weiterlesen

Dieses Genehmigungserfordernis gilt auch für die vor dem 15.7.2004 genehmigten sog. „Bestandsanlagen“. Von der Entscheidung des BVerwG sind in erster Linie diejenigen Bundesländer betroffen, die bislang bei vorgelegten Monitoringkonzepten nur über die vom Betreiber beantragten Abweichungen, nicht aber über das Konzept insgesamt entschieden haben. Mit der Entscheidung des BVerwG sind die betroffenen Länder aufgefordert, die vorgelegten Monitoringkonzepte für die Zuteilungsperiode 2008 – 2012 zu prüfen und die noch ausstehenden Entscheidungen über diese Konzepte nachzuholen.

Die Entscheidung des BVerwG berührt allerdings auch die Verwaltungspraxis der DEHSt bei der anstehenden Überprüfung der Emissionsberichte 2009, da jeder Emissionsbericht, der auf einem nicht oder nur teilweise genehmigten Monitoringkonzept beruht, formal betrachtet als nicht ordnungsgemäß anzusehen wäre.

Gleichwohl müssen Anlagenbetreiber im Rahmen der Emissionsberichterstattung für das Jahr 2009 nicht mit einer Kontosperrung oder Sanktionierung nach den §§ 17, 18 TEHG rechnen, nur weil ihr Monitoringkonzept bislang nicht oder nur in Teilen genehmigt wurde.

Die Sanktionierung nach § 18 TEHG knüpft ausschließlich an eine Verletzung der Abgabepflicht. Diese aber ist erfüllt, wenn der Betreiber bis zum 30.4.2010 eine Anzahl von Emissionsberechtigungen abgibt, die den Emissionen seiner Anlage im Jahr 2009 entspricht. Das wiederum ist auch ohne Genehmigung des Monitoringkonzepts der Fall, wenn die Anlagenemissionen im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben des TEHG und der Monitoring Leitlinien überwacht und berichtet wurden.

Im Hinblick auf eine mögliche Kontosperrung verpflichtet § 17 Abs. 1 Satz 3 TEHG die DEHSt zur „unverzüglichen“ Aufhebung der Kontosperre, sobald sie die tatsächlichen Emissionen der betroffenen Anlage kennt. Genau das ist jedoch der Fall, wenn der Emissionsbericht den inhaltlichen Vorgaben von TEHG und Monitoring Leitlinien entspricht und nur formal die „vollumfängliche“ Genehmigung des Monitoringkonzepts noch nicht vorliegt.

Daher wird die DEHSt in diesen Fällen keine Kontosperrung verfügen.

Auch die sachverständigen Stellen sind unter den genannten Umständen nicht daran gehindert, die Emissionsberichte 2009 nach demselben Verfahren zu verifizieren wie die Emissionsberichte 2008. Abschnitt 10.4.2 lit. a Anhang I Monitoring Leitlinien verpflichtet sie zwar allgemein, die Prüfung einzustellen, wenn das dem Bericht zugrunde liegende Monitoringkonzept nicht genehmigt ist. Doch schränkt die Regelung diesen Grundsatz ein und gestattet eine Fortsetzung der Prüfung, wenn die zu prüfenden Elemente vom Fehlen der Genehmigung nicht berührt sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Monitoringkonzept und Emissionsbericht im Einklang mit den materiellen Vorgaben des TEHG und der Monitoring Leitlinien stehen. Die Genehmigung der Monitoringkonzepte soll Anlagenbetreibern die notwendige Rechtssicherheit bei Überwachung, Berichterstattung und Abgabe gewähren.

Allein das Fehlen dieser Genehmigung ist jedoch kein tragfähiger Grund für eine Benachteiligung von Anlagenbetreibern, deren Monitoringkonzept im Übrigen mit den rechtlichen Vorgaben im Einklang steht. Letzteres umso weniger, da die DEHSt das Vorgehen der Länder in der Vergangenheit ausdrücklich akzeptiert hat und daher im Sinne der Verlässlichkeit des Emissionshandelssystems keine Veranlassung sieht, diese Verwaltungspraxis wenige Tage vor Abgabe der Emissionsberichte 2009 zu ändern.

Diese Seite:

Kontakt

Postanschrift

Umweltbundesamt
Deutsche Emissionshandelsstelle


14191 Berlin

Telefon, Fax und E-Mail

Telefon: +49 (0)30 8903-5050
Fax: +49 (0)30 8903-5010