Deutsche Emissionshandelsstelle

Den Europäischen Emissionshandel verstehen

Der EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) reduziert auf marktwirtschaftlicher Basis den Ausstoß klimaschädlicher Gase in Europa. Durch politisch festgelegte Höchstgrenzen erhalten Treibhausgas-Emissionen einen Preis, der sich am Markt bildet. Der Emissionshandel setzt so Impulse für Investitionen in klimaschonende Technologien.

Quelle: frentusha_istock

Erklärfilm zum Europäischen Emissionshandel

Unser Erklärfilm zeigt die Funktionsweise des Emissionshandels und greift insbesondere seine Ausprägung im Europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) auf (Stand 2020).

Emissionshandel und Klimaschutz

Das Europäische Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) wurde in Europa aufgrund des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto eingeführt. In Kyoto vereinbarten 1997 die teilnehmenden Vertragsstaaten erstmals international verbindliche Stabilisierungs- und Reduktionsziele für die Treibhausgasemissionen der Industrienationen.

Im Dezember 2015 wurde bei der UN-Klimakonferenz in Paris das sognannte Klimaschutzabkommen von Paris beschlossen, in dem sich die beteiligten Staaten darauf einigten, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius zu begrenzen.

Angestoßen durch den europäischen Green Deal von 2019 haben die EU-Staaten 2021 mit dem Klimaschutzpaket „Fit for 55“ zugestimmt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und bis 2050 treibhausgasneutral zu werden. Mit Bezug auf den Anwendungsbereich des EU-ETS 1 bedeutet das eine Reduktion von 62 Prozent gegenüber 2005. Die Änderungen im EU-ETS 1 umfassen des Weiteren eine schnellere Absenkung der jährlichen Obergrenze der Emissionen (Cap) um 4,3 Prozent jährlich, und ab 2028 um 4,4 Prozent, statt bisher 2,2 Prozent sowie Änderungen bezüglich der Marktstabilitätsreserve, um Überschüsse zu begrenzen. Darüber hinaus wurde im Rahmen des „Fit for 55“ Pakets das europäische Grenzausgleichssystem (CBAM) eingeführt. Weitere Maßnahmen sind

  • die Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS 1 ab 2024,
  • die Anpassung des Anwendungsbereichs für den Luftverkehr im EU-ETS 1 und
  • die Einbeziehung der Sektoren Gebäude, Verkehr und zusätzliche Sektoren in den Emissionshandel (EU-ETS 2)

Ausführliche Informationen rund um die Reformierung des Europäischen Emissionshandels finden in der Linkliste unten.

Der EU-ETS 1 ist auch ein wichtiges Finanzierungsinstrument für Investitionen im Bereich Klimaschutz. Die Erlöse werden vollständig in eine aktive wirtschaftliche und gesellschaftliche Flankierung der Transformation zur Klimaneutralität verwendet. In Deutschland fließen die Erlöse in den Klimatransformationsfonds (KTF), der unter anderem Klimaschutzprojekte, den Ausbau erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung der Industrie fördert.

21.02.2024

Wie funktioniert der Emissionshandel?

Ein Beispiel:

Festlegung der Obergrenze für Emissionen („Cap“)

Bild/Video 1 von 4

Festlegung der Obergrenze für Emissionen („Cap“) Festlegung der Obergrenze für Emissionen („Cap“) Die Politik legt für die kommenden fünf Jahre eine Emissionsreduzierung von 20 Prozent fest. Unternehmen A und Unternehmen B betreiben Anlagen, die in den Emissionshandel einbezogen sind. Diese emittieren in der Ausgangsituation jeweils 50.000 t CO2. Weil die Emissionen um 20 Prozent reduziert werden sollen, erhalten beide Unternehmen für nur 40.000 t CO2 kostenlose Emissionsberechtigungen. Die Unternehmen müssen sich nun entscheiden, ob sie ihre Emissionen reduzieren oder weitere Emissionsberechtigungen zukaufen.







