Deutsche Emissionshandelsstelle

Aktueller Stand des Genehmigungsverfahrens

Europäische Kommission genehmigt BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Am 10.08.2023 genehmigte die Europäische Kommission die beihilferechtliche BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (State Aid SA.63191 (2023/N) – Germany). Die ist erforderlich, damit die Carbon-Leakage-Kompensation gemäß § 27 BECV gewährt werden kann. Die Bundesrepublik Deutschland musste sich im Genehmigungsverfahren zur BECV gegenüber der Europäischen Kommission zur Umsetzung von zusätzlichen Transparenzanforderungen für Unternehmen verpflichten, die eine Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro erhalten. Die begründete Entscheidung hat die Europäische Kommission auf ihrer Website veröffentlicht (siehe Link).

Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, inklusive Name, Größe, Region und Hauptwirtschaftszweig mit einer Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in einem Transparenzbericht 6 Monate nach Bescheidung veröffentlicht werden..

Die hiervon betroffenen antragstellenden Unternehmen haben wir bereits vor einer abschließenden Entscheidung über deren Anträge auf Gewährung einer Beihilfe kontaktiert und über das weitere Verfahren informiert.

22.09.2023

Was ist der Zweck des Beihilfeverfahrens?

Die Beihilfe soll der Vermeidung des Risikos von Carbon Leakage durch die Verlagerung der Produktion und damit verbundener Treibhausgasemissionen dienen.

In Fällen, in denen zusätzliche Kosten aufgrund der internationalen Wettbewerbssituation nicht über die Produktpreise abgewälzt werden können, besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenanntes „Carbon Leakage“).

Nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ist die Bundesregierung ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der europaweiten sowie internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu regeln, die von der Einführung des nationalen CO2-Preises betroffen sind. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen. Die Verordnung ist am 28.07.2021 in Kraft getreten.

13.03.2023

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Anmeldung

Wer kann Beihilfe beantragen?

Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit sind in § 4 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) festgelegt und werden im Folgenden erläutert.

Gemäß § 4 Absatz 2 BECV muss das antragstellende Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es ist nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen und
  • hat die vorgesehenen ökologische Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BECV ab dem Abrechnungsjahr 2023 erbracht.

Gemäß § 5 Absatz 1 BECV ist ein Unternehmen beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind dabei Sektoren oder Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu der BECV genannt sind oder im Verfahren nach Abschnitt 6 (§§ 18 bis 22 BECV) nachträglich anerkannt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden.

Maßgebend für die Zuordnung ist die Herstellung eines Produkts, das unter einen der genannten (Teil-)Sektoren fällt. Somit kann die Zuordnung zu einem Sektor in Einzelfällen von der Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder abweichen. Dann ist die Abweichung vom antragstellenden Unternehmen oder selbstständigen Unternehmensteil zu begründen.

13.03.2023

Müssen Gegenleistungen erbracht werden?

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 knüpft die BECV gemäß §§ 10 bis 12 das Gewähren der Beihilfe an das Erbringen der so genannten „ökologischen Gegenleistungen“. Zu den ökologischen Gegenleistungen zählt das Betreiben eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV) und das Investieren in Klimaschutzmaßnahmen (§ 11 BECV).

Zur Einhaltung der Klimaschutzziele ist ein Transformationsprozess der Industrieproduktion notwendig. Innerhalb dessen sollen durch die BECV die beabsichtigte Entlastung der Betriebskosten durch die Beihilfe für Unternehmen in von Carbon-Leakage-gefährdeten Wirtschaftssektoren und die Durchführung klimafreundlicher Maßnahmen in den Unternehmen verknüpft werden.  

Wie erfolgt die ökologische Gegenleistung gemäß der BECV?

Nach § 10 BECV muss das antragstellende Unternehmen ein Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsystem betreiben, um die Beihilfe zu erhalten. Grundsätzlich soll das System nach DIN EN ISO 50001 zertifiziert oder in das Register gemäß EMAS eingetragen sein.

Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach der BECV, wenn es neben den weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr 2023 Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz getätigt hat, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 BECV konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Als Alternative zu Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen können Unternehmen auch in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses investieren (§ 11 Absatz 4 BECV).

Das antragstellende Unternehmen muss die Erbringung der ökologischen Gegenleistungen gegenüber uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle, gemäß § 12 BECV nachweisen. Die entsprechenden Erklärungen der Unternehmen müssen durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden.

