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Das nationalen Emissionshandelsregister ist eine Datenbank, in der nEHS-Zertifikate (nEZ) nur in elektronischer Form erzeugt und verwaltet werden. Demnach gibt es keine physischen nEZ. Das nEHS-Register ist als Anwendung einem Online-Banking-System ähnlich und über einen Web-Browser erreichbar.
Quelle: ©Rene Wechsler - stock.adobe.com
Über den nachfolgenden Link gelangen Sie zur Startseite des nEHS-Registers.
Das nationale Emissionshandelsregister (nEHS-Register) unterstützt verschiedene Kontotypen, wie zum Beispiel Compliance- und Handelskonten, die auf Antrag eröffnet werden können.
Jede*r Verantwortliche muss ein Compliance-Konto im nEHS-Register eröffnen, denn nur damit können folgende zentrale Pflichten des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erfüllt werden:
Zum Halten und Transferieren von nEHS-Zertifikaten (nEZ), können Unternehmen und natürliche Personen die Eröffnung eines Handelskontos beantragen. Die Kontoinhaber (KI) müssen dafür keine Brennstoffe in Verkehr bringen. Auch Verantwortliche können zusätzlich ein Handelskonto eröffnen.
Konten werden von natürlichen Personen, sogenannten kontobevollmächtigten Personen (kbP), bedient. Sie werden vom Kontoinhaber (KI) ernannt. Der KI kann beispielsweise ein Verantwortlicher oder ein Händler sein. Es muss mindestens eine kbP pro Konto ernannt werden und mindestens eine kbP pro Konto muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
26.10.2023
Das Kontoeröffnungsverfahren erfolgt in drei Schritten über die Website des nEHS-Registers:
Die Kontoeröffnung ist in einer Kurzanleitung erläutert. Genauere Hinweise zur Registrierung und zur Antragstellung mit weiteren Hinweisdokumenten finden Sie unten.
Verantwortliche, deren Emissionen voraussichtlich unter 50.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr liegen, können einen erleichterten Kontoantrag stellen und müssen dann keine weiteren Nachweisunterlagen übermitteln. Das Konto wird in diesem Fall im Status „ausschließlich Abgabe“ eröffnet, der den Empfang von nEZ sowie deren Abgabe, aber keine weiteren ausgehenden Transaktionen zu anderen Handels- oder Compliance-Konten erlaubt.
Für Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigten Personen, die bereits bei einem offenen Konto im deutschen Teil des Unionsregisters des EU-ETS oder im Upstream Emissionsminderung (UER)-Register benannt sind, benötigen wir bei der Kontobeantragung keine Nachweise zur Authentifizierung der Person. Hierfür müssen beí der Registrierung Angaben zu dem bereits offenen Konto getätigt werden. Das Konto im nEHS-Register erhält in diesem Fall den Status „offen“.
26.10.2023
Quelle: ©Andrey Popov - stock.adobe.com
Die Registrierung dient der Erfassung der Daten von Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigen Personen (kbP).
Bitte beachten Sie unsere detaillierten Hinweise zur Registrierung.
Das nEHS-Register bietet folgende Methoden der direkten und schnellen Online-Authentisierung an:
Für natürliche Personen über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, bei folgenden Voraussetzungen:
Für juristische Personen über das ELSTER-Organisationszertifikat der Steuerverwaltung, bei folgenden Voraussetzungen:
Antragstellende, die ELSTER oder die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen können, müssen den Antrag rechtsgültig von der/den zeichnungsbefugten Person/en unterschreiben lassen, einscannen und anschließend im nEHS-Register dem Kontoantrag hinzufügen (siehe unten).
Wurde ein Kontoinhaber (KI) einmal registriert und für ein Konto benannt, kann er mit seinen Zugangsdaten beim nEHS-Register (Login-Name, Passwort und Token) als KI agieren ohne dass eine nochmalige Authentisierung mittels ELSTER-Zertifikat, Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder der Upload eines unterschriebenen Antrags notwendig ist.
Detaillierte Informationen zu den vorgeschriebenen Authentisierungsmethoden finden Sie in der Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des BEHG vom 21.04.2021 im Bundesanzeiger (BAnz AT 14.05.2021 B10). Bitte beachten Sie, dass die Vorschriften aus Abschnitt I, Absätze 5 und 6 vorerst ausgesetzt sind.
