits seit dem Jahr 2021 am nEHS teilnehmen. Neue BEHG-Verantwortliche informieren sich entlang des Leitfadens und auf den Seiten zum Anwendungsbereich 2023 bis 2030.
23.02.2023
Mit dem Jahresbeginn 2023 dürfen wir viele neue BEHG-Verantwortliche im nationalen Emissionshandel begrüßen. Für alle neuen Teilnehmenden haben wir deshalb einen kurzen Überblick über die bevorstehenden Aufgaben und Pflichten zusammengestellt:
In unserem aktualisierten Leitfaden für den Anwendungsbereich und die Emissionsermittlung 2023 bis 2030 finden Sie alle nötigen Informationen.
Bevor Sie den Emissionsbericht im Jahr 2024 erstmalig bei uns einreichen können, muss dieser elektronisch signiert werden. Dafür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signaturkarten (QES) und ein entsprechendes Lesegerät. Je nach Anbieter kann die Beschaffung mehrere Monate dauern. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Elektronische Signatur". Dort finden Sie auch eine Liste der unterstützten Signaturkarten und Lesegeräte sowie die entsprechenden Anbieter (siehe Leitfaden Kapitel 7.1.3).
Dort werden alle Transaktionen von nEHS-Zertifikaten (nEZ) verbucht (Leitfaden Kapitel 4). Über das Compliance-Konto erfüllen Sie Ihre jährliche Abgabeverpflichtung mit nEZ in Höhe der berichteten Emissionen.
Sie können an der Leipziger Energiebörse EEX nEHS-Zertifikate (nEZ) direkt erwerben. Dafür müssen Sie eine Zulassung bei der EEX beantragen. Alternativ können Sie nEZ über einen Intermediär (Intermediary) erwerben lassen. Die erworbenen nEZ auf Ihr Konto im nEHS-Register gutgeschrieben (siehe Leitfaden Kapitel 4.3). Wie viele nEZ Sie erwerben müssen, errechnet sich aus der Art und Menge der Brennstoffe (siehe unten Emissionsbericht (EmB)). In Kapitel 6 unseres Leitfadens finden Sie ausführliche Informationen über die Ermittlung der Brennstoffemissionen.
Ab dem Berichtsjahr 2024 ist ein Überwachungsplan verpflichtend und stellt ab dann die Basis für den jährlichen Emissionsbericht dar. Er umfasst eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden für die vom BEHG-Verantwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe.
Der Überwachungsplan (ÜP) wird pro Handelsperiode eingereicht und ist daher kein Teil des jährlichen Compliance-Cycles. Den Überwachungsplan erstellen Sie in unserem Formular Management System (siehe Link). Im Anschluss exportieren Sie den ÜP als Zip-Datei und übermitteln ihn über ihr DEHSt-Postfach in der DEHSt-Plattform an uns. Für die Übermittlung des ÜP ist die QES nötig. Überwachungspläne müssen Sie für die Berichtsjahre 2024 bis 2030 bis zum 31.10.2023 einreichen (siehe Leitfaden Kapitel 5, 9 und 10).
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich rechtzeitig an unseren Kundenservice. Besonders zum Ende von Antragsfristen steigt das Aufkommen und damit auch die Bearbeitungszeit.
In unserem Newsletter informieren wir Sie regelmäßig unter anderem zu allen Neuerungen und bevorstehenden Informationsveranstaltungen. Abonnieren Sie ihn gleich und bleiben immer auf dem aktuellen Stand.
Nach Ablauf der Frist zur Emissionsberichterstattung am 31.07.2024 prüfen wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle, Ihre Berichte. Dies kann mehrere Monate dauern. Wir möchten Sie bitten, von Rückfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand abzusehen.
Den Compliance-Status aller BEHG-Verantwortlichen veröffentlichen wir in dem öffentlichen Bereich des nEHS-Registers ab dem 01.10. jeden Jahres.
24.02.2023
Grundsätzlich haben Sie als Verantwortlicher drei Hauptpflichten, die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt sind:
1. Überwachungsplan erstellen und einreichen
Für jede Handelsperiode wird ein Überwachungsplan erstellt und uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), übermittelt. Er umfasst eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden für die vom BEHG-Verantwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe. Ein Überwachungsplan muss erstmalig bis zum 31.10.2023 für das Kalenderjahr 2024 eingereicht werden (siehe Leitfaden Kapitel 5, 9 und 10).
2. Emissionsbericht abgeben
Die Verantwortlichen müssen auf Basis ihres Überwachungsplans einen Emissionsbericht (EmB) erstellen, der über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe und die sich daraus ergebenden Emissionsmengen des Vorjahres berichtet. Zur Ermittlung der Emissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs wird die Brennstoffmenge mit den entsprechenden Berechnungsfaktoren multipliziert (unter anderem Emissionsfaktor, Heizwert, Bioenergieanteil etc.). Die Angaben im Emissionsbericht müssen von einer zugelassenen Prüfstelle verifiziert werden. Den Emissionsbericht reichen Sie nur über unsere DEHSt-Plattform ein. Postalische oder andere digitale Wege (E-Mail, USB-Datenträger) können wir nicht akzeptieren (siehe Leitfaden Kapitel 5).