Nähere Informationen zur Erbringung und Nachweisführung der ökologischen Gegenleistungen gemäß BECV finden Sie im aktualisierten „BEHG Carbon Leakage Hinweispapier – Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“.

Zusätzlich finden Sie Hinweise für die prüfungsbefugten Stellen in einem eigenständigen Leitfaden, in dem wir erläutern, wie die Erklärungen der Unternehmen zu ihren ökologischen Gegenleistungen zu prüfen und zu bestätigen sind (§ 12 BECV).

28.03.2024

Leitfäden und weitere Hilfestellungen

Ökologische Gegenleistungen: Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen (27.03.2024, PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Prü­fung der Er­klä­run­gen von an­trag­stel­len­den Un­ter­neh­men be­züg­lich der An­for­de­run­gen an öko­lo­gi­sche Ge­gen­leis­tun­gen im Rah­men der An­trags­ver­fah­ren für Car­bon-Lea­ka­ge-Kom­pen­sa­ti­on so­wie Strompreis­kompensation

Präsentation zu den Anforderungen an die ökologische Gegenleistung vom 08.04.2022 (11.04.2022, PDF, 229KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Gi­zem Türhan und Mar­kus Rich­ter, Fach­ge­biet V 3.7 – BEHG Voll­zug - Aus­gleich in­di­rek­ter Be­las­tun­gen, stell­ten die An­for­de­run­gen an die öko­lo­gi­sche Ge­gen­leis­tung vor.

Wie wird ein Beihilfeantrag erstellt?

Ab sofort finden Sie den aktualisierten „Leitfaden BEHG Carbon Leakage (CL) (CL)“ für das Abrechnungsjahr 2023 unter „Leitfäden und weitere Hilfestellungen“.

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 sind erstmalig die ökologischen Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BECV zu erbringen. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „(D) Müssen Gegenleistungen erbracht werden?“.

Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, sind im nationalen Emissionshandel für die Durchführung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig (gemäß § 3 BECV in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BEHG).

Als antragstellendes Unternehmen bereiten Sie Ihre Antragsunterlagen nach den Vorgaben des „Leitfadens BEHG Carbon Leakage (CL)“ und des Formular Management System (FMS) vor und lassen Ihre Antragsdaten von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer prüfen.

Die begleitenden Formulare müssen Sie verpflichtend nutzen. Bitte beachten Sie, dass die Formulare „Aufstellung der erwarteten maßgeblichen Emissionsmenge“ und „Berechnungsformular für die Brennstoffmengen, die in nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen auf die Wärmerzeugung entfallen“ aktualisiert wurden. Alle relevanten Dokumente stehen unter „Leitfäden und weitere Hilfestellungen“ zum Download bereit.

Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 BECV endet die Frist für das Einreichen der Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage am 30.06. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Bis dahin reichen Sie den Antrag vollständig bei uns ein.
Fällt der 30.06. auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, müssen die Anträge bis spätestens zum Ablauf des darauffolgenden Werktages eingereicht werden. (Hinweis: Damit endet die Frist für das Abrechnungsjahr 2023 mit Ablauf des Montags, 01.07.2024).

Die von uns vorgegebene elektronische Antragstellung und Kommunikation müssen Sie ebenfalls verpflichtend nutzen (siehe Abschnitt F).

Um immer auf dem Laufenden zu bleiben, abonnieren Sie unseren Newsletter, der Sie über alle Neuigkeiten zum Antragsverfahren und zum nationalen Emissionshandel informiert.

Aktueller Hinweis zur Beantragung von Aktenzeichen zum Carbon-Leakage-Kompensationsverfahren

Wenn Sie als Antragsteller zum ersten Mal einen Antrag für das Kompensationsverfahren gemäß BECV einreichen, müssen Sie bei uns ein Aktenzeichen beantragen. Wenn Sie bereits im Zusammenhang mit der Antragsstellung für ein vorhergehendes Abrechnungsjahr ein Aktenzeichen erhalten haben, verwenden Sie es auch für alle weiteren Abrechnungsjahre.

Bitte beachten Sie, dass Sie – auch wenn Sie noch kein Aktenzeichen haben – Ihren Kompensationsantrag fristgerecht bis zum 01.07.2024 einreichen müssen. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Antrag auch ohne Angabe des Aktenzeichens an Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weiterleiten und anschließend einreichen. Bei der Frist für die Einreichung der Carbon-Leakage-Anträge handelt es sich um eine Ausschlussfrist (§ 13 Absatz 1 BECV).

