Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 10.12.2009
Der Prognosecharakter der anteiligen Kürzung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.12.2009 bestätigt.
Daher darf die Berechnung der anteiligen Kürzung bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen in eigener Verantwortung der Deutschen Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes erfolgen und muss von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Nur die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift der Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007) muss vom Bundesverwaltungsgericht nochmals bewertet werden (Az. 1 BvR 3151/07).
Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die zuvor von den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen bestätigte anteilige Kürzung der der Beschwerdeführerin für die erste Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zugeteilten Berechtigungen. Die anteilige Kürzung diente sowohl in der ersten als auch in der zweiten Zuteilungsperiode dazu, die Obergrenze der insgesamt zuzuteilenden Berechtigungen einzuhalten, gleichzeitig aber weitgehend auszuschöpfen. Dazu musste die DEHSt innerhalb weniger Wochen zwischen Antragstellung und Zuteilung auf Basis der Zuteilungsanträge errechnen, um welchen Faktor die Zuteilungen zu kürzen sind. Nachträgliche Korrekturen einzelner individueller Zuteilungsentscheidungen sind unvermeidlich. Nach der nun auch vom Bundesverfassungsgericht weitgehend bestätigten Zuteilungspraxis der DEHSt haben solche Korrekturen aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Kürzungsfaktors. Deshalb müssen die Gerichte bei der Prüfung eines Zuteilungsbescheides nicht zugleich den Einfluss auf die Höhe der anteiligen Kürzung nachprüfen.
Die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift bleibt jedoch beachtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem anderen Klageverfahren die Regelung des § 6 Abs. 6 der ZuV 2007 zur Bestimmung der prozessbedingten Emissionen bei der Erdölverarbeitung als unvereinbar mit der gesetzlichen Definition prozessbedingter Emissionen in § 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007 und damit als nichtig angesehen. Gleichwohl hat es Auswirkungen der Nichtigkeit der Vorschrift auf die Berechnung des Kürzungsfaktors verneint, weil die Nichtigkeit nicht offensichtlich und deshalb – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – für die Berechnung unerheblich war. Das hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet. Auch wenn der DEHSt eine Letztentscheidungsbefugnis eingeräumt ist, befreit dies die Fachgerichte nicht von der Prüfung der gesetzlichen Vorgaben. Deshalb wurde die Sache insoweit an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nicht mit der Frage zu befassen, ob sich das Verfahren nach Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 und nach der Löschung der Berechtigungen dieser Periode erledigt hat. Die entsprechende Rechtsauffassung der DEHSt wurde zwar bereits vom Verwaltungsgericht Berlin bestätigt, die Frage ist aber noch nicht höchstrichterlich geklärt. Darüber muss das Bundesverwaltungsgericht nun entscheiden.
(BVerfG, 1 BvR 3151/07 vom 10.12.2009)