Grundprinzip und wirtschaftliche Vorteile des Emissionshandels

Der Emissionshandel funktioniert nach dem Prinzip "Cap and Trade". Mit der staatlich festgelegten Obergrenze (Cap) wird entschieden, wie viel CO2-Äquivalente (CO2-Äq) von den regulierten Unternehmen insgesamt höchstens emittiert werden dürfen. Ein klimapolitisch anspruchsvolles Cap sorgt dafür, dass CO2 ein knappes Gut wird und sich durch den Handel (Trade) am Markt ein Preis für CO2 bildet, der den Unternehmen einen Anreiz setzt, in mehr Klimaschutz zu investieren. Denn wenn es kostengünstiger ist, eine Tonne CO2-Äq zu vermeiden, als eine Berechtigung zu kaufen, lohnt es sich, technische Maßnahmen zur Emissionsreduzierung vorzunehmen.

Im Gegensatz zu starren Gesetzesvorgaben, die zu unterschiedlich hohen Kosten für die betroffenen Unternehmen führen, bietet ein marktbasiertes Instrument wie der Emissionshandel Unternehmen Spielraum für eigene Entscheidungen. Sie können selbst entscheiden, ob sie Emissionen reduzieren oder Berechtigungen zukaufen. Hieraus entstehen auch volkswirtschaftliche Vorteile, weil die Vermeidung von Emissionen vorwiegend von denjenigen Unternehmen umgesetzt wird, welche die geringsten Vermeidungskosten aufweisen.

Aus klimapolitischer Sicht ist ein weiterer Vorteil des Emissionshandels, dass die maximale Emissionsmenge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch emittiert werden darf, festgeschrieben wird (Cap), das dann nicht überschritten werden kann. Zusammenfassend zeichnet sich der Emissionshandel damit im Wesentlichen dadurch aus, dass er gesetzte Umweltziele sicher und zu den volkswirtschaftlich günstigsten Kosten erreichen kann. Außerdem erzeugen die Einnahmen aus dem Emissionshandel erhebliche finanzielle Spielräume zur aktiven wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Flankierung der Transformation zur Klimaneutralität. Allerdings haben andere Instrumente, wie Ordnungsrecht oder Förderpolitiken, wiederum eigene Vorteile. In der Praxis kommt daher ein Instrumentenmix zum Einsatz.

Zuteilung und Versteigerung der Berechtigungen

Alle Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen für jede emittierte Tonne CO2-Äq eine Berechtigung abgeben. Die Ausgabe von handelbaren Berechtigungen kann entweder in Form einer kostenlosen Zuteilung oder aber durch Auktionierung auf dem Primärmarkt (Primary Market) (Verkauf oder Versteigerung) erfolgen. Die Auktionierung von Berechtigungen ist grundsätzlich zu bevorzugen, da auf diese Weise dem Verursacherprinzip Rechnung getragen wird und der Staat Einnahmen erzielt, die für Klimaschutzmaßnahmen verwendet werden können. Einem Teil der Unternehmen wird eine begrenzte Anzahl Berechtigungen und entsprechend der europaweiten festgelegten Zuteilungsregeln kostenlos zur Verfügung gestellt. Im Zuge des „Fit for 55“ Pakets bleibt die kostenlose Zuteilung für die energieintensive Industrie grundsätzlich bestehen, wird aber nunmehr zu einem Teil (20 Prozent) an die Einhaltung von Bedingungen geknüpft. Zudem wird sie schrittweise für diejenigen Branchen reduziert, die vom Grenzausgleichsmechanismus CBAM erfasst sind (für Details siehe Abschnitt „Reform und Perspektiven“). Luftfahrzeugbetreiber erhalten bereits ab 2026 keine kostenlose Zuteilung mehr. Dies gilt ebenfalls für den Seeverkehr ab 2026 und für den EU-ETS 2 ab dem Start im Jahr 2027.