3. nEHS-Zertifikate abgeben
Die Verantwortlichen sind zur Abgabe von nEHS-Zertifikaten (nEZ) verpflichtet, die der Menge der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen entspricht. Das bedeutet, dass für jede Tonne CO2 ein nEZ abgegeben werden muss, das zur Emission eben dieser Tonne CO2 berechtigt. Hierfür müssen sie ein Compliance-Konto im nEHS-Register eröffnen. Diese nEZ erwerben sie direkt an der EEX oder über einen Intermediär (Intermediary). Der Transfer erfolgt auf das Compliance-Konto im nEHS-Register.
Hinweis: Um eine Doppelbelastung durch das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) und das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) zu verhindern, gibt es im BEHG zwei Mechanismen. Mehr Informationen dazu in der Rubrik Anwendungsbereich und Emissionsermittlung.
Als Verantwortlicher erstellen Sie einen Überwachungsplan und reichen diesen zur Genehmigung ein. In ihm werden die Methoden zur Ermittlung der Emissionen festlegt. Der Überwachungsplan ist damit die Basis Ihres jährlichen Emissionsberichts.
Der Überwachungsplan (ÜP) wird pro Handelsperiode eingereicht und ist daher kein Teil des jährlichen Compliance-Cycles. Für die Übermittlung des ÜP ist die QES nötig.
Für die Jahre 2021 und 2022 entfiel die Pflicht zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans.
Als BEHG-Verantwortliche haben Sie dafür zwei Möglichkeiten:
Darüber hinaus steht sowohl den indirekt als auch direkt am Verkauf Teilnehmenden die Möglichkeit offen, nEHS-Zertifikate untereinander zu handeln (sogenannter Sekundärmarkt (Secondary Market)).
Als Verantwortlicher müssen Sie einen jährlichen Emissionsbericht (EmB) erstellen und elektronisch einreichen. Dafür sind die Einrichtung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) und die Nutzung der DEHSt-Plattform notwendig. Im Anschluss tragen Sie die berichteten Brennstoffemissionen in Ihr Compliance-Konto ein.
Für die Emissionsberichte der Jahre 2021 und 2022 entfällt die Pflicht zur Verifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle.
Als Verantwortlicher müssen Sie von Ihrem Konto nEHS-Zertifikate in Höhe der von Ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben. Dafür transferieren Sie durch Ihre kontobevollmächtigten Personen von Ihrem Konto nEHS-Zertifikate (nEZ) durch eine Abgabetransaktion auf das nationale Abgabekonto.
Gibt ein BEHG-Verantwortlicher seinen Status beispielsweise als Steuerlager oder Lieferer von Erdgas auf, entfällt damit auch unter gewissen Voraussetzungen die Emissionshandelspflicht. Dies kann der Fall sein, wenn für den BEHG-Verantwortliche die entsprechenden Entstehungstatbestände wegfallen.
Die Berichterstattung von Brennstoffemissionen erfolgt im Rahmen des BEHG auf Unternehmensebene. Brennstoffe gelten insbesondere mit dem Entstehen der Energiesteuer (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG) als in Verkehr gebracht.
Allerdings können durch die Verknüpfung mit der Energiesteuer oft berichtspflichtige Brennstoffemissionen nicht per se für die Zukunft ausgeschlossen werden, sodass nicht generell von einem Entfall der Emissionshandelspflicht ausgegangen werden kann.
Um die Ruhendstellung des Inverkehrbringens gegenüber der DEHSt anzuzeigen, und damit künftige Nachfragen zu möglichen Pflichtverletzungen aus dem nationalen Emissionshandel (nEHS) durch die DEHSt zu vermeiden, stellen wir ein entsprechendes Formular bereit. Das Formular reichen Sie bitte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über das DEHSt Postfach als neues Anliegen mit dem Betreff „Sonstiges“ in der DEHSt-Plattform ein.
24.02.2023
11.08.2023
Hier finden Sie unsere Termine, Fristen und Veranstaltungen.
Unser Newsletter informiert Sie in unregelmäßigen Abständen zu Themen und Neuerungen rund um den nationalen Emissionshandel. Abonnentinnen und Abonnenten profitieren unter anderem von:
Am 08.04.2022 fand unsere Online-Informationsveranstaltung zum „Vollzug des Brennstoffemissionshandelsgesetzes: Carbon Leakage“ für Antragsteller statt. Die inhaltlichen Schwerpunkte lagen auf den Themen „CL-Verordnung (BECV)“ und dem zugehörigen Antragsverfahren.