Glossar
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E
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Early action
Vorzeitige Maßnahmen zur Emissionsreduktion von Anlagenbetreibern können nach § 12 Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) positiv auf die Zuteilung von Emissionsberechtigungen (EB) angerechnet werden. Hierdurch sollen sowohl Anreize zu innovativem Handeln geschaffen, als auch Vorreiter im Sinne klimapolitischer Leistungen belohnt werden.
Siehe auch:
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Einheitliche EU-Zuteilungsregeln
Der Begriff "Einheitliche Zuteilungsregeln" ergibt sich aus einem Beschluss der EU-Kommission vom 27.04.2011 (Beschluss 2011/278/EU) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates (Abl. L. 130 vom 17.05.2011, S. 1).
Siehe auch:
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Elektronische Signatur
Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, mit denen man den Unterzeichner oder Signaturhersteller identifizieren kann und sich die Integrität der signierten, elektronischen Daten prüfen lässt. Die elektronische Signatur erfüllt somit technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten. Laut Signaturgesetz ist die elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Siehe auch:
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Emissionen
Die Freisetzung von Treibhausgasen oder deren Vorläufersubstanzen in die Atmosphäre über einem bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Zeitraum (Definition des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen).
Siehe auch:
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Emission Reduction Units (ERU)
Die Emissionsreduktionseinheiten sind Emissionszertifikate, die für die erfolgreiche Ausführung von so genannten Joint Implementation (JI) Klimaschutzprojekten ausgegeben werden. Sie können auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen positiv ähnlich einer Gutschrift angerechnet werden.
Siehe auch:
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Emissionsberechtigung (EB)
Emissionsberechtigungen, auch Zertifikate oder EU-Allowances (EUA) genannt, sind seit 2005 innerhalb der am Emissionshandel teilnehmenden Staaten handelbar. Eine Emissionsberechtigung entspricht einer Tonne CO2.
Siehe auch:
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Emissionsbericht
Auf Basis der Monitoring Leitlinien sowie des anlagenspezifischen Monitoringkonzepts muss der Anlagenbetreiber seine Emissionen ermitteln und jährlich – jeweils zum 01.03. eines Jahres für das vorangegangene Jahr – einen Emissionsbericht an die zuständigen Behörden übermitteln. Laut TEHG müssen die jährlichen Emissionsberichte vor Abgabe durch eine sachverständige Stelle geprüft werden.
Siehe auch:
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Emissionsbericht Luftverkehrsbetreiber
Auf Basis der Monitoring Leitlinien 2008-2012 sowie der spezifischen Monitoringkonzepte müssen Luftfahrzeugbetreiber jährlich zum 31.03. einen CO2-Emissionsbericht abgeben. Die Berichte werden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt als zuständige nationale Behörde zugeleitet.
Siehe auch:
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Emissionshandel (Emissions Trading)
Ein marktbasierter Ansatz zum Erreichen von Zielen im Bereich des Klimaschutzes, definiert im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Dieser Ansatz ermöglicht es denAnnex-B-Länder, die ihre Treibhausgasemissionen stärker als erforderlich senken, mit ihren überschüssigen Zertifikaten zu handeln oder diese zu verkaufen. Der Emissionshandel findet seit 2008 auf nationaler und internationaler Ebene statt. Durch das flexible Instrument des Emissionshandels wird die Effizienz des Klimaschutzes erhöht und gleichzeitig die ökologische Zielerreichung sichergestellt.
Europäischer Emissionshandel
Das Kyoto-Protokoll sieht auch die Möglichkeit des Emissionshandels auf unternehmerischer Ebene vor. Eine EU-Richtlinie (EHRL) regelt den Start des Emissionshandels für Unternehmen in Europa seit dem 01.01.2005. Die Menge an Emissionsberechtigungen wird zugeteilt und nimmt von Periode zu Periode ab. Unternehmen, die bereits größere Anstrengungen zum Klimaschutz geleistet haben oder sich als besonders innovativ zeigen, können überschüssige Berechtigungen verkaufen. Sie haben eine zusätzliche Einnahmequelle. Reicht dagegen die zugeteilte Menge nicht aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, müssen zusätzliche Anstrengungen unternommen oder Emissionsberechtigungen zugekauft werden. Andernfalls ist eine Strafe zu zahlen. Dadurch erfolgen die Emissionsminderungen dort, wo die Vermeidungskosten am niedrigsten sind.
Siehe auch:
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Emissionshandelspflichtigkeit
Die Entscheidung über die Emissionshandelspflichtigkeit einer bestimmten Anlage erfolgt nicht durch die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt. Vielmehr obliegt die Prüfung zur Emissionshandelspflichtigkeit einer Anlage zunächst dem Anlagenbetreiber selbst, da dieser eine dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfallende Anlage gemäß § 4 Abs. 7 TEHG der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Zweifelsfragen und Unklarheiten zur Emissionshandelspflicht einer Anlage sind daher zunächst mit der zuständigen Genehmigungsbehörde zu klären. Die DEHSt wird sich grundsätzlich nach den Einschätzungen dieser Behörde richten.
Siehe auch:
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Emissionsreduktionsverpflichtungen
Im Kyoto-Protokoll sind für die erste Verpflichtungsperiode (2008-2012) verbindliche Pflichten der Industrieländer zur Begrenzung und Minderung ihrer Treibhausgasemissionen festgelegt. In Annex B des Protokolls ist festgehalten, dass folgende Staaten ihre Emissionen bezogen auf 1990 wie folgt reduzieren:
- Bulgarien, Estland, alle EU-Staaten, Lettland, Litauen, Monaco, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien: minus 8 Prozent
- USA: minus 7 Prozent
- Japan, Kanada, Polen, Ungarn: minus 6 Prozent
- Kroatien: minus 5 Prozent
- Neuseeland, Russland, Ukraine: plus/minus 0 Prozent
- Norwegen: plus 1 Prozent
- Australien: plus 8 Prozent
- Island: plus 10 Prozent
Dies bedeutet eine Gesamtreduktion in den genannten Ländern um 5,2 Prozent. Die Staaten der Europäischen Union haben in einer so genannten EU-Lastenverteilung ihre Reduktionsverpflichtungen noch einmal verteilt. Deutschland hat sich dabei zu einer Senkung um 21 Prozent verpflichtet.