Im Registrierungsformular müssen Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigte Personen (kbP) Angaben zu ihrer Person eintragen und zum Abschluss der Registrierung die notwendigen Nachweisunterlagen hochladen. Wenn sie ELSTER oder die Online-Ausweisfunktion nutzen, werden einige Angaben zur Person direkt ins Registrierungsformular übertragen.
Kontoinhaber müssen mindestens folgende Nachweisunterlagen übermitteln, falls sie weder einen erleichterten Kontoantrag stellen noch über ein offenes Konto im europäischen Unionsregister oder im Upstream Emissionsminderung (UER)-Register verfügen (siehe oben).
Kontoinhaber (KI), natürliche Person | Identitätsnachweis | Nachweis des ständigen Wohnsitzes | Nachweis eines offenen Bankkontos im EWR | Führungszeugnis | |
---|---|---|---|---|---|
Erleichterte Kontoeröffnung | Niedrige Brennstoffemissionen | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig |
Andere Vollzüge | Offenes Konto im Unionsregister oder UER-Register | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig |
Nutzung der Online-Ausweisfunktion | Nicht nötig | Nicht nötig | Nötig | Nötig (bei Handelskonten) | |
Keine Nutzung der Online-Ausweisfunktion | Ständiger Wohnsitz geht aus dem Identitätsnachweis hervor | Nötig | Nicht nötig | Nötig | Nötig (bei Handelskonten) |
Ständiger Wohnsitz geht nicht aus dem Identitätsnachweis hervor | Nötig | Nötig | Nötig | Nötig (bei Handelskonten) |
Kontoinhaber (KI), natürliche Person | Identitätsnachweis | Nachweis des ständigen Wohnsitzes | Nachweis eines offenen Bankkontos im EWR | Führungszeugnis | |
---|---|---|---|---|---|
Erleichterte Kontoeröffnung und andere Vollzüge | Niedrige Brennstoffemissionen | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig |
Andere Vollzüge | Offenes Konto im Unionsregister oder UER-Register | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig |
Nutzung der Online-Ausweisfunktion | Nicht nötig | Nicht nötig | Nötig | Nötig (bei Handelskonten) | |
Keine Nutzung der Online-Ausweisfunktion | Ständiger Wohnsitz geht aus dem Identitätsnachweis hervor | Nötig | Nicht nötig | Nötig | Nötig (bei Handelskonten) |
Ständiger Wohnsitz geht nicht aus dem Identitätsnachweis hervor | Nötig | Nötig | Nötig | Nötig (bei Handelskonten) |
Sofern die Dokumente nicht in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung auf Deutsch oder Englisch nötig. Der Ausstellungszeitpunkt der Dokumente unter 2c) und 3. darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Erleichterte Kontoeröffnung | Kontoinhaber mit niedrigen Brennstoffemissionen | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig |
Andere Vollzüge | Als kbP ernannt im Unionsregister oder UER-Register | Nicht nötig | Nicht nötig | Nicht nötig |
Nutzung der Online-Ausweisfunktion | Nicht nötig | Nicht nötig | Nötig | |
Keine Nutzung der Online-Ausweisfunktion | Ständiger Wohnsitz geht aus dem Identitätsnachweis hervor | Nötig | Nicht nötig | Nötig |
Ständiger Wohnsitz geht nicht aus dem Identitätsnachweis hervor | Nötig | Nötig | Nötig |
Sofern die Dokumente nicht in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt sind, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung auf Deutsch oder Englisch nötig. Der Ausstellungszeitpunkt der Dokumente unter 2c) und 3. darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Bei Abschluss der Registrierung erhalten Personen eine E-Mail mit ihrem Login-Namen und ihrer Personenkennung. Mithilfe Ihres Login-Namens sowie des bei der Registrierung selbstgewählten Passworts können Sie sich ins nEHS-Register einloggen.
Beim erstmaligen Login werden Sie zur Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung aufgefordert. Zum Scannen brauchen Sie einen OTP-Hardware-Token-Generator oder eine OTP-App auf Ihrem mobilen Gerät (zum Beispiel Smartphone). Sie finden in den gängigen App-Stores eine Vielzahl kostenfreier OTP-Apps. Scannen Sie den angezeigten QR-Code (1.) und geben Sie Ihr Passwort (2.) ein sowie den Token (3.), der Ihnen in Ihrer App oder Ihrem Generator angezeigt wird.
