Rahmenvorschriften
- Unabhängigkeit
- Trennung von Antragserstellung und Antragsverifizierung
- Zusammenspiel von sachverständigen Stellen und Umweltbundesamt/DEHSt
Unabhängigkeit
Im Rahmen des TEHG finden bezüglich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit die Regelungen des Umweltauditgesetzes (UAG) und der UAG-Aufsichtsrichtlinie entsprechende Anwendung. Danach ist die erforderliche Unabhängigkeit des Umweltgutachters – über die oben aufgezeigten Fälle der generellen Nichteignung hinaus – in der Regel nicht gegeben, wenn
- der Umweltgutachter einem bestimmten Einfluss anderer ausgesetzt ist,
- die Beauftragung eines Umweltgutachters mit gutachterlichen Tätigkeiten in enger wirtschaftlicher Verbindung zu einem anderen Geschäft der Beteiligten steht oder
- der Umweltgutachter Beratungsleistungen erbracht hat, die den Gegenstand seiner gutachterlichen Tätigkeiten wesentlich beeinflusst haben können, es sei denn, die Vortätigkeit liegt mehr als vier Jahre seit dem Abschluss des Vertrages zur gutachterlichen Tätigkeit zurück.
Demgegenüber berühren die Erstellung einer Emissionserklärung oder die Tätigkeit als anerkannte Messstelle entsprechend einer behördlichen Einzelanordnung sowie die Durchführung allgemein zugänglicher Schulungen die Unparteilichkeit des Umweltgutachters in der Regel nicht.
Entsprechende Regelungen gelten für IHK-Sachverständige: Die öffentlich bestellte sachverständige Stelle ist zur Neutralität sowie zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet. Die Sachverständigenverordnungen der IHKn schließen insbesondere eine Tätigkeit der sachverständigen Stelle für seinen Arbeitgeber aus. Gibt es eine ähnlich starke Bindung zwischen der sachverständigen Stelle und dem Auftraggeber (einziger oder entsprechend wirtschaftlich großer Auftraggeber), fehlt die notwendige Unabhängigkeit. Sachverständige Stellen sind verpflichtet, die Frage ihrer Unabhängigkeit jeweils genau zu prüfen und ggf. ihrer IHK zur Entscheidung vorzulegen. Soweit die Unabhängigkeit einer sachverständigen Stelle im Einzelfall nicht gewährleistet ist, hat er einen möglichen Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Trennung von Antragserstellung und Antragsverifizierung
Das Umweltauditgesetz lässt ein paralleles Tätigwerden von Umweltgutachtern bei der Erstellung von Zuteilungsanträgen (Beratungstätigkeiten) einerseits und der Verifizierung von Zuteilungsanträgen andererseits nicht zu, soweit es sich um Anträge desselben Unternehmens handelt und bei Verifizierung die Beratungstätigkeit noch nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen angestelltes Personal der sachverständigen Stelle in den letzten vier Jahren vor der Verifizierungstätigkeit beratend tätig geworden ist. Soweit es sich um verschiedene Unternehmen handelt, ist es Umweltgutachtern nicht verboten, neben der Verifizierungstätigkeit auch andere Leistungen anzubieten.
In gleicher Weise sind Antragserstellung und Antragsverifizierung aus einer Hand im Rahmen der öffentlichen Bestellung regelmäßig unzulässig. Der DIHK hält Ausnahmen von diesem Grundsatz im Bereich des TEHG für nicht anwendbar.
Zusammenspiel von sachverständigen Stellen und Umweltbundesamt/DEHSt
Zuteilungsanträge sollen vom Betreiber erstellt, von sachverständigen Stellen überprüft und im Falle der Erteilung des Testats von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beschieden werden. Auch im Falle der Erteilung eines Testats durch die sachverständige Stelle bleibt es danach der DEHSt unbenommen, Antragsdaten zu überprüfen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens. Die DEHSt kann darüber hinaus auch in der laufenden Zuteilungsperiode die der Zuteilung zugrunde gelegten Daten überprüfen (§ 11 TEHG). Es wird aber, abgesehen von einer allgemeinen stichprobenartigen Überprüfung von Anträgen und Verifizierungen, diese Überprüfungen auf Bereiche konzentrieren, für die durch die sachverständige Stelle lückenhafte Belege oder sonstige Probleme bei der Verifizierung angezeigt worden sind. Die Arbeit der sachverständigen Stelle und die des Umweltbundesamtes sollen sich in dieser Art ergänzen; eine regelmäßige Dopplung der Arbeit der sachverständigen Stelle soll vermieden werden.
