Deutsche Emissionshandelsstelle

Emissionsbericht 2021 bis 2030

Als Anlagenbetreiber müssen Sie auf der Basis des anlagenspezifischen Überwachungsplans und der Monitoring-Verordnung (MVO) die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und in einem Emissionsbericht darstellen. Diesen Bericht legen Sie einer akkreditierten Prüfstelle zur Bestätigung vor, bevor Sie ihn jeweils zum 31.03. des Folgejahres an uns übermitteln.

Quelle: © Andrey Popov - stock.adobe.com

Leitfaden

Die ermittelten, bestätigten und berichteten Emissionen der Anlage im abgelaufenen Kalenderjahr sind die Grundlage für Ihre „Abrechnung“, das heißt die Abgabe der Emissionsberechtigungen für das Berichtsjahr im jeweiligen Folgejahr.

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) werden im Emissionsbericht zusätzliche Daten erfasst. Im Leitfaden „Zusammenwirken Europäischer Emissionshandel und nationaler Emissionshandel“ wird beschrieben, wie die zusätzlichen Formulare im Formular-Management-System auszufüllen sind, damit ein Vorabzug nach § 7 Absatz 5 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) durchgeführt werden kann und keine CO2-Kosten aufgrund des nEHS an den EU-ETS-Anlagenbetreiber weitergereicht werden müssen.

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