Deutsche Emissionshandelsstelle

Sanktionierung

Die jährliche Abgabe von Emissionsberechtigungen zum 30.09. (ab dem Berichtsjahr 2023; vormals: 30.04.) in Höhe der im vorherigen Kalenderjahr verursachten Emissionen ist für Sie als Betreiber von stationären Anlagen und Luftfahrzeugen eine zentrale Aufgabe im Emissionshandel (EU-ETS 1). Erfüllen Sie diese Pflicht nicht rechtzeitig, werden Sanktionen fällig.

Quelle: © BillionPhotos.com / Fotolia

Abgabepflicht

Die Sanktionierungen der Abgabepflichtverletzungen betrugen in der ersten Handelsperiode 40 Euro und in der zweiten Handelsperiode 100 Euro pro Tonne Kohlendioxid (CO2).

In der dritten Handelsperiode (2013-2020) erhöht sich die Zahlungspflicht von 100 Euro pro Tonne CO2 entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das jeweilige Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012 (siehe § 30 Absatz 1 TEHG).

Die Höhe der Zahlungspflicht beträgt für die einzelnen Berichtsjahre
BerichtsjahrHöhe der Zahlungspflicht
2013101,50 Euro
2014102,07 Euro
2015102,05 Euro
2016102,31 Euro
2017104,06 Euro
2018106,15 Euro
2019107,71 Euro
2020107,71 Euro
2021110,82 Euro
2022121,01 Euro
2023128,71 Euro

Wenn Sie die Berechtigungen entsprechend Ihrem verifizierten Emissionsbericht abgegeben haben, werden Ihnen wegen nachträglich festgestellter Berichtsfehler keine Zahlungspflichten auferlegt (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2015 zum Az.: C-148/14).

Stellt sich Ihr Bericht im Nachhinein dennoch als fehlerhaft heraus, und Sie haben zu wenige Emissionsberechtigungen zur Deckung der verursachten Emissionen abgegeben, bleiben Sie trotzdem zur Nachabgabe verpflichtet. Die unzureichende Berichterstattung kann zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 TEHG) und mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Wurde fahrlässig gehandelt, beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 32 Absatz 4 TEHG).

In der dritten Handelsperiode wurden für die Berichtsjahre 2013 bis 2021 bisher 532 Korrektur- und Sanktionsverfahren für stationäre Anlagen und 97 Korrektur- und Sanktionsverfahren für Luftfahrzeugbetreiber eingeleitet. Diese führten derzeit zu 474 Korrekturen der verursachten Emissionen im Unionsregister (VET-Wert) im stationären Bereich und 92 Korrekturen im Bereich des Luftverkehrs. Aufgrund von Verstößen gegen die jährliche Abgabepflicht wurden in der dritten Handelsperiode bisher Sanktionen in Höhe von insgesamt 2.670.890,51 Euro bestandskräftig festgesetzt.

In der vierten Handelsperiode wurden für die ersten beiden Berichtsjahre 2021 und 2022 bisher 65 Korrektur- und Sanktionsverfahren für stationäre Anlagen und neun Korrektur- und Sanktionsverfahren für Luftfahrzeugbetreiber eingeleitet. Diese führten bisher zu 52 Korrekturen der verursachten Emissionen im Unionsregister (VET-Wert) im stationären Bereich und sechs Korrekturen im Bereich des Luftverkehrs. Aufgrund von Verstößen gegen die jährliche Abgabepflicht wurden in der vierten Handelsperiode bisher Sanktionen in Höhe von 7.979,04 Euro bestandskräftig festgesetzt.

05.02.2024

Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Wir veröffentlichen regelmäßig im Bundesanzeiger die Namen der Betreiber, die:

  • bis zum Ablauf der jeweils anwendbaren Frist weniger Berechtigungen abgegeben haben als in ihrem geprüften Emissionsbericht (EmB) ausgewiesen wurden oder
  • die trotz verursachter Emissionen keinen geprüften Bericht und keine Emissionsberechtigungen abgegeben haben (§ 30 Abs. 4 TEHG).

Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger setzt zwingend einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.

Bisher erfolgten Veröffentlichungen im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers in den Ausgaben:

  • Nr. 78 vom 28.05.2008
  • Nr. 134 vom 09.09.2009
  • Nr. 196 vom 29.12.2011

Weitere Veröffentlichungen erschienen im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers (BAnz AT) unter den folgenden Fundstellen:

