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Emissionshandel: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bestimmt nicht nur den Umfang jeder Tätigkeit, sondern ist auch maßgeblich für die Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten innerhalb von Anhang 1 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG).
Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskräftigen Urteilen vom 10.02.2011 und vom 18.02.2011 nunmehr bestätigt. Die Kläger begehrten die Zuteilung als Industrieanlage gemäß § 9 Abs. 1 TEHG i.V.m. § 6 ZuG 2012. Das Verwaltungsgericht entschied in einem Fall, dass die Ablehnung eines Zuteilungsantrages rechtmäßig war, da der Betrieb der Anlage, die immissionsschutzrechtlich nach Nr. 8.2 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen) genehmigt worden war, keiner Tätigkeit nach Anhang 1 TEHG und damit nicht dem Emissionshandel unterfiel. In dem anderen Rechtsstreit kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV einer Tätigkeit als Energieumwandlung- und umformung im Sinne von Anhang 1 TEHG entspricht, sodass eine Zuteilung als Industrieanlage gemäß § 6 ZuG 2012 nicht in Betracht kommt.
Die 10. Kammer beim Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in beiden Rechtssachen ihre Rechtsprechung aus der ersten Handelsperiode (Urteil v. 2. Februar 2007, Az. VG 10 A 261.06) und führte weiter aus, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht nur den Umfang jeder einzelnen Tätigkeit bestimmt, sondern dass sie auch maßgeblich für die Zuordnung der Tätigkeit in den Tätigkeitskatalog des Anhangs 1 zum TEHG ist. Dafür sprechen nach der Ansicht des Gerichts sowohl der Wortlaut als auch die systematische Stellung sowie die Gesetzeshistorie des § 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG und des gesamten TEHG. Die Urteile sind rechtskräftig.
(Aktenzeichen: VG 10 K 229.09 und VG 10 K 57.09)
