Deutsche Emissionshandelsstelle

EU-Emissionshandel im Luftverkehr und CORSIA

Wir sind die in Deutschland zuständige Behörde sowohl für den EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) im Luftverkehr als auch für das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO).

Überblick

Der EU-Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) erfasst Flüge in und zwischen Ländern des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie vom EWR nach UK und in die Schweiz. Das Cap, welches etwa auf Höhe der Emissionen des Jahres 2005 liegt, wird ab 2024 jährlich um 4,3 Prozent und ab 2028 um 4,4 Prozent sinken – dem gleichen linearen Reduktionsfaktor wie für den stationären Sektor. Die kostenlose Zuteilung wird bis 2026 auslaufen und durch Auktionierung aller für den Luftverkehr vorgesehenen Emissionsberechtigungen ersetzt werden (neben 20 Millionen SAF-Zertifikaten bis 2030). Eine Überwachungs- und Berichterstattungspflicht für Nicht-CO2-Effekte gilt ab 2025; die Kommission muss bis 2027 darüber berichten, wie die Nicht-CO2-Auswirkungen gemindert werden können, z. B. durch ihre vollständige Einbeziehung in den EU-ETS 1.

Bei CORSIA unterliegen die Luftfahrzeugbetreiber jeweils in ihren Heimatländern der Berichts- und Löschungspflicht für ihre internationalen Flüge. Die Berichtspflicht gilt seit 2019. Für die Pilotphase von CORSIA im Zeitraum von 2021 bis 2023 bestand keine Kompensationsverpflichtung, da die internationalen Emissionen des Sektors durch die Covid19-Pandemie dauerhaft unterhalb denen der Baseline des Jahres 2019 lagen. Ab 2024 sinkt die Baseline auf 85 Prozent der Emissionen des Jahres 2019, ab dann müssen voraussichtlich Projektgutschriften gelöscht werden. Für EWR-Luftfahrzeugbetreiber weicht die Liste der zulässigen Projektgutschriften aus verschiedenen Gründen von denen der ICAO ab, um beispielsweise durch fortschrittlichere Maßnahmen die Doppelzählung von Emissionsminderungen zu vermeiden. Ab 2027 ist die Teilnahme an CORSIA für fast alle Länder bis auf gewisse Entwicklungsländer verpflichtend. Für Routen von und zu Ländern, die nicht von CORSIA erfasst sind und die nicht als Entwicklungsländer von CORSIA ausgenommen sind, gelten ab 2027 voraussichtlich die EU-Emissionshandelsregeln.

Flüge aller Luftfahrzeugbetreiber innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegen seit 2010 dem EU-ETS 1. Die Einführung von CORSIA führt seit 2019 zu einem parallelen Bestehen zweier Systeme, die sich auf internationalen Flügen innerhalb des EWR überschneiden. Die Flüge unter dem EU-ETS 1 unterliegen einem anspruchsvolleren Klimaschutzziel als unter CORSIA. Um Doppelbelastungen zu vermeiden sind Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR von der Kompensationsverpflichtung unter CORSIA für internationale Flüge im EWR ausgenommen.

Schaubild über die verschiedenen Anwendungsbereiche

Die Europäische Union und die Schweiz haben miteinander am 07.12.2017 ein Abkommen über die Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme geschlossen, das zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Für Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge zwischen dem EWR und der Schweiz, innerhalb der Schweiz sowie auch von der Schweiz nach UK durchführen, ergeben sich daraus einige Besonderheiten.

20.02.2024

Teilnehmer

Am EU-ETS 1 nehmen grundsätzlich alle Luftfahrzeugbetreiber teil, deren Luftfahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, Territorium der EU-Mitgliedstaaten und Island, Norwegen und Liechtenstein) starten oder landen. Dies ist in Anhang 1 der Emissionshandels-Richtlinie festgelegt.

Flüge von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von weniger als 5.700 Kilogramm sind vom EU-Emissionshandel ausgenommen. Weitere Ausnahmen bestehen u.a. für Flüge nach Sichtflugregeln, Rettungs-, Polizei-, Militär- und Forschungsflüge.

Zudem nehmen gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber nicht am Emissionshandel teil, wenn sie innerhalb des erweiterten Anwendungsbereichs im Schnitt weniger als zwei Flüge pro Tag durchführen (genau genommen weniger als 243 Flüge in den drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen Januar bis April, Mai bis August, September bis Dezember) oder wenn sie, bezogen auf den erweiterten Anwendungsbereich, weniger als 10.000 Tonnen Kohlendioxid (CO2) pro Jahr emittieren. Bis zum 31.12.2030 sind darüber hinaus auch nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber ausgenommen, die bezogen auf den erweiterten Anwendungsbereich weniger als 1.000 Tonnen CO2 pro Jahr emittieren.

Im Anwendungsbereich von CORSIA sind grundsätzlich solche Luftfahrzeugbetreiber, die mit ihren internationalen Flügen und Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10.000 Tonnen erzeugen.

In der Europäischen Union wurden die Berichtsanforderungen von CORSIA mittels einer delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Emissionshandelsrichtlinie implementiert. Demnach gelten die Berichterstattungspflichten nur für Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

  • Sie verfügen über ein von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem EWR-Staat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses EWR-Staats, registriert;

  • Sie erzeugen jährlich CO2-Emissionenvon mehr als 10.000 Tonnen durch Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg, die Flüge zwischen Flugplätzen in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Flüge gemäß Artikel 2 Absatz 1 (Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Flugplätzen in Drittländern; internationale Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer EWR-Staaten; internationale Flüge zwischen Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von EWR-Staaten und Flugplätzen in Drittländern oder überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer EWR-Staaten) durchführen.

20.02.2024

Verwaltungsmitgliedstaatenliste

In der so genannten Verwaltungsmitgliedstaatenliste sind alle Luftfahrzeugbetreiber, soweit sie der Europäischen Kommission bereits bekannt sind, einem EU-Mitgliedsstaat zugeordnet. Damit ist geregelt, welcher Mitgliedsstaat für welchen Betreiber zuständig ist.

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