  • BAnz AT 24.09.2013 B8
  • BAnz AT 17.02.2015 B6
  • BAnz AT 21.02.2017 B5
  • BAnz AT 28.06.2017 B6
  • BAnz AT 06.11.2018 B13
  • BAnz AT 13.01.2020 B9
  • BAnz AT 25.01.2021 B11
  • BAnz AT 19.01.2022 B13
  • BAnz AT 15.03.2024 B13
Seit Beginn der 3. Handelsperiode 2012/2013 betrifft dies bisher folgende Betreiber
Tätigkeit im KalenderjahrAnlagenbetreiber/LuftfahrzeugbetreiberBundesanzeiger*
*Für Ihre Recherche auf www.Bundesanzeiger.de geben Sie bitte das jeweilige Ausgabedatum des Bundesanzeigers im Feld "Suchbegriff" ein.
2012STAR ARIES SHIPMGMT25.01.2021
2012Club Saab 34025.01.2021
2012AgilesAviation GmbH & Co. KG25.01.2021
2013Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co KG21.02.2017
2013Reliance Commercial Dealers Ltd.21.02.2017
2013Rossiya Airlines Joint-Stock Company21.02.2017
2013Joint Stock Company Aeroflot - Russian Airlines06.11.2018
2014Rossiya Airlines Joint-Stock Company21.02.2017
2014Iraqi Airways Germany21.02.2017
2014Joint Stock Company Aeroflot - Russian Airlines06.11.2018
2015Rossiya Airlines Joint-Stock Company28.06.2017
2015BORAJET HAVACILIK28.06.2017
2015ATA CONCEPT GmbH28.06.2017
2015Joint Stock Company Aeroflot – Russian Airlines06.11.2018
2015Ilmaborglass GmbH25.01.2021
2016Rossiya Airlines Joint-Stock Company06.11.2018
2016Siberia Airlines06.11.2018
2016Joint Stock Company Aeroflot - Russian Airlines13.01.2020
2017Holzheizkraftwerk Horn GmbH & Co. KG13.01.2020
2017Iraqi Airways Company13.01.2020
2017ESWE Versorgungs AG25.01.2021
2017ImperialJet Europe GmbH25.01.2021
2017Air X Charter (Germany) GmbH & Co. KG15.03.2024
2018Blue Cube Germany Assets GmbH & Co. KG25.01.2021
2018Air Arabia Egypt25.01.2021
2018FlyEgypt25.01.2021
2019Carpenter GmbH19.01.2022
2019Rossiya Airlines Joint-Stock Company KG19.01.2022
2019Atlasjet Airlines (Atlasglobal Airlines)19.01.2022
2019Reliance Commercial Dealers Ltd.19.01.2022
2019Phoenix Compounding Technology GmbH15.03.2024
2021Celanese Production Germany GmbH & Co. KG15.03.2024
2021MIC Russian Aircraft15.03.2024
2021Siberia Airlines15.03.2024

26.03.2024

Bundesanzeiger

Bundesanzeiger

Ver­öf­fent­li­chun­gen im Amt­li­chen Teil des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers

Kontosperrung

Wenn Sie bis zum 31.03. keinen Emissionsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr eingereicht und die verifizierten Emissionen nicht ins Unionsregister eingetragen und bestätigt haben, sperren wir Ihr Konto nach § 29 TEHG. Dann können Sie zwar noch Ihre Abgabepflichten erfüllen, aber nicht mehr über Ihre Emissionsberechtigungen auf Ihrem Konto verfügen. Sie können somit Ihre Berechtigungen nicht auf ein anderes Konto transferieren, abgesehen von der Abgabe.

Die Kontosperrung wird erst aufgehoben, wenn ein ordnungsgemäßer Emissionsbericht bei uns eingereicht wurde oder wir die Emissionen geschätzt haben und ein entsprechender Eintrag ins Unionsregister erfolgte.

12.01.2024

Ordnungswidrigkeiten

Die Emissionshandelsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten Sanktionen zu erlassen, wenn gegen die nationalen Vorschriften verstoßen wurde (Artikel 16 Absatz 1). Im TEHG sind eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten benannt, für die Bußgelder verhängt werden können.

Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick:

Emissionsermittlung stimmt nicht mit dem genehmigten Überwachungsplan überein

Wenn Sie Ihre verursachten Emissionen nicht im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan beziehungsweise der Monitoring-Verordnung ermitteln, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro verhängt werden (gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 u. 4 TEHG).

Haben Sie fahrlässig gehandelt, beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Betreiber Nebenbestimmungen im Bescheid zur Genehmigung des Überwachungsplans missachten. Auch wenn Sie bei der Anfertigung des Berichts nicht sorgfältig vorgehen und dadurch fehlerhafte Angaben machen, handeln Sie fahrlässig.

Wenn ein Fehler im Emissionsbericht vorliegt, prüfen wir, ob wir eine entsprechende Geldbuße verhängen müssen.

Fehlender oder zu spät vorgelegter Überwachungsplan

Reichen Sie für die Handelsperiode keinen Überwachungsplan ein oder legen Sie uns diesen nicht richtig, nicht vollständig oder rechtzeitig innerhalb der genannten Fristen vor (Anhang 2 Teil 1 Nr. 1 Buchstaben a und b), droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 32 Abs. 4 TEHG).

Verweigerung von Auskünften und fehlerhafte Informationen

Wenn wir in unserer Aufgabenwahrnehmung behindert werden, droht eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn uns Auskünfte verweigert oder angeforderte Unterlagen nicht eingereicht werden und wenn uns Informationen nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gegeben werden.

Luftverkehr

Geben Sie Ihre ermittelte Transportleistung im Antrag entsprechend § 11 TEHG nicht richtig an oder übermitteln zusätzliche Angaben oder Nachweise zur Prüfung Ihrer Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde, kann ein Bußgeld nach § 32 Abs. 1 TEHG von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Seeverkehr

Berichten Sie nicht oder nicht rechtzeitig über ihre Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr (§ 32 Abs. 3a TEHG), kann ein Bußgeld nach § 32 Abs. 3a TEHG von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Meldung an das Gewerbezentralregister

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren (siehe Abschnitt D) des Umweltbundesamtes (UBA) ergangen sind, werden an das Gewerbezentralregister (GZR) beim Bundesamt für Justiz (BfJ) gemeldet.

Eine Verpflichtung dazu besteht nach §§ 153a Absatz 1 Satz 1, 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) für solche rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen, die aufgrund von Taten ergangen sind, die

  • bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
  • bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister (GZR) eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Einzelheiten erfahren Sie auf den Seiten des Bundesjustizamtes (BfJ).

12.01.2024

Internetseite Bundesamt für Justiz

Online Services

  • Formular Management System Formular Management System

    Formular Management System

  • Virtuelle Poststelle Elektronische Kommunikation

    Elektronische Kommunikation

  • Newsletter Newsletter
  • Presse Presse
  • Kontakt Kontakt

Hinweis Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.

OK