Abgabe von Emissionsberechtigungen und Kyoto-Zertifikaten

Anlagenbetreiber müssen gemäß Treibhausgas–Emissionshandelsgesetz (TEHG) Emissionsberechtigungen und Kyoto-Zertifikaten (zusammen als Zertifikate bezeichnet) spätestens bis zum 30.04. eines Jahres für das Vorjahr im Unionsregister abgeben. Grundlage hierfür ist der bei der Landesbehörde eingereichte Emissionsbericht.

Wie die Abgabe von Zertifikaten zur Erfüllung der Abgabepflicht im Einzelnen erfolgt, finden Sie im Nutzerhandbuch des Unionsregisters.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) empfiehlt Kontobevollmächtigten, sich mit der Funktionsweise des Unionsregisters vertraut zu machen. Bitte warten Sie mit der Abgabe der Zertifikate nicht unmittelbar bis zum Ablauf der Abgabefrist, da bei Anmeldeproblemen die erneute Zusendung des Aktivierungsschlüssels einige Tage in Anspruch nehmen kann.

Am 01.05. eines Jahres überprüft die DEHSt den Stand der Einhaltung der Abgabepflichten anhand der Emissionsberichterstattung. Wurden nicht genügend Zertifikat abgegeben, wird gegebenenfalls eine Sanktionszahlung von 100 Euro pro fehlendem Zertifikat verhängt. Die fehlenden Zertifikate müssen trotzdem nachträglich abgegeben werden. Wurden mehr oder weniger Zertifikate als nötig abgegeben, wird dies auf die Erfüllungsverpflichtung des Folgejahres angerechnet. Eine Übertragung eines positiven Übertrags von der 2. Handelsperiode (2008-2012) in die 3. Handelsperiode (2013-2020) findet nicht statt. Ein negativer Übertrag hingegen wird in die 3. Handelsperiode übertragen.

Zum Thema

Mehr Informationen zum Unionsregister:

Stand: 19.04.2013

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