Unternehmen, die keine kostenlosen Berechtigungen erhalten oder bei denen die Zuteilung nicht ausreicht, müssen Berechtigungen in den (nahezu) täglich stattfindenden Auktionen ersteigern oder von anderen Marktteilnehmern auf dem Sekundärmarkt (Secondary Market) kaufen. Wenn sie zu viele Berechtigungen besitzen und/oder durch Emissionsminderungsmaßnahmen einsparen, können sie diese verkaufen. Daher stammt die Bezeichnung Emissionshandel. Genau genommen werden also nicht Emissionen, sondern Berechtigungen gehandelt, um die entsprechende Menge an Treibhausgasen ausstoßen zu dürfen. Weitere Informationen finden Sie im Link unter Zuteilung.

Vollzug des Emissionshandels, Unionsregister und Sanktionen

Am Vollzug des Europäischen Emissionshandels sind neben der Europäischen Kommission in Deutschland auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die DEHSt und die Bundesländer beteiligt. Dabei betreibt die Europäische Kommission das Unionsregister und sie prüft und genehmigt die Höhe der kostenlosen Zuteilungen für die Unternehmen in Mitgliedstaaten. Die Ausgabe der Berechtigungen auf die Konten der Akteure erfolgt durch die DEHSt.

Als national zuständige Behörde sind wir darüber hinaus für die Überwachung des Emissionshandels mit allen Regeln und Pflichten für die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen, Verantwortliche im Rahmen des EU-ETS 2 sowie die Steuerung der deutschen Versteigerungen im EU-ETS 1 und vielem mehr verantwortlich. Jährlich im ersten Quartal erhalten wir die Emissionsberichte der Unternehmen, welche wir anschließend überprüfen. Wir unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Alle Buchungen der Berechtigungen, die ausschließlich virtuell existieren, finden im Unionsregister statt. Hier haben alle teilnehmenden Akteure ein Konto, auf dem sie ihre Berechtigungen halten und Transaktionen wie Ausgaben, Käufe, Verkäufe, Löschungen und Abgaben von Berechtigungen für die verursachten Emissionen vornehmen können. Mehr Informationen zum Unionsregister finden Sie im Link unten.

Für den EU-ETS 1 gilt: Jeweils bis Ende März ermitteln Betreiber von stationären Anlangen und Luftfahrzeugen sowie Schifffahrtsunternehmen ihre Treibhausgasemissionen im zurückliegenden Jahr (Verantwortliche im EU-ETS 2 bis 30.04.). Die Daten werden zunächst von national akkreditierten Prüfstellen (zum Beispiel TÜV und andere große Prüforganisationen) geprüft und erst dann an das Unionsregister weitergeleitet. Spätestens bis Ende September müssen die Betreiber und Schifffahrtsunternehmen im entsprechenden Umfang Berechtigungen im Unionsregister abgeben (Verantwortliche im EU-ETS 2 bis 31.05.).

Werden nicht ausreichend Berechtigungen abgegeben, drohen empfindliche Sanktionen: Je Tonne CO2-Äq, für die keine Berechtigung abgegeben wird, müssen 100 Euro (zzgl. dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012) gezahlt werden.  Für das Berichtsjahr 2022 beträgt die Höhe der Zahlungspflicht bereits rund 121 Euro. Daher achten die Betreiber und Schifffahrtsunternehmen darauf, dass sie spätestens zu den oben genannten Stichtagen ausreichend Berechtigungen besitzen und anschließend abgeben. Fehlen ihnen Berechtigungen, können sie diese vorher beispielsweise an den Energiebörsen in Leipzig (EEX) oder Amsterdam (ICE Endex) erwerben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website Sanktionen (Link unten).

Ablauf des Handels mit Berechtigungen

Der Handel mit europäischen Berechtigungen (EU-Allowances (EUA), EU Aviation Allowances (aEUA) bzw.EUAA) erfolgt vorwiegend an den Handelsplätzen in Amsterdam (ICE Endex) und Leipzig (EEX). Außerdem gibt es einen relevanten außerbörslichen Handel. Die Auktionen also die Versteigerungen von europäischen Berechtigungen (EUA, aEUA beziehungsweise EUAA) finden derzeit ausschließlich an der EEX statt.