Sie können sich Ihren Login-Namen erneut an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse schicken lassen. Dafür benötigen Sie Ihre Personenkennung und Ihr OTP-Verfahren. Gehen Sie hierzu auf die Startseite des nEHS-Registers > Login > Login-Name zusenden. Sollten Ihnen auch Ihre Personenkennung nicht mehr bekannt sein, wenden Sie sich an den Kundenservice.
Um sich ein neues Passwort an die hinterlegte E-Mail-Adresse zusenden zu lassen, gehen Sie auf die Startseite des nEHS-Registers > Login > Passwort zurücksetzen. Sie benötigen Ihren Login-Namen sowie Ihr OTP-Verfahren. Zur Entsperrung eines Accounts melden Sie sich bitte bei unserem Kundenservice.
Sollten Sie keinen Zugriff auf eines Ihrer OTP-Verfahren haben oder mehrere Faktoren vergessen haben, wie zum Beispiel Login-Name und Passwort, wenden Sie sich an unseren Kundenservice. Sie brauchen außerdem Zugriff auf die von Ihnen bei der Registrierung angegebene Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
26.10.2023
Die Antragstellung erfolgt online nach erfolgtem Login des Kontoinhabers (KI) im nEHS-Register. Wählen Sie hierzu unter dem Reiter Konten (1.) den Menüpunkt Kontoeröffnung (2.). Während der Antragstellung können die kbP mittels ihrer Personenkennung dem Kontoantrag hinzugefügt, ihnen Rechte verliehen und Sicherheitseinstellungen gewählt werden. Bitte beachten Sie unsere detaillierten Hinweise für einen Kontoantrag.
26.10.2023
Beim Stellen des Kontoantrags können folgende Sicherheitseinstellungen gewählt werden:
Kontobevollmächtigte Personen (kbP) werden einem Konto über deren Personenkennung hinzugefügt. Bitte beachten Sie, dass nur kbP zum Kontoantrag hinzugefügt werden können, die sich bereits erstmalig eingeloggt und ihren ihr OTP-Verfahren (siehe oben) eingerichtet haben. Dabei können ihnen folgende Rechte vom Kontoinhaber (KI) eingeräumt werden:
Initiator
Falls zur Sicherheit das 4-Augen-Prinzip für das Konto aktiviert ist, beachten Sie bitte die richtige Kombination aus Rollen:
Rolle | Initiator | Approver | Initiator/Approver |
---|---|---|---|
Initiator | Nicht möglich | Möglich | Möglich |
Approver | Möglich | Nicht möglich | Möglich |
Initiator/Approver | Möglich | Möglich | Möglich |
Kontoinhaber, die nicht mit ELSTER oder dem Online-Personalausweis authentisiert wurden, müssen den Kontoantrag noch rechtsgültig unterzeichnen und im nEHS-Register hochladen. Dies kann nur über den Login des KI und über folgenden Pfad erfolgen: Reiter Konten (1.) > Vorgänge und Gebühren (2.). Anschließend ist der gestellte Kontoantrag sichtbar (nutzen Sie gegebenenfalls die angebotenen Filtermöglichkeiten). Ganz rechts finden Sie die Spalte Aktionen und darunter eine Upload-Funktion (3.), über die Sie den unterschriebenen Antrag hochladen können (4.).
Kontoinhaber (KI) und kontobevollmächtigt Personen (kbP) können im nEHS-Register jeweils nur bestimmte Aktionen durchführen.
Wurde ein Kontoinhaber (KI) einmal registriert und für ein Konto benannt, kann er mit seinen Zugangsdaten beim nEHS-Register (Login-Name, Passwort und Token) als KI agieren ohne dass eine nochmalige Authentisierung mittels ELSTER-Zertifikat, Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder Upload eines unterschriebenen Antrags notwendig ist.
Bis zum 31.07. jedes Jahres müssen KI oder kbP bestätigen, dass die Kontoangaben des Kontos im nEHS-Register vollständig, aktuell und richtig sind. Hierfür genügt es, wenn der KI oder eine kbP nach erfolgtem Login über den Reiter Konten (1.) > Vorgänge und Gebühren > Konten (2.) dies online bestätigt (3.). Sollten die Daten des KI und kbP unvollständig, nicht mehr aktuell oder unrichtig sein, können diese nur von der jeweiligen Person selbst über deren Login aktualisiert werden.
Bei ausbleibender Bestätigung wird das Konto ab dem 01.08. gesperrt. Wird die Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen, erfolgt die Entsperrung des Kontos umgehend.
