Datenmitteilung nach Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)

Bericht emissionsrelevanter Stoffströme, Brennstoffenergien und Emissionen

Bei Anlagen, die schon emissionshandelspflichtig waren oder an der Datenerhebung 2020 teilgenommen haben, liegen der DEHSt in der Regel bereits verifizierte Berichte zu Stoffströmen, Brennstoffenergien und Emissionen für die entsprechenden Jahre und den dabei geltenden Anlagenzuschnitt vor. Sofern die Daten für die Jahre 2005 bis 2010 vollständig vorliegen und sich der Anlagenumfang aufgrund technischer oder rechtlicher Änderungen nicht geändert hat, kann auf das erneute Einreichen dieser Daten verzichtet werden. Weitere Ausnahmen von der Pflicht, alle relevanten Daten nochmals zu übermitteln werden im Leitfaden Teil 2 beschrieben. Andernfalls ist ein gesonderter Bericht der Energie- und Stoffströme sowie Emissionen auf Grundlage der hier veröffentlichten Anforderungen erforderlich.

Leitfaden

Für die Datenmitteilung nach ZuV 2020 wurde die FMS-Anwendung für die Datenmitteilung nach DEV 2020 erweitert und angepasst. Der für die Datenmitteilung nach DEV 2020 veröffentlichte Leitfaden („Leitfaden zur Erstellung von Datenmitteilungen nach der DEV 2020“, Stand Februar 2010) gilt grundsätzlich auch für die Erstellung von Datenmitteilungen nach ZuV 2020. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Nutzung des Leitfadens und die darin beschriebenen Änderungen und Ergänzungen.

FMS-Dokumente

Für Datenmitteilung nach ZuV 202 stellt Ihnen die DEHSt die bereits bekannte Erfassungssoftware FMS (Formular-Management-System) zur Verfügung.

Weitere Informationen zu fachlichen Fragen der Zuteilung 2013-2020 finden sich in den Häufig gestellten Fragen.

Stand: 23.11.2011

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