Es werden nahezu täglich Auktionen durchgeführt. Durch diese Regelmäßigkeit wird erreicht, dass sich die Versteigerungen nahtlos in das Marktgeschehen einfügen. Daher entsprechen die bei den Auktionen erzielten Preise dem Niveau der Preise im fortlaufenden Börsenhandel (Sekundärmarkt (Secondary Market)).

Alle Auktionsergebnisse werden innerhalb von wenigen Minuten online veröffentlicht. Dies dient einer möglichst hohen Markttransparenz. Das gesamte Marktgeschehen zu den Berechtigungen beschreiben wir regelmäßig in den monatlichen Auktionierungsberichten.

Zum Thema

Preisverlauf und Überschüsse

Die von der DEHSt veröffentlichten Auktionierungsberichte befassen sich dabei nicht nur mit den Auktionen, sondern auch mit dem volumenmäßig weitaus größeren fortlaufenden Handel an den Börsen. Bezogen auf den relevanten Gesamtmarkt für Berechtigungen waren 2023 rund sechs Prozent des gehandelten Volumens auf die Auktionen zurückzuführen.

Die Annahme einer novellierten Emissionshandelsrichtlinie im Jahr 2018, die Einführung der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2019 und die Erwartung ambitionierterer Caps in der Zukunft durch Umsetzung des „Europäischen Green Deals“ haben zu einem Aufwärtstrend bei den EU-Allowances (EUA)-Preisen geführt, die Anfang 2023 neue Höchststände erreichten. Bis Anfang 2024 erfolgte jedoch eine Korrekturbewegung nach unten.

Übersicht über Preisverlauf und Überschüsse von Berechtigungen:

Zum Thema

Verwendung der Auktionserlöse

Ein großer Teil der Erlöse aus den Versteigerungen im EU-ETS 1 wird gezielt zur Förderung der Dekarbonisierung in der Industrie und im Energiesektor eingesetzt

  • 100 Prozent der nationalen Auktionserlöse müssen von den Mitgliedstaaten für den Klimaschutz verwendet werden. In Deutschland fließen die Erlöse sogar zu 100 Prozent in den Energie- und Klimafonds (EKF), der ein breites Spektrum an Maßnahmen im Klimaschutz sowie der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien finanziert.
  • Weiterhin wurden zwei europäische Fonds zur Förderung emissionsarmer innovativer Technologien (Innovationsfonds) und zur Modernisierung des Energiesektors (Modernisierungsfonds) eingerichtet. Während der Innovationsfonds neuartige Vorhaben im Energiesektor und der Industrie in allen Mitgliedstaaten fördert, soll der Modernisierungsfonds gezielt ärmeren Mitgliedstaaten bei der Dekarbonisierung ihrer Energiesysteme helfen.

Die Einnahmen aus den Versteigerungen im EU-ETS 2 werden unter anderem über den Klima- und Sozialfonds der EU verwendet.

Wer nimmt am Emissionshandel teil?

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1 und ab 2027 auch EU-ETS 2) wird in allen 27 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. Außerdem haben sich Norwegen, Island und Liechtenstein dem EU-ETS 1 angeschlossen. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden Großbritannien) nimmt – mit Ausnahme von wenigen Anlagen in Nordirland – seit Anfang 2021 nicht mehr am EU-ETS 1 teil, sondern hat ein eigenes Emissionshandelssystem eingeführt. Der EU-ETS 1 ist mit dem Emissionshandelssystem in der Schweiz verknüpft.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die am EU-ETS 1 teilnehmenden Sektoren.

