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Emissionshandel: Die DEHSt wendete die Härtefallregelung aus dem Zuteilungsgesetz 2010 (ZuG 2012) rechtmäßig an.
Das Verwaltungsgericht hatte über die Härtefallregelung aus § 7 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 6 ZuG 2012 zu entscheiden und bestätigte die Anwendung der Härtefallregelung durch die DEHSt. Insbesondere war die Ablehnung des Zuteilungsantrags wegen unzumutbarer Härte rechtmäßig. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Aktenzeichen: VG 10 K 366.09)
