Glossar

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M

  • Marrakesh Accords

    Völkerrechtliche Vereinbarung zur Konkretisierung des Kyoto-Protokolls, u.a. zu den flexiblen Mechanismen und der Anrechenbarkeit von Senken. Sie entstanden bei COP 7 (7. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention) in Marrakesch.

    Siehe auch:
  • Meeting of the Parties (MOP)

    Seit 2005 wird die jährlich stattfindende Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties, COP) der UN-Klimarahmenkonvention das Treffen der Unterzeichner des Kyoto-Protokolls ergänzt (Meeting of the Parties, MOP).

    Siehe auch:
  • Messbare Wärme

    Ein über einen Wärmeträger, beispielsweise Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle oder Salze, durch Rohre oder Leitungen transportierter Nettowärmefluss, für den ein Wärmemengenzähler installiert wurde oder installiert werden kann.

  • Methodologie

    Methodologien dienen der Berechnung der Emissionsreduktionen und ihrer Überwachung.

  • Modernisierungsmaßnahme

    Eine Maßnahme, bei der wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert wurden. Dies schließt insbesondere auch solche technischen Veränderungen ein, die die Voraussetzungen für eine dauerhafte Verwendung emissionsarmer Brenn- oder Rohstoffe im Anlagenbetrieb schaffen.

  • Monitoring

    Das Verfahren der Überwachung und Ermittlung der CO2-Emissionen.
    Die Überwachung und Ermittlung der CO2-Emmissionen sind zusammen mit der jährlichen Emissionsberichterstattung die wichtigsten Bausteine des Emissionshandelssystems. Die ermittelten CO2-Emissionen einer emissionshandelspflichtigen Anlage für das abgelaufene Kalenderjahr sind die Grundlage für die „Abrechnung“, also die Abgabe der Emissionsberechtigungen für das betreffende Jahr.

    Siehe auch:
  • Monitoring-Leitlinien

    Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18.07.2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABI. L 229 vom 31.08.2007, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/399/EG (ABI. L 103 vom 23.04.2009, S. 10) geändert worden ist.

    Hinweis: Die Monitoring-Leitlinien gelten bis zum Ende der 2. Handelsperiode. Die Regelungen werden in der 3. Handelsperiode durch die zukünftige Monitoring-Verordnung ersetzt.

    Siehe auch:
  • Monitoring-Verordnung

    Diese Verordnung ersetzt in der 3. Handelsperiode die Monitoring-Leitlinien der 2. Handelsperiode.

    Siehe auch:

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