Aktenzeichen, die bis zum 21.06.2024 beantragt werden, erhalten Sie rechtzeitig vor dem 01.07.2024. Bitte geben Sie das Aktenzeichen dann in der VPS-Nachricht an uns an, mit der Sie Ihren Antrag übermitteln.

Nach dem 21.06.2024 können keine Aktenzeichen mehr beantragt werden, weil diese voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig vor der Antragseinreichung vorliegen werden. In diesem Fall werden wir Ihnen nach Antragseingang ein Carbon-Leakage-Aktenzeichen zuweisen.



Leitfäden und weitere Hilfestellungen

Elektronische Kommunikation

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 setzen sich die Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage (CL) (CL) gemäß BECV erstmals aus zwei Komponenten zusammen – dem Antrag zur CL-Kompensation und dem Nachweis der ökologischen Gegenleistungen (öGL).

Das dafür verpflichtend zu nutzende, aktualisierte Formular Management System (FMS) für die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2023 („CL-Kompensation“) steht ab sofort über den untenstehenden Link zur Verfügung.

In Kürze werden wir die neue, ebenfalls verpflichtend zu nutzende FMS-Anwendung zur Nachweiserbringung der ökologischen Gegenleistungen („Nachweise öGL“) auf unserer Website veröffentlichen.

Bitte beachten Sie den technischen Prozess zur Antragseinreichung (vergleiche „BEHG Carbon Leakage (CL): Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“ in Kapitel 4.3.1).

Parallel zum Befüllen der Antragsformulare im FMSCL-Kompensation“ können Sie sich bereits jetzt mit den Anforderungen der FMS-Anwendung „Nachweise öGL“ vertraut machen. Die Anforderungen der FMS-Anwendung „Nachweise öGL“ sind in Kapitel 4 des „Hinweispapiers ökologische Gegenleistungen“ abgebildet.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst dann als vollständig eingegangen gilt, wenn beide Antragsteile (Datensätze der Antragsdaten aus „CL-Kompensation“ und „Nachweise öGL“) bei der DEHSt eingegangen sind. Beide Antragsteile sind bis zum 30.06. (materielle Ausschlussfrist) des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs bei der DEHSt einzureichen (vergleiche § 13 Absatz 1 BECV).

Beachten Sie bitte außerdem den Hinweis zur Antragsfrist im Jahr 2024 im Abschnitt E.

Zur Erfassung der Daten Ihres Antrags im Rahmen der Carbon-Leakage-Kompensation ist die Nutzung der server-basierte Webanwendung Formular Management System (FMS) verpflichtend zu nutzen.

Das FMS unterstützt Antragsteller und Wirtschaftsprüfer*innen beziehungsweise Antragsteller und die prüfungsbefugten Stellen mit Ausfüllhinweisen und Eingabevalidierungen dabei, möglichst fehlerfreie und vollständige Datensätze einzureichen.

Um einen Carbon-Leakage-Kompensationsantrag einreichen zu können, müssen Sie sich im ersten Schritt in der FMS-Erfassungssoftware einen Benutzerzugang einrichten.

Mit dem Startdatum 01.04.2024 findet die neue zentralisierte Benutzerverwaltung im „Formular Management System“ (FMS) Verwendung. Ihren Account können Sie dann in den FMS-Anwendungen, CL-Kompensation 2023 und Nachweise öGL 2023, nutzen. Darüber hinaus wird dieser Account ebenfalls für die FMS-Anwendung „Strompreiskompensation 2023“ gültig sein. Sie benötigen demnach in Zukunft nur noch einen Account im FMS und können damit an allen drei Verfahren teilnehmen.

Wenn Sie bereits einen Account im BEHG-Bereich des FMS haben, können Sie diesen bereits nutzen und brauchen keinen neuen Account anlegen. Bitte beachten Sie den Hinweistext auf den Willkommensseiten der FMS-Anwendungen.

Den Link zur FMS-Erfassungssoftware finden Sie unter diesem Textabschnitt und das FMS-Handbuch finden Sie am Ende von Textabschnitt E.

Alle Anträge beziehungsweise ihre Komponenten müssen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere Seite „Elektronische Kommunikation“.