Siehe auch:
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Emissionswert
Ein Emissionswert (engl. „Benchmark“) ist grundsätzlich ein für eine Produktkategorie spezifischer Wert, welcher in Form von Emissionen pro Produkteinheit angegeben wird. Für die Zuteilung der dritten Handelsperiode relevant ist die in Anhang I (Spalte 5 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln unter der Bezeichnung „Benchmarkwert“) angegebene Anzahl an Berechtigungen pro Produkteinheit.
Siehe auch:
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EPER
Europäisches Schadstoffemissionsregister
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Erfüllungsfaktor
Verbindlicher Faktor, der das Emissionsminderungsziel ausdrückt. Der Erfüllungsfaktor beinhaltet Minderungszusagen entsprechend der Selbstverpflichtung der Deutschen Wirtschaft sowie ausgehandelte Sonderregeln und kommt bei Zuteilungsmethoden auf Basis historischer Daten zum Einsatz. Ein Erfüllungsfaktor kleiner als 1 bedeutet eine Minderungsverpflichtung. Der generelle Erfüllungsfaktor für Unternehmen im EU-Emissionshandel betrug in der 1. Handelsperiode (2005-2007) 0,9709.
Für die 2. Handelsperiode (2008-2012) wurde kein Erfüllungsfaktor vorgesehen.
Siehe auch:
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Erfüllungskontrolle (Compliance)
System, das die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen kontrolliert. Es sieht Maßnahmen und Sanktionen für den Fall vor, dass ein Land seinen im Kyoto-Protokoll niedergelegten Reduktionsverpflichtungen nicht nachkommt.
Siehe auch:
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Erneuerbare Energien
Als erneuerbare Energien werden Energieträger (Wind, Sonne, Wasser) bezeichnet, die praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell regenerieren.
Erneuerbare Energien werden nie aufgebraucht sein, während beispielsweise das Erdöl immer knapper wird.
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Erstallokation
Erstausstattung mit Emissionsberechtigungen
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ETS-Anlage
Eine stationäre technische Einheit, in der eine oder mehrere im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) verzeichneten Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine Anlage im Sinne des Emissionshandels verfügt immer über eine eigenständige Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen.
Siehe auch:
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EU-Allowances (EUA)
Emissionszertifikate auf unternehmerischer Ebene für den Emissionshandel innerhalb Europas (EU-Emissionshandelssystem). Emissionszertifikate werden auch als Emissionsberechtigungen (EB) bezeichnet. Sie sind seit 2005 innerhalb der EU handelbar und werden an emissionshandelspflichtige Anlagen in der EU ausgegeben. Eine EUA berechtigt zur Emission von einer Tonne CO2 (Kohlendioxid) oder einem CO2-Äquivalent (CO2e) in einem bestimmten Zeitraum.
EU-Allowances (EUA) und Emissionsberechtigungen (EB) können nach Maßgabe der europäischen Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (§ 6 Abs. 1 TEHG) übertragen werden. Anlagenbetreiber können mit EUA ihre Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten erfüllen.
Siehe auch:
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EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHRL)
Richtlinie 2003/87/EG der Europäischen Union (EU). Auf Basis des Kyoto-Protokolls führte die Europäische Union in ihren Mitgliedsstaaten im Jahre 2005 eines der dort genannten flexiblen Klimaschutzinstrumente ein. Der Emissionshandel wird durch die Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) auf der Ebene der Unternehmen im Gemeinschaftssystem der EU eingeführt. Der Aufbau eines Handelssystems für Unternehmen mit ihren dazugehörigen Pflichten zur Emissionsminderung ist ein Instrument für die Annex-B-Länder zur Erfüllung ihrer eigenen Reduktionsverpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll.
Siehe auch:
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Europäische Kommission (KOM)
Die Europäische Kommission (KOM) ist das Exekutivorgan der Europäischen Union (EU) mit Sitz in Brüssel. Sie hat ein Mitglied pro EU-Mitgliedsstaat und vertritt die Interessen der gesamten EU.
Siehe auch:
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Europäische Union (EU)
Die Europäische Union (EU) ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund.
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European Commission Authentication Service (ECAS)
ECAS steht für European Commission Authentication Service. Über diesen Service erfolgt die Anmeldung am Unionsregister.
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Ex-Post-Korrektur
lateinisch: ex = ehemalig, post = hinter, nach
Durch die so genannte Ex-Post-Korrektur wurde die Menge an zugeteilten Emissionsberechtigungen durch eine nachträgliche Änderung der Zuteilungsentscheidung korrigiert. Eine Anlage unterlag in der Handelsperiode 2005-2007 einer Ex-Post-Korrektur, wenn die Zuteilungsentscheidung auf der Grundlage einer Produktionsprognose getroffen wurden und die tatsächliche Produktion der Anlage geringer war als die Prognose. Das Zuteilungsgesetz 2007 sah in diesen Fällen eine Korrektur der Zuteilungsmenge und die Rückgabe der zu viel ausgegebenen Emissionsberechtigungen vor.
Die Zuteilungsentscheidungen für die Handelsperiode 2008-2012 unterliegen keiner Ex-Post-Korrektur.

