Informationen für Anlagenbetreiber

Teilnehmer des Emissions-Handelssystems in Deutschland sind die Betreiber von großen Energieanlagen (mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt) sowie energieintensiven Industrieanlagen. Im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) sind die Anlagentypen aufgeführt. Die Anlagenbetreiber müssen seit 2005 Emissionsberechtigungen nachweisen, die sie nach den Regeln des Zuteilungsgesetzes 2007 kostenlos erhalten haben und die seit dem 01.01.2005 in der gesamten EU frei gehandelt werden können. Unternehmen, die mehr Treibhausgase ausstoßen, als ihnen durch die Berechtigungen zugebilligt werden, müssen Emissionsberechtigungen hinzukaufen. Wer weniger Emissionen ausstößt, kann überschüssige Berechtigungen verkaufen. Erfüllt ein Unternehmen seine Emissionsminderungsverpflichtung nicht, werden Sanktionen fällig, die in der ersten Handelsperiode (2005–2007) 40 Euro pro Tonne Kohlendioxid betrugen, in der aktuellen 2.Handelsperiode (2008 bis 2012) 100 Euro pro Tonne Kohlendioxid. Die „verpasste“ Emissionsminderung muss zusätzlich erbracht werden.

Anfang April 2003 haben sich die EU-Mitgliedstaaten und das EU-Parlament darauf verständigt, dass Emissionsberechtigungen, die auf Grund von CDM- und JI–Klimaschutzprojekten ausgegeben wurden, in den EU-Emissionshandel einbezogen werden können. Die zugehörige Richtlinie wird als so genannte Linking Directive bezeichnet (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls). Sie ist seit dem 13.11.2004 in Kraft. Die Linking Directive erlaubt den Anlagenbetreibern, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, einen Teil ihrer Klimaschutzverpflichtungen in der ersten Handelsperiode (2005-2007) durch CDM-Projekte und ab der zweiten Handelsperiode durch CDM- und JI-Projekte zu erfüllen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Atomkraftwerke sowie Senken-Projekte. Besondere Regeln gelten auch für große Staudammprojekte.

Am 30.09.2005 ist das „Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997“ (Projekt-Mechanismen-Gesetz, ProMechG) in Kraft getreten. Damit sind die Vorgaben der Linking Directive, die die Verknüpfung der projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem europäischen Emissionshandel festlegt, in nationales Recht umgesetzt. Das ProMechG regelt u. a. die Anerkennung von CDM- und JI-Projekten für Deutschland. Das Gesetz ermöglicht, dass Anlagenbetreiber ihre Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen auch durch die Abgabe von Emissionsgutschriften aus CDM-Projekten (seit 2006) und JI-Projekten (seit 2008) erfüllen können.

Das Umweltbundesamt (UBA) ist als zuständige nationale Behörde benannt.

Stand: 03.08.2009

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