Wir empfehlen insbesondere allen neuen Antragstellern, schnellstmöglich eine qualifizierte Signaturkarte zu beantragen. Die Beschaffung und Aktivierung einer QES-Signaturkarte können unter Umständen bis zu drei Monate dauern. Bitte planen Sie daher die Beantragung der Signaturkarte so früh wie möglich ein.

Als Nutzende unserer Virtuellen Poststelle (VPS) sind Sie dazu verpflichtet, regelmäßig den Eingang des Postfachs auf eingegangene Nachrichten zu überprüfen. Wir empfehlen Ihnen, in Ihrem Postfach unter dem Menüpunkt Optionen & E-Mail-Benachrichtigung eine automatisierte E-Mail-Benachrichtigung über eingehende Nachrichten im VPS-Server einzurichten. Dieser zusätzliche Service ersetzt nicht die regelmäßige Überprüfung Ihres VPS-Postfachs. Unsere elektronischen Verwaltungsakte gelten, gemäß § 41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben.

Die folgende Grafik verdeutlicht die Systematik der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage (CL) gemäß BECV ab dem Abrechnungsjahr 2023:

08.04.2024

Nachträgliches Anerkennungsverfahren und besonderes Einstufungsverfahren

Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist für beide Verfahren bereits abgelaufen ist und gemäß BECV keine weiteren Verfahren geplant sind.

Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ist die Zuordnung eines antragstellenden Unternehmens zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor. In der Anlage der BECV ist festgelegt, welche (Teil-)Sektoren im Rahmen des Beihilfeverfahrens zur Vermeidung von Carbon Leakage beihilfefähig sind. Wirtschaftssektoren, welche sich nicht bereits auf der Liste beihilfeberechtigter (Teil-)Sektoren befinden, konnten gemäß §§ 18 bis 22 BECV einen Antrag auf eine nachträgliche Anerkennung und somit die Aufnahme ihres (Teil-)Sektors in die Liste der Anlage zur BECV stellen. Diese Anerkennung konnte nach quantitativen Kriterien (§ 20 BECV) sowie qualitativen Kriterien (§ 21 BECV) erfolgen. Ebenso bestand für bereits beihilfeberechtigte (Teil-)Sektoren die Möglichkeit, im Rahmen des Besonderen Einstufungsverfahrens (§ 23 BECV) eine von der BECV abweichende Emissionsintensität nachzuweisen und so einen höheren Kompensationsgrad zugewiesen zu bekommen.

Sowohl für die nachträgliche Anerkennung (§§ 20, 21 BECV) als auch für das Besondere Einstufungsverfahren (§ 23 BECV) bestand die Möglichkeit einer Antragstellung für die Jahre 2021 bis 2025 mit Frist zum 28.04.2022 („1. Runde“) sowie einer späteren Antragstellung für den Zeitraum von 2023 bis 2025 mit Frist zum 31.12.2022 („2. Runde“). Während für die erste Runde des Verfahrens eine Beschränkung auf die Brennstoffe der Anlage 2 des BEHG bestand, konnten in der zweiten Runde des Verfahrens auch Festbrennstoffe, wie zum Beispiel Kohlen, nach Anlage 1 des BEHG als beihilfefähig berücksichtigt werden.

Die Anträge mussten gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 3 BECV in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BEHG bei uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, eingereicht werden. Die Entscheidung über die nachträgliche Anerkennung eines (Teil-)Sektors und die Anpassung des Kompensationsgrades wird gemäß § 18 BECV vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit den in § 18 BECV genannten Bundesministerien getroffen.

Antragsteller werden über die nachträgliche Anerkennung eines (Teil-)Sektors beziehungsweise die Anpassung ihres Kompensationsgrades über eine Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger informiert (§ 18 Absatz 2 BECV). Sobald dies erfolgt ist, werden wir die Bekanntgabe hier verlinken.

Im Folgenden finden Sie Leitfäden, Formulare und Berechnungsvorlage zu beiden Runden des Verfahrens.

13.03.2023

1. Runde 2021 bis 2025

Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren

Für einen Sektor, der bislang nicht auf der Liste im Anhang der BECV geführt ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abschnitt 6 der BECV ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor oder Teilsektor bei uns gestellt werden.

