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Die jährliche Abgabe von Emissionsberechtigungen zum 30.09. (ab dem Berichtsjahr 2023; vormals: 30.04.) in Höhe der im vorherigen Kalenderjahr verursachten Emissionen ist für Sie als Betreiber von stationären Anlagen und Luftfahrzeugen eine zentrale Aufgabe im Emissionshandel (EU-ETS 1). Erfüllen Sie diese Pflicht nicht rechtzeitig, werden Sanktionen fällig.
Quelle: © BillionPhotos.com / Fotolia
Die Sanktionierungen der Abgabepflichtverletzungen betrugen in der ersten Handelsperiode 40 Euro und in der zweiten Handelsperiode 100 Euro pro Tonne Kohlendioxid (CO2).
In der dritten Handelsperiode (2013-2020) erhöht sich die Zahlungspflicht von 100 Euro pro Tonne CO2 entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das jeweilige Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012 (siehe § 30 Absatz 1 TEHG).
Berichtsjahr | Höhe der Zahlungspflicht |
---|---|
2013 | 101,50 Euro |
2014 | 102,07 Euro |
2015 | 102,05 Euro |
2016 | 102,31 Euro |
2017 | 104,06 Euro |
2018 | 106,15 Euro |
2019 | 107,71 Euro |
2020 | 107,71 Euro |
2021 | 110,82 Euro |
2022 | 121,01 Euro |
2023 | 128,71 Euro |
Wenn Sie die Berechtigungen entsprechend Ihrem verifizierten Emissionsbericht abgegeben haben, werden Ihnen wegen nachträglich festgestellter Berichtsfehler keine Zahlungspflichten auferlegt (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2015 zum Az.: C-148/14).
Stellt sich Ihr Bericht im Nachhinein dennoch als fehlerhaft heraus, und Sie haben zu wenige Emissionsberechtigungen zur Deckung der verursachten Emissionen abgegeben, bleiben Sie trotzdem zur Nachabgabe verpflichtet. Die unzureichende Berichterstattung kann zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 TEHG) und mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Wurde fahrlässig gehandelt, beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 32 Absatz 4 TEHG).
In der dritten Handelsperiode wurden für die Berichtsjahre 2013 bis 2021 bisher 532 Korrektur- und Sanktionsverfahren für stationäre Anlagen und 97 Korrektur- und Sanktionsverfahren für Luftfahrzeugbetreiber eingeleitet. Diese führten derzeit zu 474 Korrekturen der verursachten Emissionen im Unionsregister (VET-Wert) im stationären Bereich und 92 Korrekturen im Bereich des Luftverkehrs. Aufgrund von Verstößen gegen die jährliche Abgabepflicht wurden in der dritten Handelsperiode bisher Sanktionen in Höhe von insgesamt 2.670.890,51 Euro bestandskräftig festgesetzt.
In der vierten Handelsperiode wurden für die ersten beiden Berichtsjahre 2021 und 2022 bisher 65 Korrektur- und Sanktionsverfahren für stationäre Anlagen und neun Korrektur- und Sanktionsverfahren für Luftfahrzeugbetreiber eingeleitet. Diese führten bisher zu 52 Korrekturen der verursachten Emissionen im Unionsregister (VET-Wert) im stationären Bereich und sechs Korrekturen im Bereich des Luftverkehrs. Aufgrund von Verstößen gegen die jährliche Abgabepflicht wurden in der vierten Handelsperiode bisher Sanktionen in Höhe von 7.979,04 Euro bestandskräftig festgesetzt.
05.02.2024
Wir veröffentlichen regelmäßig im Bundesanzeiger die Namen der Betreiber, die:
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger setzt zwingend einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.
