Clean Development Mechanism (CDM)
Klimaschutzprojekte des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism - CDM) wirken unterstützend bei der Bekämpfung des Klimawandels. Sie gehören zu den flexiblen Kyoto-Mechanismen und beruhen auf Artikel 12 des Kyoto-Protokolls. Industrieländer können ihren Minderungs- oder Stabilisierungsverpflichtungen laut Kyoto-Protokoll nachkommen, indem sie CDM-Klimaschutzprojekte in weniger entwickelten Ländern finanzieren oder durchführen.
Weitere Informationen
„Memorandum of Understanding“ zwischen Deutschland und ...
Die Durchführung der CDM-Projekte wird vom CDM-Exekutivrat (CDM Executive Board) überwacht. Dieses Organ des Kyoto-Protokolls ist mit vielfältigen Aufgaben beim Klimasekretariat der UN-Klimarahmenkonvention in Bonn angesiedelt und gibt für die erfolgreiche Ausführung von CDM-Projekten die entsprechenden Zertifikate aus, so genannte Certified Emission Reductions (CER).
Teilnahmekriterien zur Durchführung von CDM-Projekten
Folgende Teilnahmekriterien müssen vom Investorstaat erfüllt werden, damit dieser und die von ihm zur Teilnahme ermächtigten Unternehmen die aus einem CDM-Projekt erworbenen Emissionsgutschriften (CERs) nutzen können (vgl. Marrakesch-Beschlüsse; Beschluss 17/CP.7 F Nummer 31):
- Ratifikation des Kyoto-Protokolls
- vorliegende Berechnung der Ausstattung mit zugeteilten Emissionsrechten (Assigned Amount Units, AAU, nach Annex B des Kyoto-Protokolls)
- Einrichtung eines nationalen Systems zur Abschätzung der Treibhausgasemissionen und -speicherung durch Senken
- Einrichtung eines computerbasierten nationalen Registers
- rechtzeitiges Einreichen von jährlichen Emissionsinventaren
- Einreichung zusätzlicher Informationen über den Assigned Amount.
Für das gastgebende Entwicklungsland ist die Ratifikation des Kyoto-Protokolls das einzige Teilnahmekriterium.
Zur Durchführung von CDM-Projekten ist die Zustimmung des Gastgeberlands notwendig, die auch die Bestätigung beinhaltet, dass das Projekt einer nachhaltigen Entwicklung dient. Die Einwilligung ist zu gegebener Zeit - soweit vorhanden - der DEHSt vorzulegen.
Für die Registrierung des Projekts beim Exekutivrat sind die Projektdokumentation, der Validierungsbericht und die Zustimmung des Gastgeberstaates dort einzureichen. Die Zustimmung eines Investorstaates wird spätestens zum Zeitpunkt notwendig, zu dem ein Annex B-Staat seine CERs im Emissionshandelsregister anfordert.
Die Gastgeberländer können entsprechend der nationalen Bedürfnisse zusätzliche Anforderungen an CDM-Projekte stellen. In Gastgeber- und Investorländern müssen eine für den CDM zuständige Behörde, die so genannte Designated National Authority (DNA), benannt werden. In Deutschland ist dies das Umweltbundesamt.
Schematischer Ablauf eines CDM-Projekts
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
CDM-Projektmethodologien
Für die Erstellung und Überwachung des Projekts müssen die Projektteilnehmer nach einem international festgelegten Verfahren vorgehen und eine genehmigte Methodologie verwenden. Für verschiedene Projektkategorien und -arten gibt es aufgrund der praktischen Erfahrungen mit CDM-Projekten einen wachsenden Katalog solcher Methodologien, die jeweils an bestimmte Anwendungsvoraussetzungen geknüpft sind. Es können also alte, bisher anerkannte oder neue, anhand dieses Projekts entwickelte Methodologien verwendet werden.
Stellt die für die Validierung anerkannte sachverständige Stelle, die DOE, im Rahmen ihrer Prüfung fest, dass die für das Projekt verwendete Methodologie noch nicht durch den CDM-Exekutivrat zugelassen wurde, wird sie diese unter Beifügung der PDD zur Überprüfung und Genehmigung an den Exekutivrat weiterleiten. Einmal beim CDM-Exekutivrat eingereichte und durch ihn anerkannte Methodologien sind für jedermann frei zugänglich und verwendbar.
Auch anerkannte Methodologien unterliegen einer permanenten Überprüfung und können geändert oder verworfen werden. Derartige Änderungen und Verwerfungen führen jedoch nicht dazu, dass bereits registrierte Projekte die ihrer Registrierung zugrunde liegende Methodologien entsprechend ändern müssen. Stattdessen folgt aus der Registrierung die Anwendung der zugrunde gelegten Methode für die Dauer des beantragten Anrechnungszeitraums.
