Deutsche Emissionshandelsstelle

Schutz vor Carbon Leakage

Solange Unternehmen im Ausland niedrigeren oder gar keinen CO2-Preisen unterliegen, besteht das Risiko der Verlagerung von Produktion und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland (so genanntes Carbon Leakage (CL)). Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten, welche bisher vor Carbon Leakage (CL) schützt, wird allerdings ab 2026 schrittweise durch das Grenzausgleichssystem CBAM abgelöst. Außerdem wird in Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten die Strompreiskompensation gewährt.

Quelle: Gina Sanders - Fotolia

Kostenlose Zuteilung

Auch im Kontext der „Fit-for-55“-Reform wird die kostenlose Zuteilung für Industrie und Wärmeerzeugung weitergeführt. Jedoch wird für Industrietätigkeiten, die vom Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) erfasst sind (siehe unter "Einführung eines Grenzausgleichssystems CBAM"), die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2026 bis 2034 schrittweise auf null abgesenkt und gleichzeitig sukzessive durch den CBAM ersetzt. Bei den übrigen Branchen wird für Wirtschaftszweige, für die ein signifikantes „Carbon Leakage (CL)“-Risiko anzunehmen ist, grundsätzlich die kostenlose Zuteilung entsprechend der festgelegten Benchmarks beibehalten, jedoch nunmehr zusätzlich mit einer Konditionalität: So wird die kostenlose Zuteilung teilweise gekürzt, wenn keine „ökologischen Gegenleistungen“ beziehungsweise „Klimaneutralitätspläne“ mit verbindlichen Meilensteinen nachgewiesen werden können. Für Produkte, für die kein signifikantes „Carbon Leakage (CL)“-Risiko anzunehmen ist, sinkt die Zuteilung zudem in jedem Fall von 30 Prozent (auf Basis der jeweiligen Benchmarkwerte) im Jahr 2026 linear auf Null in 2030, soweit im Rahmen der Überprüfung gemäß Art. 30 EHRL nichts anderes beschlossen wird. Als Ausnahme hiervon liegt der Wert für die Erzeugung von Fernwärme konstant bei 30 Prozent bis 2030.

Des Weiteren werden die oben genannten Benchmark-Werte für die zweite Zuteilungsperiode (2026 bis 2030) überprüft und angepasst. Zugleich kommen durch Anpassungen im Anwendungsbereich des EU-ETS 1 und bei Abgrenzungen der Benchmarks neue Anlagen hinzu, darunter nicht zuletzt Anlagen, die einen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonsierung leisten (zum Beispiel Elektrolyseure, die erneuerbarer Energie nutzen). Da auch diese künftig eine kostenlose Zuteilung erhalten, mit wird ein „level playing field“ gegenüber vergleichbaren Anlagen, die bisher eine Zuteilung erhielten, geschaffen.

21.02.2024

Strompreiskompensation

Die Leitlinien zur Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten des EU-Emissionshandelssystems (Strompreiskompensation) werden voraussichtlich im Jahr 2025 durch die Europäische Kommission angepasst. Dabei sollen insbesondere die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, die geografischen Gebiete und die regionalen CO2-Emissionsfaktoren aktualisiert werden.

21.02.2024

Einführung eines Grenzausgleichssystems (CBAM)

Im Oktober 2023 wurde als Teil des „Fit-for-55“ Pakets in Ergänzung zur CO2-Bepreisung in der EU ein Grenzausgleichssystem für Importe eingeführt (Carbon Border Adjustment Mechanism oder CBAM). Für eine Auswahl von Produkten (Strom, Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Ammoniak/Düngemittel und Wasserstoff) sollen zunächst die herstellungsbedingten, produktbezogenen Emissionen im Erzeugerland („embedded emissions“) berichtet und ab 2026 Zertifikate in Höhe der herstellungsbedingten, produktbezogenen Emissionen  erworben und abgegeben werden. Diese „CBAM-Zertifikate“ sollen von nationalen zuständigen Behörden wöchentlich zum EU-Allowances (EUA)-Preis verkauft werden.

Gleichzeitig mit der schrittweisen Einführung des CBAM soll die kostenlose Zuteilung für die betroffenen Produkte von 2026 bis 2034 graduell abgesenkt werden, denn der Mechanismus soll die bisherigen Instrumente zum Schutz vor Carbon Leakage (CL) schrittweise ersetzen. Über die Einbeziehung weiterer Güter sowie indirekter Emissionen bei derzeitigen CBAM-Gütern, die mit dem Wärme- oder Strombezug aus anderen Anlagen verbunden sind, wird im Lauf der Übergangsphase (2023 bis 2025) entschieden.

21.02.2024

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