21.02.2024

Stationäre Energie- und Industrieanlagen

Folgende Anlagen unterliegen dem Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1):

  • Große Energieanlagen, insbesondere fossil befeuerte Kraftwerke, Heizkraftwerke (Kraft-Wärme-Kopplung) und Heizwerke (jeweils ab 20 MW Feuerungswärmeleistung)
  • Energieintensive Industrieanlagen, beispielweise Hochöfen der Stahlindustrie, Raffinerien, Zementwerke, Aluminiumwerke, Anlagen der Chemieindustrie

Neben CO2-Emissionen emittieren einige Anlagen auch andere klimaschädliche Gase, zum Beispiel wird bei der Adipin- und Salpetersäureherstellung Lachgas (N2O) freigesetzt, bei der Primäraluminiumherstellung werden perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) emittiert. Auch die N2O- beziehungsweise PFC-Emissionen sind emissionshandelspflichtig. Diese Gase sind deutlich klimaschädlicher als CO2: Lachgas um das 300-fache und PFC um mehr als das 6000-fache.

Insgesamt werden im EU-ETS 1 rund 9.000 stationäre Anlagen erfasst. Die Emissionen aus den Anlagen verursachen knapp 40 Prozent aller europäischen Treibhausgasemissionen.

Rund 27 Prozent der Emissionen im stationären Bereich entfallen auf Deutschland.

In Deutschland stammen rund zwei Drittel der handelspflichtigen Treibhausgasemissionen aus Energieanlagen, insbesondere aus Kraftwerken (Strom) und Heizkraftwerken (Strom und Wärme) sowie in geringem Umfang auch aus Heizwerken (Wärme); dabei wird die im Emissionshandel geltende Abgrenzung zwischen Industrie und Energie zugrunde gelegt.

Das bedeutet zum Beispiel, dass unter Energieanlagen auch Kraftwerke fallen, die von Industrieunternehmen für den eigenen Stromverbrauch betrieben werden.



Das verbleibende Drittel der handelspflichtigen Treibhausgasemissionen wird von energieintensiven Industrieanlagen verursacht. Hieran haben Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Eisen und Stahl (beispielsweise Hochöfen) den größten Anteil. An zweiter und dritter Stelle folgen die Emissionen aus Anlagen der Raffinerien und der Zementklinkerherstellung.

21.02.2024

Luftverkehr

Seit Anfang 2012 ist auch der Luftverkehr in den Europäischen Emissionshandel einbezogen. Grundsätzlich sind alle Flüge erfasst, die auf dem Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) starten oder landen. Ausnahmen existieren für bestimmte Luftfahrzeuge (weniger als 5.700 kg maximal zulässiges Abfluggewicht), bestimmte Arten von Flügen (zum Beispiel Rettungs- und Forschungsflüge) sowie für Betreiber mit geringen jährlichen Gesamtemissionen. Für die Jahre 2012 bis 2023 ist die Berichts- und Abgabepflicht im Wesentlichen auf Flüge beschränkt, die auf dem Hoheitsgebiet des EWR starten und landen. In diesem Zusammenhang wird auch vom „reduzierten Anwendungsbereich“ gesprochen.

Damit unterstützte die Europäische Union (EU) die Bemühungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), ein globales marktbasiertes Klimaschutzinstrument zur Minderung der internationalen Luftverkehrsemissionen zu etablieren. Im Jahr 2016 beschloss die ICAO, das System zur Kompensation und Minderung von ⁠Treibhausgas⁠-Emissionen der internationalen Luftfahrt (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation, kurz CORSIA) ab 2021 einzuführen. In der EU wurde CORSIA im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets durch die Reform der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) in europäisches Recht umgesetzt. Die Regeln des EU-Emissionshandels und CORSIA gelten dabei je nach Route: In der Regel setzt für innereuropäische Flüge der EU-ETS CORSIA um, für Flüge von und zu Drittländern gelten die CORSIA-Regeln. Seit 01.01.2020 gilt das Linking-Abkommen zwischen der EU und der Schweiz. Gemäß dem Abkommen unterfallen Flüge aus dem EWR in die Schweiz, dem EU-ETS 1, Flüge aus der Schweiz in den EWR sowie innerhalb der Schweiz unterfallen hingegen dem Schweizer Emissionshandelssystem (CH-ETS).

