Glossar
Hier finden Sie die Glossareinträge von A - Z.
Wählen Sie einen Buchstaben und dann einen Eintrag oder geben Sie einen Glossarbegriff in Suchfeld im oberen Seitenbereich ein.
M
-
Marrakesh Accords
Völkerrechtliche Vereinbarung zur Konkretisierung des Kyoto-Protokolls, u.a. zu den flexiblen Mechanismen und der Anrechenbarkeit von Senken. Sie entstanden bei COP 7 (7. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention) in Marrakesch.
Siehe auch:
-
Meeting of the Parties (MOP)
Seit 2005 wird die jährlich stattfindende Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties, COP) der UN-Klimarahmenkonvention das Treffen der Unterzeichner des Kyoto-Protokolls ergänzt (Meeting of the Parties, MOP).
Siehe auch:
-
Messbare Wärme
Ein über einen Wärmeträger, beispielsweise Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle oder Salze, durch Rohre oder Leitungen transportierter Nettowärmefluss, für den ein Wärmemengenzähler installiert wurde oder installiert werden kann.
-
Methodologie
Methodologien dienen der Berechnung der Emissionsreduktionen und ihrer Überwachung.
-
Modernisierungsmaßnahme
Eine Maßnahme, bei der wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert wurden. Dies schließt insbesondere auch solche technischen Veränderungen ein, die die Voraussetzungen für eine dauerhafte Verwendung emissionsarmer Brenn- oder Rohstoffe im Anlagenbetrieb schaffen.
-
Monitoring
Das Verfahren der Überwachung und Ermittlung der CO2-Emissionen.
Die Überwachung und Ermittlung der CO2-Emmissionen sind zusammen mit der jährlichen Emissionsberichterstattung die wichtigsten Bausteine des Emissionshandelssystems. Die ermittelten CO2-Emissionen einer emissionshandelspflichtigen Anlage für das abgelaufene Kalenderjahr sind die Grundlage für die „Abrechnung“, also die Abgabe der Emissionsberechtigungen für das betreffende Jahr.Siehe auch:
-
Monitoring-Leitlinien
Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18.07.2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABI. L 229 vom 31.08.2007, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/399/EG (ABI. L 103 vom 23.04.2009, S. 10) geändert worden ist.
Hinweis: Die Monitoring-Leitlinien gelten bis zum Ende der 2. Handelsperiode. Die Regelungen werden in der 3. Handelsperiode durch die zukünftige Monitoring-Verordnung ersetzt.
Siehe auch:
-
Monitoring-Verordnung
Diese Verordnung ersetzt in der 3. Handelsperiode die Monitoring-Leitlinien der 2. Handelsperiode.
Siehe auch:

