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Emissionshandel: Kein Anspruch von Anlagenbetreibern auf behördliche Feststellung der Anwendbarkeit des TEHG

Weder das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) noch das Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) sehen einen Anspruch von Anlagenbetreibern auf eine verbindliche Feststellung der DEHSt über die Anwendbarkeit des TEHG vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 05.11.2009 in einem Klageverfahren entschieden.


Die Klägerin hatte zuvor einen Antrag an die DEHSt gestellt, ihre Anlage aus dem „Emissionshandel zu entlassen“ und später deren Emissionshandelspflichtigkeit vor dem Verwaltungsgericht Berlin streitig gestellt.


Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Das Gericht sieht keine Rechtsgrundlage für ein solches Begehren. Insbesondere kann auch nicht aus der auf Antrag der Anlagenbetreiber folgenden Zuteilungsentscheidung durch die DEHSt geschlossen werden, dass die Bewilligung von Berechtigungen die Feststellung der Anlagenbetreiber als Verantwortliche i. S. d. §§ 2, 3 Abs. 7 TEHG mit umfasst.


Die Kammer hat von der Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgesehen. Die von der Klägerin beantragte Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 18.06.2010 abgelehnt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Die Aktenzeichen der Verfahren lauten VG 10 A 267.08 sowie OVG 12 N 141.09.

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