weiterlesen

Emissionshandel: Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts Berlin in den Musterverfahren Zuteilungskürzungen nach dem ZuG 2012 sowie Fortgeltung früherer Zuteilungsregeln aus dem ZuG 2007 liegen vor

Die Verfahren wurden von allen Beteiligten als eine Art Musterverfahren für folgende drei grundsätzliche Fragen der Zuteilung nach dem ZuG 2012 geführt:

- Kürzung von Energieanlagen nach §§ 19, 20 ZuG 2012,
- Fortgeltung früherer Zuteilungsregeln aus dem ZuG 2007,
- Anwendung der anteiligen Kürzung auf Energieanlagen.

Das Verwaltungsgericht hatte mit Urteilen vom 13.04.2010 die Klagen insgesamt abgewiesen (vgl. PI 024/2010). In den jetzt vorliegenden Urteilsgründen folgt das Gericht den Begründungen der DEHSt zur Abweisung der Klagen.

So werden die Kürzungen bei Energieanlagenbetreiber zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung von Emissionsberechtigungen nach §§ 19, 20 ZuG 2012 vom Verwaltungsgericht als verfassungsgemäß angesehen. Die Veräußerung von Emissionsberechtigungen wird als sachlich gerechtfertigte, nichtsteuerliche Abgabe eingestuft. Die Regelungen der §§ 19, 20 ZuG 2012 sind weiterhin auch mit den Grundrechten der Art. 3, 12 und 14 GG vereinbar.

Das Gericht stellt zudem fest, dass der von der DEHSt zugrunde gelegte Kürzungsfaktor inhaltlich korrekt ist und keine Berechnungsfehler vorliegen. Die gegen die Berechnung der verschiedenen Kürzungsfaktoren vorgebrachten Bedenken wurden von den Klägern im Verlaufe des Verfahrens nach weiterer Sachaufklärung fallen gelassen.

Die vorgebrachten Einwände gegen eine Nichtberücksichtigung früherer Zuteilungsregeln aus dem ZuG 2007 bei der Zuteilung für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat das Gericht ebenfalls zurückgewiesen. Hier geht das spätere Gesetz (ZuG 2012) dem früheren (ZuG 2007) vor. Die Nichtfortgeltung früherer Zuteilungsregeln ist auch dann, wenn man darin eine Rückwirkung erkennen wollte, verfassungsmäßig nicht zu beanstanden. Ein maßgeblich von einem Anlagenbetreiber eines Braunkohlekraftwerkes geforderte günstigere Braunkohlebenchmark zur Berechnung der Zuteilungsmenge konnte von der DEHSt bei der Zuteilung nach dem ZuG 2012 bereits von Gesetzes wegen nicht zugrunde gelegt werden. Das Fehlen eines spezifischen „Braunkohlebenchmarks“ ist nach Ansicht des Gerichts auch unter europarechtlicher oder verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der Rechtsanwendung bestätigt das Gericht weiterhin, dass bei der Berechnung der Zuteilung für Kapazitätserweiterungen nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012 die DEHSt zu Recht nicht die tatsächliche Emissions- oder Produktionsmenge der Erweiterung von der Gesamtmenge der Anlage abgezogen hat, sondern die sich nach § 8 Abs. 1 ZuG 2012 auf Basis der Standardauslastungsfaktoren rechnerisch ergebende Menge. Eine gegenteilige Ansicht der Klägerin widerspricht dem Wortlaut und ist auch nicht sachgerecht.

Die Gebührenerhebung nach § 22 TEHG sieht das Verwaltungsgericht ebenfalls als rechtmäßig an. Nach Auffassung des Gerichts – den Ausführungen der DEHSt folgend – geht sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als auch aus der Gesetzesbegründung hervor, dass mit der Gebühr nicht nur die erstmalige Einrichtung, sondern auch die laufende Verwaltung der Konten abgegolten werden soll.

Im Ergebnis ist die Vorgehensweise der DEHSt mit diesen musterhaften Urteilen vollumfänglich bestätigt worden. Insbesondere hat das Gericht trotz der Neuartigkeit der Rechtsprobleme auf Basis der Argumente der DEHSt eine klare Auslegung vorgenommen und weder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch eine verfassungsrechtliche Prüfung durch das Bundesverfassungsgerichts für erforderlich gehalten.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Berufung und Revision wurden zugelassen.

Die Aktenzeichen der Urteile lauten VG 10 K 27.09, VG 10 K 128.09 und VG 10 K 17.09.

Diese Seite:

Kontakt

Postanschrift

Umweltbundesamt
Deutsche Emissionshandelsstelle


14191 Berlin

Telefon, Fax und E-Mail

Telefon: +49 (0)30 8903-5050
Fax: +49 (0)30 8903-5010