Teilnehmer des Emissionshandels in der zweiten Zuteilungsperiode
- Das Zuteilungsverfahren mit dem FMS
- Antragserfordernisse für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen
- Änderung des Anwendungsbereichs des CO2-Emissionshandels in der zweiten Handelsperiode (2008-2012)
Das Zuteilungsverfahren mit dem FMS
Die Antragstellung wird mit der bereits bekannten Software FMS (Formular-Management-System) erfolgen. Nach der gegebenenfalls erforderlichen Verifizierung durch eine sachverständige Stelle wird der Zuteilungsantrag generiert, elektronisch signiert und über die virtuelle Poststelle (VPS) der DEHSt geschickt.
Eine Besonderheit besteht in folgenden Fällen:
- für Anlagenbetreiber, die eine Zuteilung auf Basis historischer Emissionen erhalten, wenn sie von der DEHSt zur Korrektur ihrer nach DEV 2012 mitgeteilten Daten aufgefordert werden,
- für Anlagenbetreiber deren Anlage mit der Handelsperiode 2008-2012 neu emissionshandelspflichtig ist
- oder für Anlagen, die zwar bereits in der ersten Zuteilungsperiode 2005-2007 emissionshandelspflichtig waren, für die jedoch kein Zuteilungsantrag gestellt wurde.
Hier müssen die Daten über zwei technisch voneinander getrennte FMS-Anwendungen, die Software für die Datenerhebung nach DEV 2012 und die Formulare zu den übrigen zuteilungsrelevanten Angaben, eingegeben werden.
Antragserfordernisse für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen
Verschiedene Gruppen von emissionshandelspflichtigen Anlagen müssen nach der geplanten Zuteilungsverordnung 2008-2012 (ZuV 2012) verschiedene Daten in ihren Anträgen auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen bei der DEHSt einreichen. Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die Antragserfordernisse für die folgenden Gruppen:
- Industrieanlagen der Tätigkeiten VI ff. des Anhangs 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), die vor dem 01.01.2003 in Betrieb gegangen sind (Gruppe 1)
- Energieanlagen der Tätigkeiten I bis V des Anhangs 1 des TEHG mit Durchschnittsemissionen in der Basisperiode bis zu 25.000 t Kohlendioxid (CO2) pro Jahr, die vor dem 01.01.2003 in Betrieb gegangen sind (Datenbedarf identisch wie bei vorgenannten Industrieanlagen) (Gruppe 2)
- Energieanlagen der Tätigkeiten I bis V des Anhangs 1 des TEHG mit über 25.000 t CO2 pro Jahr, die vor dem 01.01.2003 in Betrieb gegangen sind (Gruppe 3)
- Alle Anlagen aller Tätigkeiten, die seit dem 01.01.2003 in Betrieb gegangen sind (Gruppe 4)
- Neu in der Handelsperiode 2008-2012 emissionshandelspflichtige Tätigkeiten (Gruppe 5)
Teilnehmer am Zuteilungsverfahren 2008-2012
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Einzelheiten zu den Antragsdaten wird die DEHSt demnächst in einem gesonderten Dokument (Zuteilungsleitfaden 2008-2012) zur Verfügung stellen.