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse oder Verbände, die mindestens die Hälfte des Umsatzes aller Unternehmen eines Sektors im Jahr 2019 repräsentierten. Pro Sektor oder Teilsektor ist jeweils nur ein Antrag zulässig.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für einen Antrag zur nachträglichen Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors enthalten unsere Leitfäden: 

  • Für die erste Runde des Verfahrens für die Jahre 2021 bis 2025 wurde im November 2021 ein Leitfaden veröffentlicht, welcher im Dezember 2021 um weitere Hilfestellungen und insbesondere ein Kapitel zu den Anforderungen an die Wirtschaftsprüfer*innen ergänzt wurde. Für dieses Verfahren bestand die Möglichkeit, bis zum 28.04.2022 einen durch Wirtschaftsprüfer*innen geprüften Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen.

Für diese Antragstellung sind die unten zum Download bereitstehenden Antrags- und Berechnungsformulare verpflichtend zu nutzen. Bitte achten Sie für die zweite Runde des Verfahrens darauf, die aktuellen Antrags- und Berechnungsformulare für die Jahre 2023 bis 2025 zu verwenden. Die Nutzung alter Antrags- oder Berechnungsformulare ist nicht zulässig. Einzelheiten zur Verwendung dieser Formulare finden Sie in Kapitel 3.2 unseres Leitfadens.

Anpassung des Kompensationsgrads

Ein Teilsektor, der der BECV-Carbon-Leakage-Liste angehört, kann bei uns einen Antrag auf Anpassung der Emissionsintensität oder des Kompensationsgrads stellen, sofern für diesen Teilsektor eine tatsächlich höhere Emissionsintensität geltend gemacht werden kann.

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse oder Verbände, die mindestens die Hälfte des Umsatzes aller Unternehmen eines Sektors im Jahr 2019 repräsentierten. Pro Sektor oder Teilsektor ist jeweils nur ein Antrag zulässig.

Die besondere Einstufung von Teilsektoren ist nach Abschnitt 7 der BECV vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt analog zur Antragstellung für eine nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor oder Teilsektor.

Weitere Informationen zum besonderen Einstufungsverfahren erhalten Sie in unseren Leitfäden:

  • Für die erste Runde des Verfahrens für die Jahre 2021 bis 2025 wurde im November 2021 ein Leitfaden veröffentlicht, welcher im Dezember 2021 um weitere Hilfestellungen und insbesondere ein Kapitel zu den Anforderungen an die Wirtschaftsprüfer*innen ergänzt wurde. Für dieses Verfahren bestand die Möglichkeit, bis zum 28.04.2022 einen durch Wirtschaftsprüfer*innen geprüften Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen.

Für die Antragstellung sind die unten zum Download bereitstehenden Antrags- und Berechnungsformulare verpflichtend zu nutzen. Bitte achten Sie für die zweite Runde des Verfahrens darauf, die aktuellen Antrags- und Berechnungsformulare für die Jahre 2023 bis 2025 zu verwenden. Die Nutzung alter Antrags- oder Berechnungsformulare ist nicht zulässig. Einzelheiten zur Verwendung dieser Formulare finden Sie in Kapitel 3.2 unseres Leitfadens.

2. Runde 2023 bis 2025

Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren

Für einen Sektor, der bislang nicht auf der Liste im Anhang der BECV geführt ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abschnitt 6 der BECV ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor oder Teilsektor bei uns gestellt werden.

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse oder Verbände, die mindestens die Hälfte des Umsatzes aller Unternehmen eines Sektors im Jahr 2019 repräsentierten. Pro Sektor oder Teilsektor ist jeweils nur ein Antrag zulässig.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für einen Antrag zur nachträglichen Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors enthalten unsere Leitfäden: 

  • Für die zweite Runde des Verfahrens für die Jahre 2023 bis 2025 besteht die Möglichkeit, bis zum 31.12.2022 einen durch Wirtschaftsprüfer*innen geprüften Antrag bei der DEHSt einzureichen. Der dazugehörige Leitfaden geht auf die angepassten Anforderungen dieses zweiten Verfahrens ein.

Für diese Antragstellung sind die unten zum Download bereitstehenden Antrags- und Berechnungsformulare verpflichtend zu nutzen. Bitte achten Sie für die zweite Runde des Verfahrens darauf, die aktuellen Antrags- und Berechnungsformulare für die Jahre 2023 bis 2025 zu verwenden. Die Nutzung alter Antrags- oder Berechnungsformulare ist nicht zulässig. Einzelheiten zur Verwendung dieser Formulare finden Sie in Kapitel 3.2 unseres Leitfadens.