KI und kbP können eine Änderung ihrer Registrierungsdaten beantragen und/oder Nachweisunterlagen nachreichen. Loggen Sie sich als KI oder kbP ein und klicken Sie anschließend oben rechts auf den Personen-Reiter mit Ihrem Namen beziehungsweise den Unternehmensnamen (1.). Wählen Sie dann Nutzerinformationen > Registrierung ändern (2.).
KI können über den Reiter Konten (1.) > Konten und neue Transaktionen (2.) > Kontoinhaber (3.) die Übersicht für ein bestimmtes Konto auswählen und die kbP des Kontos verwalten.
Wenn Kontoinhaber den Kontostatus „Ausschließlich Abgabe“ aufheben wollen, gehen sie zur Kontoübersicht (siehe rechts) und klicken Sie auf Aktionen > Kontostatus "Ausschließlich Abgabe" aufheben (1.). Sollten für den Antrag von kbP oder dem KI noch Angaben oder Nachweise fehlen, werden Sie darauf hingewiesen (2.).
Gehen Sie bei fehlenden Daten oder Unterlagen wie folgt vor:
Transaktionen können nur von kbP durchgeführt werden. Wählen Sie hierzu den Reiter Konten (1.) > Konten und neue Transaktionen (2.) > Kontokennung (3.). Ihnen wird anschließend der Kontosaldo angezeigt. Sie können über die Symbole T (für Übertragung), A (Abgabetransaktion) und L (Löschungstransaktion) einen Transaktionstyp (4.) für die nEZ einer bestimmten Jahreskennung der entsprechenden Zeile auswählen.
verzögerte Transaktion
Entscheidend für die Ausführung aller Transaktionen ist neben dem Kontostatus auch, ob das 2- oder 4-Augen-Prinzip gewählt wurde.
Der Status eines Kontos kann über den Reiter Konten (1.) > Konten und neue Transaktionen (2.) > Klick auf den Kontoinhaber (3.) eingesehen und geändert werden.
Der Status wird direkt in der Kontoübersicht angezeigt (4.). Nach einem Klick auf Konto-Sicherheit in der rechten Marginalspalte wird angezeigt (5.), ob das 2-Augen- oder 4-Augen-Prinzip eingestellt ist und welche Rechte die benannten kbP haben.
Kontoinhaber von Compliance-Konten können in den Kontoeinstellungen über Konten und neue Transaktionen > Klick auf den Kontoinhaber-Name selbst wählen, ob sie nEZ der Vorjahre auf ihren Konten empfangen möchten. Die Standard-Einstellung ist die, dass dies nicht möglich ist. Kontoinhaber können die Kontoeinstellung ändern und sich von der Transaktionseinschränkung befreien lassen. Hierzu müssen Sie sich als Kontoinhaber einloggen und über den Reiter Konten > Konten und neue Transaktionen > Klick auf den Kontoinhaber die Kontoeinstellungen ändern. Klicken Sie dafür auf Aktionen und wählen Sie anschließend Ändern. Sie können dann das Häkchen bei „Transaktionen mit nEZ der Vorjahre - Eingehende Transaktionen mit nEZ der Vorjahre ab dem 1.10. unterbinden“ entfernen. Anschließend müssen Sie Speichern > Weiter wählen. Die Änderung bedarf keiner Bestätigung durch die Registerverwaltung.
Zur Compliance (auf Deutsch Einhaltung von Vorschriften) im nEHS-Register gehören zwei zentrale Schritte:
Die Eintragung nehmen kontobevollmächtigte Personen über Reiter Konten (1.) > Konten und neue Transaktionen (2.) > Klick auf das Symbol in der Spalte Compliance (3.) > Emissionen eintragen (4.) vor.
Im Falle des 4-Augen-Prinzips wird der Eintrag über den Menüpunkt Erfolgte Emissionseinträge (5.) oder das Benachrichtigungssymbol (6.) bestätigt (7.).
Der Eintrag muss mit der Höhe der abgabepflichtigen Emissionen des eingereichten Emissionsberichts übereinstimmen.
Die Abgabetransaktionen wird von kbP über Reiter Konten (1.) > Konten und neue Transaktionen (2.) > Klick auf die Kontokennung (3.) durchgeführt. Klicken Sie in der Zeile der Jahreskennung der nEZ auf das blaue A-Symbol (4.), um diese für die Abgabe auszuwählen. Wenn Sie nEZ verschiedener Jahreskennungen verwenden möchten, müssen Sie dies durch getrennte Transaktionen machen. Bei eingerichtetem 4-Augen-Prinzip muss die Abgabe von einer zweiten kbP mit den Rechten Approver oder Initiator/Approver über den Menüpunkt Transaktionsbestätigung bestätigt werden.
