Deutsche Emissionshandelsstelle

Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-ETS 1

In das seit 2005 bestehende europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) sind bisher die Energiewirtschaft, die energieintensive Industrie sowie der Luftverkehr einbezogen. Seit 2024 wird das bestehende System um den Sektor Seeverkehr ausgeweitet. Eine Reform des Emissionshandelssystems ab 2030 könnte auch die Einbeziehung weiterer Sektoren mit sich bringen.

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Luftverkehr: Umsetzung von EU-ETS 1 und CORSIA

Die Einbeziehung des Luftverkehrs seit 2012 war die erste Einbeziehung eines neuen Sektors in den EU-ETS 1.

Eine erneute Vergrößerung fand 2016 statt, als sich die Vertragsstaaten der International Civil Aviation Organisation (ICAO) auf einen globalen Mechanismus „Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA)“ zur Kompensation von Emissionen des internationalen Luftverkehrs einigten. Hierfür wurde für internationale Flüge eine Kompensationsverpflichtung von 85 Prozent oberhalb einer Baseline des Jahres 2019 festgelegt.

Die Umsetzung von CORSIA erfolgt zügig und einheitlich für alle Mitgliedstaaten über europäische Regelungen. Durch eine Änderung der EU-ETS 1 Monitoring-Verordnung (EU) 2018/2066 wurden die Monitoring-Methoden für den EU-ETS 1 und für CORSIA angeglichen, damit Luftfahrzeugbetreiber für beide Systeme nur einen einheitlichen Überwachungsplan aufstellen müssen. Im Rahmen von „Fit for 55“ wurde der Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie so angepasst, dass nun für Flüge in Drittstaaten sowie für Flüge zwischen Drittstaaten die Kompensationsverpflichtung von CORSIA zur Anwendung kommt. Kurz gefasst gilt damit der EU-ETS 1 für innereuropäische Flüge und CORSIA für alle verbleibenden internationalen Flüge.

21.02.2024

Seeverkehr

Im Rahmen des „Fit for 55“ hat die EU beschlossen, den Seeverkehrssektor ab 2024 in den bestehenden EU-ETS 1 aufzunehmen. Die Zuteilung erfolgt vollständig über regelmäßige Auktionen. Für die Jahre 2024 und 2025 ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der nur für einen Teil der geprüften Emissionen Emissionsberechtigungen abgegeben werden müssen (2024: 40 Prozent, 2025: 70 Prozent). Ab 2026 müssen für die gesamten verifizierten Emissionen Berechtigungen abgeben werden. Für die Jahre 2024 und 2025 soll für die nicht über Berechtigungen abgegoltenen Emissionen eine entsprechende Menge aus dem Auktionsvolumen gelöscht werden.

Ab 2024 werden im EU-ETS 1 für den Seeverkehr zunächst Kohlendioxid (CO2)-Emissionen erfasst und ab 2026 auch Methan (CH4)- und Lachgas (N2O)-Emissionen. Die Verpflichtungen aus der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung, die neben der Emissionshandelsrichtlinie ebenfalls novelliert wurde, gelten daneben weiter fort. Sie bilden zeitgleich die Grundlage für die Überwachungs-, Berichts- und Abgabepflichten für den maritimen Anwendungsbereich im EU-ETS 1.

Auf globaler Ebene hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation der Vereinten Nationen (International Maritime OrganisationIMO) eine überarbeitete THG-Strategie verabschiedet: Die Erreichung von Netto-Null-THG-Emissionen bis etwa 2050, inklusive Zwischenziele für 2030 und 2040. Zur Erreichung dieser Ziele soll 2027 ein Maßnahmenpaket in Kraft treten, das sowohl aus einem technischen Element als auch einem marktbasierten Element bestehen soll. Perspektivisch wird dann das Zusammenwirken beider Instrumente – des EU-ETS 1 und der noch von der IMO einzuführenden globalen marktbasierten Maßnahme – zu diskutieren sein.

21.02.2024

Neuer Emissionshandel für Verkehr und Gebäude (EU-ETS 2)

Mit dem „Fit for 55-Paket“ wird in der EU auch ein neuer eigenständiger Emissionshandel für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren eingeführt (EU-ETS 2). Damit deckt er einen großen Teil des Anwendungsbereichs der europäischen Lastenteilungsverordnung (ESR) ab. Der EU-ETS 2 soll nach einer dreijährigen Vorbereitungsphase (unter anderem mit Berichtspflichten für die teilnehmenden Unternehmen ab dem Jahr 2024) im Jahr 2027 vollumfänglich starten.