Bitte beachten Sie, dass die Unternehmen bei der Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge im Antragsverfahren für die Periode 2023 bis 2025 die entsprechenden Einheiten der Brennstoffe aus der Anlage 1 des BEHG zu berücksichtigen. Diese sind aus der ergänzenden Datei „Einheiten der Mengenangaben je Brennstoff (Positionen der kombinierten Nomenklatur)“ zum Leitfaden Sektorerweiterung (2. Runde Antragsverfahren) entnehmen.

Anpassung des Kompensationsgrads

Ein Teilsektor, der der BECV-Carbon-Leakage-Liste angehört, kann bei uns einen Antrag auf Anpassung der Emissionsintensität oder des Kompensationsgrads stellen, sofern für diesen Teilsektor eine tatsächlich höhere Emissionsintensität geltend gemacht werden kann.

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse oder Verbände, die mindestens die Hälfte des Umsatzes aller Unternehmen eines Sektors im Jahr 2019 repräsentierten. Pro Sektor oder Teilsektor ist jeweils nur ein Antrag zulässig.

Die besondere Einstufung von Teilsektoren ist nach Abschnitt 7 der BECV vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt analog zur Antragstellung für eine nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Sektor oder Teilsektor.

Weitere Informationen zum besonderen Einstufungsverfahren erhalten Sie in unseren Leitfäden:

  • Für die zweite Runde des Verfahrens für die Jahre 2023 bis 2025 besteht die Möglichkeit, bis zum 31.12.2022 einen durch Wirtschaftsprüfer*innen geprüften Antrag bei der DEHSt einzureichen. Der dazugehörige Leitfaden geht auf die angepassten Anforderungen dieses zweiten Verfahrens ein.

Für die Antragstellung sind die unten zum Download bereitstehenden Antrags- und Berechnungsformulare verpflichtend zu nutzen. Bitte achten Sie für die zweite Runde des Verfahrens darauf, die aktuellen Antrags- und Berechnungsformulare für die Jahre 2023 bis 2025 zu verwenden. Die Nutzung alter Antrags- oder Berechnungsformulare ist nicht zulässig. Einzelheiten zur Verwendung dieser Formulare finden Sie in Kapitel 3.2 unseres Leitfadens.

Bitte beachten Sie, dass die Unternehmen bei der Bestimmung der „beihilfefähigen“ Brennstoffmenge im Antragsverfahren für die Periode 2023 bis 2025 die entsprechenden Einheiten der Brennstoffe aus der Anlage 1 des BEHG zu berücksichtigen. Diese sind aus der ergänzenden Datei „Einheiten der Mengenangaben je Brennstoff (Positionen der kombinierten Nomenklatur)“ zum Leitfaden Sektorerweiterung (2. Runde Antragsverfahren) entnehmen.

Auswertungen und Berichte

Auswertungsberichte zur Carbon-Leakage-Kompensation

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (§ 26 Absatz 1 BECV) gibt regelmäßige Veröffentlichungen der Ergebnisse des Antragsverfahrens im Jahr nach der Antragstellung vor.

Berichte zum BECV-Konsultationsverfahren

Wir führen ebenfalls seit 2022 eine jährliche Konsultation (§ 26 Absatz 2 BECV) durch, um die Auswirkungen der BECV zu evaluieren.

Weitere Informationen und alle bisher veröffentlichten Berichte finden Sie unter folgendem Link.

Auswertungsberichte zur Carbon-Leakage-Kompensation

Wir, die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, veröffentlichen gemäß der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (§ 26 Absatz 1 BECV) die Ergebnisse des Antragsverfahrens im Jahr nach der Antragstellung. Eine ausführliche Auswertung der Ergebnisse für das Antragsjahr 2021 (CLK-Bericht 2021) ist am 27.03.2024 erschienen. Die Veröffentlichung eines ausführlichen Berichts für das Antragsjahr 2022 (CLK-Bericht 2022) ist für Mitte 2024 geplant.

Transparenzberichte zur Carbon-Leakage-Kompensation

Der Genehmigungstext der Europäische Kommission legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Veröffentlichung einiger Daten von Unternehmen mit einer Beihilfehöhe von über 100.000 Euro verpflichtet ist. Mit der Veröffentlichung des Transparenzberichts zur Carbon-Leakage-Kompensation 2021 am 27.03.2024 kam die DEHSt dieser Pflicht nach.

27.07.2023

Berichte zur Auswertung und zum Konsultationsverfahren

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