Bei der Abgabe muss eine Anzahl an nEZ abgegeben werden, die mindestens den eingetragenen Emissionen (siehe rechts) entspricht. nEZ mit einer Jahreskennung von 2021 bis 2025 können nur zur Abgabe für Emissionen des gleichen Jahres oder der Vorjahre genutzt werden. Emissionen des Jahres 2023 können also beispielsweise mit nEZ mit Jahreskennungen 2023 oder 2024, nicht aber mit nEZ der Jahreskennung 2022 abgedeckt werden.
Bei Compliance-Konten wird ab dem 01.01. jedes Jahres der Compliance-Status für Emissionen des Vorjahres angezeigt. Dieser ist unter Reiter Konten > Konten und neue Transaktionen einsehbar.
Compliance-Status A: Emissionen wurden eingetragen und nEZ in ausreichender Höhe abgegeben.
Compliance-Status B: Emissionen wurden eingetragen, nEZ aber noch nicht oder nicht in ausreichender Höhe abgegeben.
Compliance Status C: Es wurden keine Emissionen eingetragen.
Die Anzeige des Compliance-Status ist allerdings nur vorläufig. Maßgebend für die Feststellung, ob ein Inverkehrbringer seiner Abgabepflicht nachgekommen ist, ist der geprüfte Emissionsbericht.
Wird die Abgabefrist nicht eingehalten, drohen in den Jahren 2021 bis 2025 Sanktionen in Höhe des doppelten Festpreises des entsprechenden Jahres. Die Entrichtung einer Sanktion entbindet nicht von der Abgabepflicht.
Insofern Kontoinhaber feststellen, dass der eingetragene Emissionswert einer Korrektur bedarf, so muss zunächst ein korrigierter Emissionsbericht über die DEHSt-Plattform eingereicht werden. Eine selbstständige Korrektur des Emissionswerts durch die kbP im nEHS-Register ist nach dem 31.07. nicht mehr möglich. Der Emissionswert wird von der DEHSt, nach Abschluss der Prüfung der Emissionsberichte oder korrigierten Emissionsberichte, vom Amts wegen korrigiert.
Insofern für ein Jahr zu wenige nEHS-Zertifikate abgegeben wurden, so muss eine Nachabgabe durch kbP getätigt werden. Dies ist jederzeit möglich, auch schon vor Abschluss der Prüfung des Emissionsberichts. Nachabgaben werden wie normale Abgabe veranlasst (siehe oben). Eine Verrechnung von Abgaben zwischen verschiedenen Jahren findet nicht statt. Bitte achten Sie deshalb darauf, dass die kbP bei der Abgabe das entsprechende Jahr im Dropdown-Menü auswählt, für das die Nachabgabe erfolgt.
Gibt ein BEHG-Verantwortlicher seinen Status beispielsweise als Steuerlager oder Lieferer von Erdgas auf, entfällt damit auch unter gewissen Voraussetzungen die Emissionshandelspflicht. Dies kann der Fall sein, wenn für den BEHG-Verantwortliche die entsprechenden Entstehungstatbestände wegfallen.
Die Berichterstattung von Brennstoffemissionen erfolgt im Rahmen des BEHG auf Unternehmensebene. Brennstoffe gelten insbesondere mit dem Entstehen der Energiesteuer (§ 2 Absatz 2 Satz 1 BEHG) als in Verkehr gebracht.
Allerdings können durch die Verknüpfung mit der Energiesteuer oft berichtspflichtige Brennstoffemissionen nicht per se für die Zukunft ausgeschlossen werden, sodass nicht generell von einem Entfall der Emissionshandelspflicht ausgegangen werden kann.
Um die Ruhendstellung des Inverkehrbringens gegenüber der DEHSt anzuzeigen, und damit künftige Nachfragen zu möglichen Pflichtverletzungen aus dem nationalen Emissionshandel (nEHS) durch die DEHSt zu vermeiden, stellen wir ein entsprechendes Formular bereit. Das Formular reichen Sie bitte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über das DEHSt Postfach als neues Anliegen mit dem Betreff „Sonstiges“ in der DEHSt-Plattform ein.
09.02.2024