Anlagen der Gruppen 1 und 2
Industrieanlagen (Tätigkeiten VI ff., Inbetriebnahme vor 01.01.2003) und Energieanlagen (bis 25.000 t/a, Inbetriebnahme vor 01.01.2003)
Der Zuteilungsantrag muss folgende Daten beinhalten:
- Datum der Inbetriebnahme oder letzten Kapazitätsänderung vor dem Jahr 2003 (dies dient der Festlegung der Basisperiode)
- Heizwerte, Aktivitätsraten und Emissionsfaktoren der eingesetzten Brennstoffe, sofern nicht auf vorhandene Angaben zurückgegriffen wird (dies gilt nur für Anlagen, die durch die Änderung des Anwendungsbereichs 2008 erstmalig emissionshandelspflichtig werden)
- Emissionen des Jahres 2006, falls sie der DEHSt noch nicht vorliegen
- Energieanlagen der Tätigkeit I bis V sollten bei Unsicherheit hinsichtlich der Schwelle von 25.000 t auch Angaben nach § 7 mitliefern
(siehe auch § 12 ZuV 2012)
Anlagen der Gruppe 3
Energieanlagen (Tätigkeiten I – V, über 25.000 t/a, Inbetriebnahme vor 01.01.2003)
Der Zuteilungsantrag muss folgende Daten beinhalten:
- jährliche Produktionsmengen der Anlage in der geltenden Basisperiode
- Heizwerte, Aktivitätsraten, Emissionsfaktoren der eingesetzten Brennstoffe sowie deren jeweiliger biogene Anteile am Gesamtkohlenstoffgehalt 2005/2006, falls sie der DEHSt nicht bereits vorliegen
- Datum der Inbetriebnahme oder das Datum der letzten Kapazitätsänderung vor 2003 (dies dient der Festlegung der Basisperiode)
- Kapazität der Anlage
(siehe auch § 13 ZuV 2012)
Anlagen der Gruppe 4
Alle Anlagen aller Tätigkeiten (Inbetriebnahme seit 01.01.2003)
Der Zuteilungsantrag muss unter anderem folgende Daten beinhalten (diese Angaben müssen sich auf jede einzelne Teilanlage beziehen):
- Datum der Inbetriebnahme oder Aufnahme des Probebetriebs
- Kapazität der Kapazitätserweiterung oder (Teil-)Anlage
- Emissionswert je Produkteinheit sowie einsetzbare Brenn- und Rohstoffe mit entsprechenden Stoffparametern
- Tätigkeit nach Anhang 4 ZuG 2012 und Angaben zu etwaigen Beschränkungen der Kapazität oder Vollbenutzungsstunden
- Einsatz von Kuppelgasen
- Produktionsmengen (I – V) oder Emissionen (VI ff.) der Gesamtanlage in der Basisperiode und die der Kapazitätserweiterung im Probebetrieb
- 2005/06 eingesetzte Brenn- und Rohstoffe und deren Stoffparameter für Kapazitäten, die bereits vor dem 01.01.2003 in Betrieb waren
(siehe auch §§ 14, 15 ZuV 2012)
Anlagen der Gruppe 5
Zusätzlich in den Anwendungsbereich des TEHG für die Zuteilungssperiode 2008-2012 aufgenommene Anlagen
Einige Betreiber solcher Anlagen haben bereits freiwillig an der Datenerhebung 2012 (DEV 2012) teilgenommen. Sie können sich im Antrag darauf beziehen und müssen im Zuteilungsantrag nur die übrigen zuteilungsrelevanten Angaben machen.
Betreiber von Industrieanlagen, die sich nicht an der DEV 2012 beteiligt haben, müssen mit der DEV-Software des FMS die Daten zu den historischen Kohlendioxid-Emissionen ihrer Anlage liefern. Zusätzlich stellen sie den Antrag auf Zuteilung.
Der Zuteilungsantrag muss folgende Daten beinhalten:
- Datum der Inbetriebnahme oder letzten Kapazitätsänderung vor dem Jahr 2003 (dies dient der Festlegung der Basisperiode)
- Angaben für die Berechnung der CO2-Emissionen für das Jahr 2006 (falls die CO2-Emissionen im Jahr 2005 weniger als 50 Prozent des Jahresdurchschnitts der Jahre 2000 bis 2004 betrugen)
Industrieanlagen, die ab dem 01.01.2003 in Betrieb gegangen sind, beantragen eine Zuteilung nach Benchmarking. Die Antragserfordernisse nach der ZuV 2012 sind analog zu denen der vorgenannten Gruppe 4.
Änderung des Anwendungsbereichs des CO2-Emissionshandels in der zweiten Handelsperiode (2008-2012)
Mit der Änderung des Anwendungsbereichs werden in der zweiten Handelsperiode mehrere Anlagen erstmalig emissionshandelspflichtig. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat eine gesonderte Information zur Definition der Anlagen veröffentlicht, die in der Zuteilungsperiode 2008–2012 zusätzlich vom Anwendungsbereich des TEHG erfasst werden sollen.