Analog zum deutschen nationalen Emissionshandel (nEHS) ist der EU-ETS 2 ein Upstream-System. Zur Teilnahme sind also nicht die Nutzer*innen von fossilen Brennstoffen (zum Beispiel für Pkw oder Heizungen) verpflichtet, sondern die Unternehmen, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des EU-ETS 2 in Verkehr bringen (zum Beispiel Gashändler). Wie im nEHS sind auch im EU-ETS 2 grundsätzlich energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe erfasst. Ein wesentlicher Unterschied besteht aber darin, dass der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 auf bestimmte Nutzer der Brennstoffe eingeschränkt ist, das heißt auf den Brennstoffverbrauch in den genannten ESR-Sektoren.

Die Gesamtmenge der Zertifikate (das Cap) wird aus den Verpflichtungen, die sich aus der ESR für die betreffenden Sektoren ergeben, abgeleitet. Ziel ist eine Emissionsreduktion in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr um 43 Prozent bis zum Jahr 2030 verglichen mit 2005 sowie um 42 Prozent in den zusätzlichen Sektoren. Um Preissprünge – insbesondere in der Anfangszeit – zu vermeiden, sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, z.B. ein so genanntes Frontloading (vorgezogene Versteigerung von Emissionsberechtigungen) und eine Marktstabilitätsreserve (MSR), ähnlich wie im EU-ETS 1. Ab dem Jahr 2027 soll die Zertifikatsmenge jedes Jahr linear um 5,10 Prozent, beziehungsweise ab 2028 um 5,38 Prozent der Referenzmenge abnehmen.

Im EU-ETS 2 werden alle Zertifikate versteigert, sodass sich ihr Preis am Markt bilden wird. Eine kostenlose Zuteilung wie im EU-ETS 1 ist nicht vorgesehen. Die Erlöse sollen anteilig in den neugeschaffenen „Klima-Sozialfonds“ fließen. Die restlichen Einnahmen gehen an die Mitgliedstaaten und sind für klima- oder sozialrelevante Ausgabezwecke insbesondere in den Bereichen Gebäude oder Straßenverkehr zu nutzen.

21.02.2024

Perspektivische Einbeziehung von weiteren Sektoren

In einigen Jahren werden nur noch die Sektoren Landwirtschaft und Landnutzung (Land Use, Land Use Change and ForestryLand Use, Land Use Change and Forestry (LULUCF)) als größere Sektoren außerhalb des europäischen Emissionshandels verbleiben. Derzeit ist die Landwirtschaft, deren Minderungsziel durch die ESR abgedeckt wird, für mehr als 10 Prozent der Emissionen in der EU verantwortlich. Hingegen absorbiert der Landnutzungs-Sektor, dessen Emissionen durch die Land Use, Land Use Change and Forestry (LULUCF)-Verordnung geregelt werden, derzeit mehr Treibhausgase als er ausstößt, was ihn zu einer Netto-Kohlenstoffsenke macht. Diese beiden Sektoren sind eng miteinander verbunden. Beispielsweise bedecken landwirtschaftliche Flächen etwa 38 Prozent der Landfläche der EU. Der Beitrag dieser beiden Sektoren ist von entscheidender Bedeutung, um die Ziele einer Klimaneutralität bis 2050 und von Nettonegativemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts zu erreichen.

Derzeit wird auf EU-Ebene darüber diskutiert, ob und wie auch diese Sektoren in die Europäischen Emissionshandelssysteme einbezogen werden sollen. Eine solche Einbeziehung würde nicht nur eine Erreichung der Minderungszielen entlang des politisch festgelegten Einsparungspfades und die Anschlussfähigkeit mit anderen Sektoren und Klimaschutzpolitiken ermöglichen, sondern auch Anreize zur Emissionsminderung entlang der Wertschöpfungskette und Beseitigung von Emissionen verbessern. Es gibt jedoch eine Reihe von Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der Umsetzung eines ETS in diesen Sektoren, darunter eine angemessene Überwachung der Emissionen, die sehr große Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben in der EU sowie mögliche Zielkonflikte und Risiken im Zusammenhang mit Permanenz (Dauerhaftigkeit) und Additivität von negativen Emissionen.

21.02.2024

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