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Können Sie bei der Überwachung Ihrer stationären Anlagen nicht die nach der EU-Monitoring-Verordnung (MVO) geforderten Überwachungsmethoden anwenden, müssen Sie uns in regelmäßigen Abständen Verbesserungsberichte vorlegen.
Anlagenbetreiber, die hinter den Ebenenanforderungen der Monitoring-Verordnung (MVO) zurückbleiben, müssen der DEHSt nachweisen, dass deren Einhaltung unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus müssen sie in regelmäßigen Abständen über Verbesserungsmöglichkeiten gemäß Artikel 69 MVO berichten. Nach Novellierung der Monitoring-Verordnung vom 12.10.2023 für die Jahre der vierten Handelsperiode ab dem Jahr 2024 reichen betroffene
einen Verbesserungsbericht bei der DEHSt ein.
Ein Verbesserungsbericht ist auch dann einzureichen, wenn Ihre Prüfstelle bei der Emissionsberichtsprüfung Verbesserungen empfohlen hat. Es sei denn, Ihre Anlage verursacht Emissionen unter 25.000 t CO2-Äq im Jahr.
Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen wir zusammen mit dem Überwachungsplan eine Verlängerung der oben genannten Frist genehmigt haben.
Informationen zum Verbesserungsbericht finden Sie auch in Kapitel 5 im „Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen in der vierten Handelsperiode (2021-2030)“.
31.01.2024