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Emissionshandel: Die DEHSt wendete die besondere Härtefallregelung aus dem Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) rechtmäßig an.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Ablehnung der Zuteilung nach § 12 ZuG 2012 durch die DEHSt rechtmäßig war, da die Voraussetzungen für eine solche Zuteilung nicht vorlagen. Das Gericht folgte der Auffassung der DEHSt, dass alle nach Anhang 2 vergleichbaren Anlagen eines einheitlichen Unternehmens einen Zuteilungsantrag nach § 12 ZuG 2012 stellen müssen. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts sowohl der Wortlaut des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 („für jede dieser Anlagen“) als auch die Gesetzesbegründung. Darüber hinaus würde eine andere Auslegung in Fällen von Produktionsverlagerungen zu einer ungerechtfertigten Überausstattung der Betreiber führen. Die 10. Kammer bestätigte außerdem, dass § 12 Abs. 3 ZuG 2012 nicht nur Aktiengesellschaften, sondern sämtliche Konzern- und Beteiligungsgesellschaften erfasst. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Aktenzeichen: VG 10 K 287.09)

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