Bisher erfolgten Veröffentlichungen im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers in den Ausgaben:
Weitere Veröffentlichungen erschienen im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers (BAnz AT) unter den folgenden Fundstellen:
Tätigkeit im Kalenderjahr | Anlagenbetreiber/Luftfahrzeugbetreiber | Bundesanzeiger* |
---|---|---|
*Für Ihre Recherche auf www.Bundesanzeiger.de geben Sie bitte das jeweilige Ausgabedatum des Bundesanzeigers im Feld "Suchbegriff" ein. | ||
2012 | STAR ARIES SHIPMGMT | 25.01.2021 |
2012 | Club Saab 340 | 25.01.2021 |
2012 | AgilesAviation GmbH & Co. KG | 25.01.2021 |
2013 | Fritz Winter Eisengießerei GmbH & Co KG | 21.02.2017 |
2013 | Reliance Commercial Dealers Ltd. | 21.02.2017 |
2013 | Rossiya Airlines Joint-Stock Company | 21.02.2017 |
2013 | Joint Stock Company Aeroflot - Russian Airlines | 06.11.2018 |
2014 | Rossiya Airlines Joint-Stock Company | 21.02.2017 |
2014 | Iraqi Airways Germany | 21.02.2017 |
2014 | Joint Stock Company Aeroflot - Russian Airlines | 06.11.2018 |
2015 | Rossiya Airlines Joint-Stock Company | 28.06.2017 |
2015 | BORAJET HAVACILIK | 28.06.2017 |
2015 | ATA CONCEPT GmbH | 28.06.2017 |
2015 | Joint Stock Company Aeroflot – Russian Airlines | 06.11.2018 |
2015 | Ilmaborglass GmbH | 25.01.2021 |
2016 | Rossiya Airlines Joint-Stock Company | 06.11.2018 |
2016 | Siberia Airlines | 06.11.2018 |
2016 | Joint Stock Company Aeroflot - Russian Airlines | 13.01.2020 |
2017 | Holzheizkraftwerk Horn GmbH & Co. KG | 13.01.2020 |
2017 | Iraqi Airways Company | 13.01.2020 |
2017 | ESWE Versorgungs AG | 25.01.2021 |
2017 | ImperialJet Europe GmbH | 25.01.2021 |
2017 | Air X Charter (Germany) GmbH & Co. KG | 15.03.2024 |
2018 | Blue Cube Germany Assets GmbH & Co. KG | 25.01.2021 |
2018 | Air Arabia Egypt | 25.01.2021 |
2018 | FlyEgypt | 25.01.2021 |
2019 | Carpenter GmbH | 19.01.2022 |
2019 | Rossiya Airlines Joint-Stock Company KG | 19.01.2022 |
2019 | Atlasjet Airlines (Atlasglobal Airlines) | 19.01.2022 |
2019 | Reliance Commercial Dealers Ltd. | 19.01.2022 |
2019 | Phoenix Compounding Technology GmbH | 15.03.2024 |
2021 | Celanese Production Germany GmbH & Co. KG | 15.03.2024 |
2021 | MIC Russian Aircraft | 15.03.2024 |
2021 | Siberia Airlines | 15.03.2024 |
26.03.2024
Wenn Sie bis zum 31.03. keinen Emissionsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr eingereicht und die verifizierten Emissionen nicht ins Unionsregister eingetragen und bestätigt haben, sperren wir Ihr Konto nach § 29 TEHG. Dann können Sie zwar noch Ihre Abgabepflichten erfüllen, aber nicht mehr über Ihre Emissionsberechtigungen auf Ihrem Konto verfügen. Sie können somit Ihre Berechtigungen nicht auf ein anderes Konto transferieren, abgesehen von der Abgabe.
Die Kontosperrung wird erst aufgehoben, wenn ein ordnungsgemäßer Emissionsbericht bei uns eingereicht wurde oder wir die Emissionen geschätzt haben und ein entsprechender Eintrag ins Unionsregister erfolgte.
12.01.2024
Die Emissionshandelsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten Sanktionen zu erlassen, wenn gegen die nationalen Vorschriften verstoßen wurde (Artikel 16 Absatz 1). Im TEHG sind eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten benannt, für die Bußgelder verhängt werden können.
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick:
Wenn Sie Ihre verursachten Emissionen nicht im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan beziehungsweise der Monitoring-Verordnung ermitteln, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro verhängt werden (gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 u. 4 TEHG).
Haben Sie fahrlässig gehandelt, beträgt die Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Betreiber Nebenbestimmungen im Bescheid zur Genehmigung des Überwachungsplans missachten. Auch wenn Sie bei der Anfertigung des Berichts nicht sorgfältig vorgehen und dadurch fehlerhafte Angaben machen, handeln Sie fahrlässig.
Wenn ein Fehler im Emissionsbericht vorliegt, prüfen wir, ob wir eine entsprechende Geldbuße verhängen müssen.
Reichen Sie für die Handelsperiode keinen Überwachungsplan ein oder legen Sie uns diesen nicht richtig, nicht vollständig oder rechtzeitig innerhalb der genannten Fristen vor (Anhang 2 Teil 1 Nr. 1 Buchstaben a und b), droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 32 Abs. 4 TEHG).
Wenn wir in unserer Aufgabenwahrnehmung behindert werden, droht eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn uns Auskünfte verweigert oder angeforderte Unterlagen nicht eingereicht werden und wenn uns Informationen nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gegeben werden.
Geben Sie Ihre ermittelte Transportleistung im Antrag entsprechend § 11 TEHG nicht richtig an oder übermitteln zusätzliche Angaben oder Nachweise zur Prüfung Ihrer Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde, kann ein Bußgeld nach § 32 Abs. 1 TEHG von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Berichten Sie nicht oder nicht rechtzeitig über ihre Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr (§ 32 Abs. 3a TEHG), kann ein Bußgeld nach § 32 Abs. 3a TEHG von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren (siehe Abschnitt D) des Umweltbundesamtes (UBA) ergangen sind, werden an das Gewerbezentralregister (GZR) beim Bundesamt für Justiz (BfJ) gemeldet.
Eine Verpflichtung dazu besteht nach §§ 153a Absatz 1 Satz 1, 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) für solche rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister (GZR) eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.
Einzelheiten erfahren Sie auf den Seiten des Bundesjustizamtes (BfJ).
12.01.2024