Deutsche Emissionshandelsstelle

Die Handelsperiode 2021-2030

Am 01.01.2021 beginnt die vierte Handelsperiode des Europäischen Treibhausgas-Emissionshandelssystems 1 (EU-ETS 1), die bis einschließlich 2030 dauert. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind weiterhin verpflichtet, jährlich über ihre Emissionen zu berichten und dafür vorab einen Überwachungsplan zu erstellen und bei uns einzureichen. Die Betreiber können auf Antrag jeweils für den Zeitraum 2021 bis 2025 (erster Zuteilungszeitraum) und 2026 bis 2030 (zweiter Zuteilungszeitraum) eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten.

Quelle: © steheap / Fotolia

Betreiber großer Verbrennungsanlagen (mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt, größtenteils Energieanlagen) und energieintensiver Industrieanlagen nehmen am Europäischen Emissionshandel 1 in Deutschland teil. Im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind die emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten aufgeführt, für die die Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen abgeben müssen. Es müssen so viele Berechtigungen abgebeben werden, wie Treibhausgase emittiert wurden. Welche Treibhausgase dazu zählen, wird ebenfalls vom Emissionshandel bestimmt. Die Emissionen werden auf Basis der im anlagenspezifischen Überwachungsplan abgebildeten Methoden jährlich ermittelt und jeweils zum 31.03. eines Jahres in einem Emissionsbericht an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt übermittelt.

Informationen für Anlagenbetreiber

Mit der geänderten Emissionshandelsrichtlinie vom 14.03.2018 (EHRL) hat die EU die Basis für unionsweit harmonisierte Zuteilungsregeln für die Handelsperiode 2021 bis 2030 geschaffen. Die Versteigerung soll auch künftig das Grundprinzip für die Zuteilung sein. Weitere bereits aus der dritten Handelsperiode bekannte Regelungen bleiben erhalten:

  • keine kostenlose Zuteilung für die Stromerzeugung (außer wenn Restgase genutzt werden)
  • kostenlose Zuteilung auf Grundlage anspruchsvoller EU-einheitlicher Emissionswerte für Emissionen industrieller Tätigkeiten
  • Carbon-Leakage-gefährdete Sektoren (CL) erhalten weiterhin eine kostenlose Zuteilung in der Höhe von 100 Prozent der Menge, die über die Anwendung der EU-einheitlichen Zuteilungsregeln ermittelt wird (der mögliche einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor und der lineare Kürzungsfaktor gelten auch hier).
  • Festgelegte Höchstmenge der kostenlosen Zuteilung darf nicht überschritten werden; gegebenenfalls wird ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet.

Die geänderte Richtlinie beinhaltet jedoch auch verschiedene Änderungen, die wichtigsten Unterschiede sind:

3. Handelsperiode4. Handelsperiode
8-jährige Handelsperiode10-jährige Handelsperiode
Linearer Kürzungsfaktor: 1,74 % pro JahrLinearer Kürzungsfaktor: 2,2 % pro Jahr
Zuteilung wird zu Beginn der Handelsperiode festgelegtZuteilung erfolgt in zwei Zuteilungsperioden für jeweils fünf Jahre (2021 bis 2025 und 2026 bis 2030), sie wird zu Beginn der jeweiligen Zuteilungsperiode festgelegt
Einheitliche Emissionswerte gelten für die gesamte HandelsperiodeEmissionswerte werden für jede Zuteilungsperiode aktualisiert

Kostenlose Zuteilung sinkt von 80 % der berechneten Zuteilung 2013 auf 30 % im Jahr 2020. Ausnahme:

  • Für CL-gefährdete Sektoren erfolgt keine Kürzung (100 % der berechneten Zuteilung kostenlos).

Kostenlose Zuteilung sinkt von 30% der berechneten Zuteilung in den Jahren 2021 bis 2026 auf 0 % im Jahr 2030. Ausnahmen:

  • Für CL-gefährdete Sektoren erfolgt keine Kürzung (100 % der berechneten Zuteilung kostenlos).
  • Für Fernwärme bleibt es bei konstant 30 % kostenloser Zuteilung bis 2030.

Die Zuteilung ändert sich innerhalb der Handelsperiode:

  • Nach einer physischen Änderung aufgrund einer „wesentlichen Kapazitätsänderung“, Schwellenwert: 10 %, Erhöhung oder Verringerung
  • Unabhängig von einer physischen Änderung Verringerung aufgrund einer „teilweisen Betriebseinstellung“, Schwellenwert: 50 %

Die Zuteilung ändert sich innerhalb der Zuteilungsperiode:

  • Unabhängig von einer physischen Änderung ausschließlich aufgrund von „Produktionsänderungen“, Schwellenwert: 15 % Verringerung oder Erhöhung

(Die Einzelheiten zur Anpassung der Zuteilung werden von der EU noch festgelegt.)

Die Menge der an Industrieanlagen kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen (Nicht-Stromerzeuger) ist auf den historischen Emissionsanteil der Industrieanlagen begrenzt (so genanntes Industrie-Cap). Zur Einhaltung des Industrie-Caps wird ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet.Die Menge der versteigerten Emissionsberechtigungen wird auf 57 % der Gesamtmenge festgesetzt, jedoch können 3 % der Gesamtmenge als Puffer für die kostenlose Zuteilung genutzt werden, um die Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu vermeiden.
Der Carbon-Leakage-Status wird durch Kriterien für Kohlenstoffkosten und/oder Handelsintensität bestimmt. Änderungen des Status sind innerhalb der Handelsperiode möglich.Der Carbon-Leakage-Status wird durch die Handelsintensität, multipliziert mit der Emissionsintensität, dividiert durch die Bruttowertschöpfung bestimmt. Es sind keine Änderungen des Status innerhalb der Handelsperiode vorgesehen.

06.02.2019

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Hier finden Sie alle jährlichen Berichte über die Treibhausgasemissionen in Deutschland (im Abschnitt F).

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