Durch den Austritt aus der EU nimmt Großbritannien ab dem 01.01.2021 nicht mehr am EU-ETS 1 teil. Aufgrund des Handelsabkommens zwischen der EU und Großbritannien fallen Flüge aus dem EWR nach Großbritannien jedoch auch weiterhin unter den EU-ETS 1. Flüge von Großbritannien in den EWR sowie innerhalb Großbritanniens fallen unter das britische Emissionshandelssystem.

21.02.2024

Seeverkehr

Der Seeverkehr ist seit Anfang 2024 vollständig in den bestehenden Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) integriert.

Je nach Route des Schiffs sind die verursachten Emissionen gänzlich oder nur zu einem Teil von der Abgabeverpflichtung des EU-ETS 1 im Sektor Seeverkehr erfasst. Die Emissionen aus Schiffsfahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und aufgrund von Hafenaufenthalten sind zu 100 Prozent vom Emissionshandel erfasst. Emissionen aus Fahrten zwischen einem Hafen im EWR und einem Drittstaat sind unabhängig von der Verkehrsrichtung nur zu 50 Prozent abgabepflichtig. Die Abgabeverpflichtung im EU-ETS 1 im Seeverkehr erstreckt sich für das Jahr 2024 auf Kohlendioxid (CO2)-Emissionen und ab 2026 zusätzlich auf Methan (CH4)- und Lachgas (N2O)-Emissionen. In den ersten zwei Jahren müssen Berechtigungen nur für einen Teil der geprüften Emissionen abgegeben werden: 2024: 40 Prozent, 2025: 70 Prozent und ab 2026: 100 Prozent.

Zunächst werden große gewerblich betriebene Schiffe wie Fracht- und Passagierschiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von mindestens 5.000 erfasst. Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Fischereischiffe, Flottenhilfsschiffe, einfache Holzschiffe, Schiffe ohne Maschinenantrieb und staatliche Schiffe für nicht gewerbliche Zwecke sowie Schiffe der Binnenschifffahrt.

21.02.2024

Zum Thema

Kennzahlen

Europa



Deutschland



Auswertungen

Anlagenlisten

Wir veröffentlichen in der vierten Handelsperiode jeweils zur Mitte des Jahres eine aktuelle Liste der emissionshandelspflichtigen, stationären Anlagen in Deutschland. Dabei legen wir die gleiche Datenbasis zugrunde, die wir für den jährlich Mitte Juni veröffentlichten VET-Bericht zu den Treibhausgasemissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland verwenden.

Anlagenlisten der 4. Handelsperiode

Anlagenlisten der 1. bis 3. Handelsperioden

3. Handelsperiode (2013-2020)

2. Handelsperiode (2008-2012)

1. Handelsperiode (2005-2007)




VET-Berichte

Seit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2005 veröffentlichen wir jedes Jahr einen Bericht über die emissionshandelspflichtigen Treibhausgasemissionen von stationären Anlagen in Deutschland - den sogenannten VET-Bericht. VET („Verified Emissions Table“) bezieht sich dabei auf die verifizierten Emissionen im Unionsregister, auf denen die Auswertungen im VET-Bericht für das jeweils aktuelle Berichtsjahr beruhen. Seit 2011 enthält der Bericht auch einen Abschnitt über die emissionshandelspflichtigen Emissionen des Luftverkehrs.

Der Bericht gibt einen umfassenden Überblick über die deutschen Emissionen einzelner Sektoren im stationären Bereich und im Luftverkehr sowie deren Zuteilungssituation.

VET-Berichte der 4. Handelsperiode

VET-Berichte der 1. bis 3. Handelsperioden

Online Services

  • Formular Management System Formular Management System

    Formular Management System

  • Virtuelle Poststelle Elektronische Kommunikation

    Elektronische Kommunikation

  • Newsletter Newsletter
  • Presse Presse
  • Kontakt Kontakt

Hinweis Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.

OK